09.04.2021

Kurzarbeit im Öffentlichen Dienst während der Corona-Krise

Der TV COVID wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert und beinhaltet mehrere Sonderregeln

Kurzarbeit im Öffentlichen Dienst während der Corona-Krise

Der TV COVID wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert und beinhaltet mehrere Sonderregeln

Zielrichtung des TV COVID sind insbesondere die kommunalen Betriebe. ©xymbolino - stock.adobe.com
Zielrichtung des TV COVID sind insbesondere die kommunalen Betriebe. ©xymbolino - stock.adobe.com

Der TV COVID vom 30. März 2020 und der Änd.-TV Nr. 1 vom 25. Oktober 2020 sind getrennt, aber wortgleich mit der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und dem dbb beamtenbund und tarifunion abgeschlossen worden. Darin ist geregelt, dass die Beschäftigten, die von Kurzarbeit betroffen sind, vom Arbeitgeber zusätzlich zum verkürzten Entgelt und dem von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeld in den Entgeltgruppen 1 bis 10 eine Aufstockung auf 95 Prozent, in den Entgeltgruppen 11 bis 15 eine Aufstockung auf 90 Prozent erhalten.

Geltungsdauer bis mindestens Ende 2021

In seiner Ursprungsfassung war der TV COVID befristet bis zum 31. Dezember 2020. Aufgrund der im Herbst 2020 wieder stark zugenommenen Zahl an Neuinfektionen wurde der TV COVID durch den Änd.-TV Nr. 1 vom 25. Oktober 2020 um ein Jahr verlängert und gilt nun bis zum 31. Dezember 2021. Die TV-Parteien haben sich verpflichtet, bis spätestens 31. Oktober 2021 die Situation erneut zu bewerten, was die Möglichkeit einer erneuten Verlängerung einschließt.

Umfang der Leistungen

Zielrichtung des TV COVID sind insbesondere die kommunalen Betriebe wie Versorgungsbetriebe, Nahverkehrsbetriebe, Entsorgungsbetriebe, Flughäfen, aber auch Theater, Museen, Schwimmbäder, Musik- und Volkshochschulen, Kindertageseinrichtungen und Betreuungseinrichtungen. Daher kann die Kurzarbeit auch bis zu einer Herabsetzung der Arbeitszeit auf null Stunden eingeführt werden, womit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass bestimmte Einrichtungen und Betriebe (z.B. Theater, Museen, Schwimmbäder usw.) aufgrund behördlicher Anordnung vollständig geschlossen wurden.


Bestand bereits vor dem 1. April 2020 eine betriebliche Vereinbarung über Kurzarbeit mit einem Aufstockungsanspruch von mindestens 80 v.H. des Nettomonatsentgelts, findet der TV COVID keine Anwendung; bei weniger als 80 v.H. findet der TV COVID Anwendung, aber nur bis auf 80 v.H. Grundsätzlich beträgt das von der Agentur für Arbeit zu zahlende Kurzarbeitergeld 60 v.H., bei mindestens einem steuerlich zu berücksichtigenden Kind 67 v.H. des Nettoarbeitsentgelts. Durch § 421c Abs. 2 SGB III ist das Kurzarbeitergeld abweichend von § 105 SGB III zeitlich auf 70 v.H. bzw. 77 v.H. ab dem vierten und 80 v.H. bzw. 87 v.J. ab dem siebten Bezugsmonat erhöht worden, wenn die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt mindestens 50 v.H. beträgt. Diese Regelung wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert; Voraussetzung ist, dass der Anspruch auf Kurzarbeit bis zum 31. März 2021 entstanden ist.

Regeln zu Kündigungen und Urlaub

Gegenüber Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, ist der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen während der Kurzarbeit und in den anschließenden drei Monaten ausgeschlossen. Außerdem vermindert sich der Anspruch auf Erholungsurlaub auch dann nicht, wenn durch den Beschäftigten keine Arbeitsleistung zu erbringen ist oder sich die Arbeitsleistung auf weniger Wochenarbeitstage verteilt. Der Beschäftigte ist auch berechtigt, während der Kurzarbeit den Erholungsurlaub anzutreten, das Urlaubsentgelt wird in diesem Fall ungekürzt gezahlt. Eine Verpflichtung, im Falle von Kurzarbeit zuerst Erholungsurlaub zu nehmen, besteht grundsätzlich nicht. Für Arbeitszeiten, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, sondern auf Feiertagsvergütung durch den Arbeitgeber, die der Arbeitgeber in Höhe des Kurzarbeitergeldes zahlt.

 

Thomas Höhl

Lektor im Fachbereich Dienst- und Tarifrecht, Richard Boorberg Verlag
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