Neue Arbeitsschutzregel in Kraft
Anforderungen an den Arbeitsschutz in Betrieben
Neue Arbeitsschutzregel in Kraft
Anforderungen an den Arbeitsschutz in Betrieben
Am 20.08.2020 ist durch die Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt die neue »Arbeitsschutzregel« in Kraft getreten. Sie konkretisiert für den Zeitraum der epidemischen Lage durch Corona gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz die Anforderungen an den Arbeitsschutz in den Betrieben.
Die Arbeitsschutzregel beinhaltet Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann. Dadurch sollen die Anforderungen der Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und des Arbeitsschutzstandards aus dem April 2020 (»Arbeitsschutzstandard «) konkretisiert werden.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) weist ausdrücklich darauf hin, dass Betriebe, die die Regeln anwenden, davon ausgehen können, rechtssicher zu handeln. Dieser Hinweis ist allerdings nicht als allumfassende rechtliche Haftungsfreistellung zu verstehen.
Allgemeine Hinweise
Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass zusätzlich auch landesrechtliche Vorschriften zum Arbeitsschutz bestehen können. Ungeklärt ist auch der Umgang mit branchenspezifischen Regelungen der Berufsgenossenschaften. Auch im Arbeitsleben bleiben Abstand, Hygiene und Masken die präferierten Instrumente, um die Arbeitnehmer vor Infektionen im Betrieb zu schützen.
Die Arbeitsschutzregel erfasst nicht nur Vorschriften zum Mindestabstand und zu Mund-Nase-Bedeckungen, sondern auch zur Arbeitsplatzgestaltung, mobilem Arbeiten und Home-Office, Dienstreisen, Besprechungen, zum Verhalten gegenüber betriebsfremden Personen und Risikogruppen etc. Auch sind bestimmte Aufgaben der Betriebsärzte spezifiziert worden.
Praxistipp:
Um rechtliche Risiken auszuschließen, sollten alle – möglicherweise auch strengeren Regeln für bestimmte Betriebe – beachtet und sorgfältig geprüft werden. So kann verhindert werden, dass auf Arbeitgeber möglicherweise Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmer zukommen können. Es ist zu empfehlen, diese Prüfung für jeden Betrieb eines Unternehmens gesondert vorzunehmen, sofern Betriebe beispielsweise in verschiedenen Bundesländern und Regionen ansässig sind und/oder ihnen verschiedene Betriebsaufgaben zugewiesen sind.
Besprochen in RdW 2020, Heft 19, Randnummer 357.