02.03.2021

Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

Beschluss des Finanzgericht Münster

Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

Beschluss des Finanzgericht Münster

Ein Beitrag aus »Die Fundstelle Hessen« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Die Fundstelle Hessen« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Eine Kontenpfändung seitens des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig.

Sachverhalt

Ein Kleinunternehmer betrieb einen Reparaturservice und erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie war es ihm nicht möglich, Reparaturaufträge zu erhalten. Er beantragte daher zur Aufrechterhaltung seines Betriebs beim Land eine Corona-Soforthilfe i. H. v. 9 000 € für Kleinstunternehmer. Diese wurde ihm von der Bezirksregierung am 27.03.2020 bewilligt und unmittelbar auf sein Konto überwiesen. Da dieses Konto mit einer im November 2011 vom Finanzamt erlassenen Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden aus früheren Jahren belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe an den Unternehmer.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht Münster (FG) hielt dies für unzulässig und verpflichtete das Finanzamt, die Kontopfändung bis 27.06.2020 einstweilen einzustellen.


Begründung

Die Pfändung der Corona-Soforthilfe führe zu einem unangemessenen Nachteil für den Kleinunternehmer. Durch die Pfändung des Girokontos, das durch den Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe erhöht worden sei, werde die Zweckbindung dieses Zuschusses beeinträchtigt.

Die Soforthilfe erfolge ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage des Betroffenen im Zusammenhang mit der Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von Ansprüchen Dritter – hier des Finanzamts –, die vor dem 01.03.2020 entstanden seien. Da die Corona Soforthilfe mit Bescheid vom 27.03.2020 für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt wurde, sei die Vollstreckung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen.

 

Finanzgericht Münster, Beschluss vom 13.05.2020 – 1 V 1286/20 AO

Fundstelle He 2020/272

 

 

Klaus Krohn

Lektor im Fachbereich Steuerrecht, Richard Boorberg Verlag
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