23.02.2021

Reichweite einer infektionsschutzrechtlichen Rechtsverordnung

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Reichweite einer infektionsschutzrechtlichen Rechtsverordnung

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Ein Beitrag aus »Die Fundstelle Baden-Württemberg« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Die Fundstelle Baden-Württemberg« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Ausgangsfall

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen Regelungen der bayerischen infektionsschutzrechtlichen Rechtsverordnung. Mit Bekanntmachung vom 20.03.2020 erließ der Freistaat Bayern zunächst eine Allgemeinverfügung, nach der jeder Bürger zu einer weitgehenden Reduzierung seiner Kontakte angehalten wurde und das Verlassen der eigenen Wohnung nur aus triftigem Grund erlaubt war. Auf Antrag des einen Beschwerdeführers ordnete das Verwaltungsgericht München (VG) die aufschiebende Wirkung der gegen die Allgemeinverfügung gerichteten Anfechtungsklage an. Der Freistaat Bayern überführte die Vorgaben daraufhin in eine Verordnung über eine vorläufige Ausgangssperre. Den hiergegen eingereichten Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) abgelehnt.

Der Freistaat Bayern überführte diese Regelung in die auf § 32 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützte Verordnung. In dieser Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie ist das Verlassen der Wohnung nur aus triftigem Grund erlaubt, wobei die Verordnung einige Tätigkeiten aufzählt, die als triftige Gründe angesehen werden. Die Verordnung tritt mit Wirkung zum 19.04.2020 außer Kraft.

Die Beschwerdeführer haben nun Verfassungsbeschwerde verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (eA) beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingereicht. Sie rügen die Verletzung ihres Grundrechts nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG), mit der Begründung, die Vorschrift sei nicht von § 28 IfSG gedeckt. Die Voraussetzungen zum Erlass der eA liegen nach Auffassung des BVerfG nicht vor.


Der Grundsatz der Subsidiarität und die Folgenabwägung

Der Antrag ist zulässig, weil die Antragsteller nicht erneut auf den fachgerichtlichen Eilrechtsschutz verwiesen werden dürfen. Nach § 32 BVerfGG kann das BVerfG einen Zustand durch eA vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die eA nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte gegen die Nachteile abzuwägen, die entstehen würden, wenn die eA erginge, die Verfassungsbeschwerde aber keinen Erfolg hätte.

Die Verfassungsbeschwerde bedarf eingehender Prüfung, da sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Der einstweilige Rechtsschutz ist für eine eingehende Prüfung widerstreitender Grundrechte nicht die richtige Verfahrensart. Über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei ein strenger Maßstab anzulegen und die Auswirkungen auf alle, die von der Regelung betroffen sind, zu berücksichtigen sind.

Jedes Verlassen der Wohnung braucht eine Rechtfertigung

Da jedes Verlassen der Wohnung eine Rechtfertigung braucht und die soziale Kontaktaufnahme zu Personen außerhalb des eigenen Haushalts stark eingeschränkt ist, wird das Freiheitsgrundrecht stark beeinträchtigt, was insbesondere alleinstehende Menschen trifft. Die Regelung der Verordnung ist jedoch befristet und sieht Ausnahmen vor, die nicht abschließend aufgelistet sind.

Erginge die eA und wären die Einschränkungen jedoch mit der Verfassung vereinbar, so würden die Menschen ihre Wohnungen verlassen und ein unmittelbarer Kontakt zu Personen würde stattfinden, wodurch sich die Gefahr der Ansteckung mit dem hochinfektiösen Virus und die Überlastung unseres Gesundheitswesens erheblich erhöhen würde. Der Gesundheitsschutz und Lebensschutz, zu dem der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG ebenfalls verpflichtet ist, kann nicht gegenüber dem Grundrecht der Handlungsfreiheit zurücktreten, zumal die Einschränkung befristet ist und Ausnahmen zulässt.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.04.2020 – 1 BvR 802/20

Fundstelle BW 2020/239

 
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