23.02.2021

Corona-Pauschale für Homeoffice und weitere Hilfen

Steuerlichen Erleichterungen für das Arbeiten von Zuhause aus

Corona-Pauschale für Homeoffice und weitere Hilfen

Steuerlichen Erleichterungen für das Arbeiten von Zuhause aus

Ein Beitrag aus »Die Fundstelle Baden-Württemberg« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Die Fundstelle Baden-Württemberg« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Der Finanzausschuss beschloss im Dezember 2020 auf Antrag der Koalitionsfraktionen eine Ergänzung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs (BT-Drs. 19/22850) eines Jahressteuergesetzes (JStG). Die Koalitionsfraktionen hatten insges. 42 Änderungsanträge zum JStG mit ihrer Mehrheit beschlossen. Zahlreiche Änderungs- und Entschließungsanträge der Oppositionsfraktionen wurden abgelehnt. Dem Entwurf des JStG in geänderter Fassung stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zu, die FDP-Fraktion stimmte dagegen, während sich die Fraktionen von AfD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten.

Corona-Pauschale für Homeoffice

Wer im Homeoffice arbeitet, kann mit steuerlichen Erleichterungen rechnen. Danach können Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag i. H. v. 5 € geltend machen. Die Pauschale kann in den Fällen in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen.

„Erfüllt der häusliche Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag i. H. v. 5 € für jeden Kalendertag abziehen, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt“, heißt es in dem Änderungsantrag.


Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt wird. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 € im Jahr begrenzt und soll in den Jahren 2020 und 2021 gewährt werden. Die Steuermindereinnahmen sollen bei 900 Mio. € liegen.

Jahressteuergesetz – weitere Änderungen

  1. Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld

Verlängert bis Ende 2021 wird mit dem JStG die Regelung, nach der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei bleiben.

  1. Werbungskosten von Vermietern

Bei der Besteuerung von Mieteinnahmen wird die Regelung für besonders günstig vermieteten Wohnraum verbessert. Bisher können Werbungskosten vom Vermieter in diesen Fällen nur dann geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 60 % der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze sinkt auf 50 %. Damit soll verhindert werden, dass Vermieter aus rein steuerlichen Gründen Mieten erhöhen.

  1. Zusatzleistungen des Arbeitgebers

Auch gibt es Änderungen bei der Besteuerung von Zusatzleistungen des Arbeitgebers.

  1. Vereine und Ehrenamtliche

Vereine und Ehrenamtliche sollen gestärkt werden. Vorgesehen ist eine Erhöhung der sog. Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2 400 € auf 3 000 € und der Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 €. Bis zu einem Betrag von 300 € wird ein vereinfachter Spendennachweis ermöglicht. In den Zweckkatalog der Abgabenordnung (AO) für gemeinnützige Organisationen werden die Zwecke Klimaschutz, Freifunk, und Ortsverschönerung aufgenommen.

  1. Alleinerziehende

Der bereits im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz auf 4 008 € erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende war bisher befristet. Die Befristung wird aufgehoben, sodass die Erhöhung auch ab dem Jahr 2022 gilt.

  1. Steuerfreie Sachbezugsgrenze

Weiterhin wird die steuerfreie Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten von 44 € auf 50 € erhöht. Die Erhöhung gilt ab 2022. Die Steuermindereinnahmen werden auf 150Mio. € beziffert. Für sog. Sachbezugskarten soll es eine Klarstellung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) geben.

  1. Steuerbefreiung für Beihilfen an Arbeitnehmer

Die Steuerbefreiung für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1 500 € war bisher bis zum 31.12.2020 befristet. Damit wäre ein im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Pflegebonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen. Die Frist wird bis zum Juni 2021 verlängert. Damit haben Arbeitgeber mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung der Corona-Beihilfen. In der Begründung wird klargestellt, dass die Fristverlängerung nicht dazu führt, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals i. H. v. 1 500 € steuerfrei bezahlt werden könne. Nur der Zeitraum für die Gewährung des Betrags wird gestreckt.

  1. Anrechnung von Verlusten aus Termingeschäften

Änderungen gibt es auch bei der Anrechnung von Verlusten aus Termingeschäften. Die bisherige Verrechnungsbeschränkung i. H. v. 10 000 € wird auf 20 000 € angehoben. Verluste aus Termingeschäften – insbesondere aus dem Verfall von Optionen – können im laufenden Kalenderjahr bis zu 20 000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus sog. Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste könnten auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils i. H. v. 20 000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien verrechnet werden.

Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20 000 € im Jahr ausgeglichen werden. Auch hier sind die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich.

  1. Verjährungsfrist bei schwerer Steuerhinterziehung

Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von zehn Jahren auf 15 Jahre verlängert. Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit der Verfolgung der Cum-Ex-Taten. Die geltende Verjährungsfrist von zehn Jahren könne nicht ausreichend sein, um steuerstrafrechtlich relevante Sachverhalte rechtzeitig aufzudecken und vollumfassend zu eruieren, heißt es in der Begründung des Änderungsantrags.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 1370 vom 10.12.2020.

Fundstelle BW 2021/14

 

Gerlinde Doth

Lektorin beim Richard Boorberg Verlag
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