18.12.2020

Negative Auswirkungen der Corona-Krise auf das Angebot im ÖPNV sollen vermieden werden

Änderung des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehr vom 24.06.2020

Negative Auswirkungen der Corona-Krise auf das Angebot im ÖPNV sollen vermieden werden

Änderung des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehr vom 24.06.2020

Ein Beitrag aus »Die Fundstelle Baden-Württemberg« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Die Fundstelle Baden-Württemberg« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehr vom 24.06.2020 wurden seitens des Landesgesetzgebers gesetzliche Grundlagen zur Sicherung der Liquiditätsausstattung im öffentlichen Nahverkehr geschaffen. Das Artikelgesetz wurde am 29.06.2020 im Gesetzblatt für Baden-Württemberg veröffentlicht und ist nach dem Inhalt seines Art. 2 am 30.06.2020 in Kraft getreten.

Zweck und Ziele

Ziel der Gesetzesänderung ist die Sicherstellung einer temporär erforderlichen vorzeitigen Liquiditätsausstattung aller Aufgabenträger, um negative Auswirkungen auf das Angebot im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) durch die Corona-Krise zu vermeiden.

Wesentlicher Inhalt

Der Auszahlungszeitpunkt der Zuweisungen nach § 15 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) an die kommunalen Aufgabenträger wurde für das Jahr 2020 um eine vorgezogene Abschlagszahlung ergänzt. Für das Jahr 2020 erfolgt nunmehr eine Auszahlung von 50 % zum 01.04.2020, 25 % zum 01.07.2020 und 25 % zum 01.10.2020, um die Liquidität der Aufgabenträger in der Corona-Krise abzusichern. Denn bei Beibehaltung der bisherigen Regelungen wären negative Auswirkungen auf das Angebot im ÖPNV in den betroffenen Aufgabenträgergebieten zu besorgen, wie etwa der Wegfall von Verkehren durch Insolvenzen. Nach der Gesetzesbegründung bringt die Änderung im Übrigen keine Erhöhung der Finanzausstattung der kommunalen Aufgabenträger mit sich.


Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehr vom 24.06.2020 – GBl. S. 426.

 

Fundstelle BW 2020/244

 
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