21.11.2022

Betriebsschließungen in der ersten Corona-Phase waren rechtens

VGH Baden-Württemberg, Entscheidungen vom 04.07.2022 – 1 S 1067/20 / 1 S 926/20 / 1 S 1079/20

Betriebsschließungen in der ersten Corona-Phase waren rechtens

VGH Baden-Württemberg, Entscheidungen vom 04.07.2022 – 1 S 1067/20 / 1 S 926/20 / 1 S 1079/20

Ein Beitrag aus »RdW – Das Recht der Wirtschaft« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »RdW – Das Recht der Wirtschaft« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Der VGH in Mannheim hat in drei Entscheidungen im Hauptsacheverfahren Normenkontrollanträge dreier Unternehmen gegen die Corona-Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg vom 17.03.2020 abgelehnt. Die damals über mehrere Wochen angeordneten Betriebsschließungen waren rechtmäßig.

Mitte März 2020 wurden in Baden-Württemberg zahlreiche Geschäfte und Einrichtungen geschlossen, um eine weitere Verbreitung des Corona-Virus einzudämmen. Die Landesregierung stützte sich dabei als Ermächtigungsgrundlage auf das Infektionsschutzgesetz und die Corona-Verordnung vom 17.03.2020. Danach mussten Fitnessstudios bis zum 01.06., Gaststätten bis zum 17.05. und nicht grundversorgungsrelevante Einzelhandelsgeschäfte bis zum 19.04. geschlossen bleiben.

Dagegen gerichtete Eilanträge eines Fitnessstudios, eines Inhabers von drei Restaurants und eines Betreibers von Parfümerien hatte der VGH im April 2020 abgelehnt.


Nachdem die Corona-Verordnung vom 17.03.2020 außer Kraft getreten ist, begehrten die Unternehmen nachträglich Feststellung, dass die Schließung ihrer Betriebe rechtswidrig gewesen sei. Ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Feststellung leiteten sie aus potenziellen Entschädigungsansprüchen ab.

Das Gericht sah dies anders. Nach Ansicht der Richter war die Corona-Verordnung formell und materiell rechtmäßig. Anfänglich formelle Mängel seien ab dem Zeitpunkt der Verkündung im Gesetzblatt geheilt worden. In materieller Hinsicht sei die Corona-Verordnung ebenso wenig zu beanstanden. Ermächtigungsgrundlage sei § 32 in Verbindung mit § 28 Infektionsschutzgesetz gewesen.

Durch die Betriebsschließungen seien die Unternehmen auch nicht in ihren Grundrechten verletzt worden. Unter anderem sei eine Verletzung von dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG nicht gegeben. Das Land habe bei Erlass der Verordnung aufgrund der Daten des Robert Koch-Instituts davon ausgehen dürfen, dass bei einem weiteren Ansteigen der Infektionszahlen eine Überlastung der medizinischen Versorgungskapazitäten und damit des Gesundheitswesens eintrete.

Zwar sei der durch die Betriebsschließungen verursachte Eingriff in die Berufsfreiheit aufgrund seiner Dauer erheblich gewesen und habe gravierende wirtschaftliche Einbußen zur Folge gehabt. Es sei aber zumutbar gewesen, um Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen zu schützen.

Zudem seien die Unternehmen auch nicht in ihren Eigentumsrechten aus Art. 14 GG verletzt worden. Von Art. 14 GG seien Umsatz- und Gewinnerwartungen nicht umfasst. Die Substanz der Betriebe sei dadurch nicht angegriffen worden.

VGH Baden-Württemberg, Entscheidungen vom 04.07.2022 – 1 S 1067/20 / 1 S 926/20 / 1 S 1079/20.

 

Entnommen aus RdW-Kurzreport 16/2022, S. 731.

 
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