Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer
Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen
Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer
Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit unten vermerkten Schreiben vom 9.4.2020 – im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder – folgende Steuervergünstigungen für Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Corona-Krise beschlossen:
„Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3. bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen.
Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR vorliegt. Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z.B. § 3 Nummer 34a, § 8 Absatz 2 Satz 11, § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 11 EStG in Anspruch genommen werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.“
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9.4.2020 – IV C 5-S 2342/20/10009 :001