12.07.2021

Möglichkeiten, Grenzen und ein Resümee zur Nutzung sozialer Netzwerke im Licht der Corona-Krise (1)

Vor- und Nachteile der neuen Kommunikationsformen – Teil 1

Möglichkeiten, Grenzen und ein Resümee zur Nutzung sozialer Netzwerke im Licht der Corona-Krise (1)

Vor- und Nachteile der neuen Kommunikationsformen – Teil 1

Ein Beitrag aus »Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Der folgende Beitrag befasst sich mit der Nutzung von sozialen Netzwerken durch staatliche Institutionen. Hierbei werden die hierdurch tangierten verschiedenen rechtlichen Bereiche hervorgehoben und die Möglichkeit einer rechtlich zulässigen Nutzung sozialer Netzwerke erläutert. Insbesondere die verfassungs- und datenschutzrechtliche Perspektive bildet dabei die Grundlage der erfolgten Analyse, wobei die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes als maßgeblicher Ausgangspunkt der Überlegungen in den Fokus gerückt wird.

Denn insoweit werden die derzeitig geltenden Spielregeln gerade durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes maßgeblich mitgestaltet. Die bestehenden Vor- und Nachteile einer möglichen Nutzung sozialer Netzwerke werden dabei insbesondere vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und den hieraus resultierenden Herausforderungen herausgearbeitet und abgewogen. Insgesamt scheint eine Nutzung sozialer Netzwerke gerade im Hinblick auf die bestehende Nutzungsintensität durch die jüngeren Generationen nahezu unumgänglich. Teil 1 der Reihe behandelt die Nutzungsintensität der sozialen Netzwerke und die Vor- und Nachteile der neuen Kommunikationsformen.

A. Nutzungsintensität der sozialen Netzwerke

Die Nutzung sozialer Netzwerke ist unzweifelhaft modern. Insbesondere für die jüngeren Generationen, die sogenannten „digital natives“, ist diese Form der Kommunikation Teil der gewohnten Alltagskommunikation. Für viele ist ein Leben ohne die Nutzung sozialer Netzwerke reine Illusion. Laut einer repräsentativen Umfrage, welche im Auftrag des Digitalverbands BITKOM getätigt wurde, sind über 87 Prozent der deutschen Bevölkerung über 14 Jahren in mindestens einem sozialen Netzwerk angemeldet, und bereits jeder Dritte kann sich ein Leben ohne soziale Netzwerke nicht mehr vorstellen.1


Insoweit ist ein Wandel der Gesellschaft zu einer sogenannten „Netzwerkgesellschaft“ zu verzeichnen, der gleichzeitig mit einem Bedeutungsverlust der klassischen Massenmedien einhergeht.2 Informationen werden heutzutage verstärkt über die sozialen Medien abgerufen und nicht mehr in der Zeitung nachgelesen. Die jederzeitige und oftmals kostenlose Verfügbarkeit von Informationen sehen insbesondere junge Menschen als entscheidenden Vorteil gegenüber den bislang vorherrschenden Massenmedien. 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche lassen sich hierdurch Informationen nicht nur tagesaktuell, sondern vielmehr daueraktuell abrufen und entsprechend für die persönlichen Bedürfnisse verwerten.

Gerade die Zielgruppe der unter 25-Jährigen ist teilweise nur noch über das Internet, konkret die sozialen Netzwerke, erreichbar.3

B. Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile der neuen Kommunikationsformen – die Corona-Pandemie als Wirkverstärker

Diesen Trend hat die Corona-Krise nochmals verstärkt. Auch viele staatliche Stellen standen und stehen in Zeiten von „Social Distancing“ verstärkt vor der Herausforderung, gerade auch die junge Generation zu erreichen. Nicht nur im gesamten Schul- und Bildungsbereich, sondern auch in den Jugendämtern, in der Kinderund Jugendhilfe galt es sicherzustellen, dass der Kontakt zu dieser Zielgruppe nicht abreißt. Soziale Medien bieten einen niederschwelligen Zugang und damit aus unserer Sicht eine Chance, Zielgruppen abseits der klassischen Kommunikationskanäle zu erreichen. Die staatlichen Institutionen haben diesen Wandel in der Wahl der verwendeten Kommunikationsmittel bereits vor der Corona-Krise erkannt und hierauf reagiert. Eine Umfrage des Landkreistages Baden- Württemberg vom Juni 2020 hat gezeigt, dass bereits 30 von 35 Landratsämtern in Baden-Württemberg auf SocialMedia setzen.4

Das am häufigsten eingesetzte soziale Netzwerk ist nach wie vor Facebook, bereits auf Platz drei folgt inzwischen jedoch Instagram, ein Kanal, der sich an die jüngere Generation richtet und bereits von 16 Landratsämtern in Baden-Württemberg bespielt wird.5 Es ist mittlerweile alltäglich, dass Kommunen, Polizeibehörden oder Politiker über die sozialen Netzwerke kommunizieren und hier in kurzer Form eine Haltung kundtun oder wichtige Informationen übermitteln. Dies hat den nicht zu verachtenden Vorteil, dass eine Repräsentation auch gegenüber Menschen möglich wird, die sonst eine eher ablehnende oder gleichgültige Haltung gegenüber der staatlichen Seite im weitesten Sinn einnehmen. Der Staat als solcher kann sich wieder ins Gespräch bringen und Menschen in breiter Form erreichen.6 Gerade in andauernden Krisensituationen wie jüngst der Corona-Krise waren und sind die sozialen Netzwerke insbesondere für die staatlichen Institutionen wichtiger und gefragter denn je.7 Auch die Umfrage des Landkreistages Baden-Württemberg hat gezeigt, dass einzelne Landkreisverwaltungen ihre Social- Media-Aktivitäten mit Beginn der Corona-Krise verstärkt oder vereinzelt sogar als Anlass zum Einstieg genommen haben.8

Mit der Nutzung sozialer Netzwerke durch staatliche Institutionen sind allerdings selbstverständlich auch Nachteile bzw. Risiken verbunden. Gerade soziale Netzwerke wie Facebook haben nicht selten den Ruf, dass die grundsätzlich kostenlose Nutzung derselben mit personenbezogenen Daten der Nutzerinnen und Nutzer bezahlt wird. Mark Zuckerberg etwa wird gerne mit den Worten zitiert: „The age of privacy is over!“.9 Facebook hat sich jedenfalls in den letzten Jahren einen zweifelhaften Ruf als Daten sammelnde Krake erarbeitet. Insbesondere aus diesem Grund wird die staatliche Nutzung von bekannten sozialen Netzwerken wie Facebook oder Twitter durch den baden-württembergischen Landesdatenschutzbeauftragten Stefan Brink konkret kritisiert und ein Verbot der Nutzung gefordert. Er selbst löschte seinen Twitter-Account zum 31.01.2020 und fordert andere staatliche Stellen auf, es ihm gleichzutun. 10 Eine Position, die der Landesdatenschutzbeauftragte auch in einem Interview während der Corona-Krise im Südwestrundfunk bekräftigt hat.11

C. Rechtliche Analyse

Die Frage ist daher: Ist eine rechtlich zulässige Nutzung der sozialen Netzwerke durch staatliche Behörden tatsächlich möglich und falls diese Frage positiv beantwortet werden kann, ist eine solche Nutzung auch empfehlenswert? Aus unserer Sicht sind diese grundlegenden Fragen beide mit einem entschiedenen „Ja“ zu beantworten. Selbstverständlich dürfen die Risiken, die die Nutzung sozialer Netzwerke mit sich bringt, nicht außer Acht gelassen werden, und staatliche Institutionenmüssen sich ihrer Vorbildrolle, die sie insbesondere auch bei ihren Aktivitäten im WorldWideWeb wahrnehmen, jederzeit bewusst sein. In diesem Zusammenhang muss zunächst auf die rechtliche Zulässigkeit der Nutzung sozialer Netzwerke eingegangen werden. Die rechtliche Zulässigkeit hat dabei verschiedene Dimensionen.

I. Datenschutzrechtliche Perspektive – Bezahlen wir die kostenlose Nutzungsmöglichkeit etwa mit unseren Daten?

1. Die Rechtsprechung des EuGH als maßgeblicher Ausgangspunkt

a) Das „Schrems II“-Urteil und die gemeinsame Verantwortlichkeit

Zunächst ist die Frage der datenschutzrechtlich zulässigen Nutzung sozialer Netzwerke durch staatliche Institutionen zu erörtern. Ganz unzweifelhaft hat, wie bereits angedeutet, insbesondere Facebook es, jedenfalls in der Vergangenheit, mit dem Datenschutz nicht immer sehr genau genommen. Dies hat auch jüngst der EuGH mit seinem „Schrems II“-Urteil nochmals unterstrichen und das rund vier Jahre alte EU-US-Privacy-Shield-Abkommen für ungültig erklärt.12 Auf dessen Grundlage hat Facebook bislang auch private Daten in die USA übermittelt. Schon früh zeigten Studien auf, dass Facebook bestehende EU-Regeln zu Daten- und Verbraucherschutz nicht beachtete und insbesondere sogenanntes „Tracking“ bei Personen ermöglichte, die das soziale Netzwerk Facebook gar nicht nutzen.13

Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte in Bezug auf die Nutzung sozialer Netzwerke damit im Zusammenhang stehend die spannende Frage zu beantworten, ob mögliche datenschutzrechtliche Verstöße der privaten Unternehmen als Betreiber der sozialen Internetplattformmöglicherweise auf die jeweiligen Inhaber von Profilen bzw. Fanseiten durchschlagen und daher eine eigene Verantwortlichkeit der Nutzerinnen und Nutzer für die datenschutzrechtlichen Verstöße der privaten Unternehmen begründen können. Dann nämlich könnte man begründen, dass eine Nutzung von Facebook in Form einer angelegten Fanpage durch staatliche Behörden wenig empfehlenswert ist und die Vorteile, die die sozialen Netzwerke mit sich bringen, in den Hintergrund gedrängt würden. Der Europäische Gerichtshof hat bestimmt, dass eine gemeinsame Verantwortlichkeit von Facebook und dem jeweiligen Fanpage- Betreiber auf der Grundlage datenschutzrechtlicher Bestimmungen durchaus begründet werden kann. Demnach entschied der Europäische Gerichtshof zwar noch auf der Grundlage der mittlerweile durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) abgelösten Datenschutz-Richtlinie (DS-RL), doch sind die dargelegten Grundsätze ohne Weiteres aufgrund der vorhandenen Parallelität auf die derzeitige Rechtslage übertragbar.

Insoweit haben sich zwischen der geregelten Verantwortlichkeit auf der Grundlage von Art. 2 lit. d DS-RL und Art. 4 Nr. 7 DSGVO keine wesentlichen Veränderungen ergeben.14 Maßgeblich für die Frage einer zu begründenden Verantwortlichkeit ist nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs die Frage, ob ein Fanseiten-Betreiber einen Beitrag zur Entscheidung über den Zweck und die Mittel der Verarbeitung der infrage stehenden personenbezogenen Daten der Fanpage-Besucher beisteuert.15 Nach Ansicht der Richter des Europäischen Gerichtshofes kann insbesondere dadurch, dass die Fanpage-Betreiber durch Facebook statistische Nutzerdaten zur eigenen Verwendung und Ausrichtung ihrer Fanpage zur Verfügung gestellt bekommen, eine Verantwortlichkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten begründet werden.16 Der Umstand, dass der Betreiber einer Fanpage im sozialen Netzwerk Facebook, die mit der Nutzung von Facebook einhergehenden Dienstleistungen aktiv nutzt, kann ihn nach Ansicht des Gerichts nicht davon befreien, bei der Nutzung die geltenden rechtlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten.17

Allerdings betont der Europäische Gerichtshof auch, dass eine gemeinsame Verantwortlichkeit nicht zugleich eine gleichwertige Verantwortlichkeit bedeutet, sodass der Grad der tatsächlichen Verantwortlichkeit in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen und zu beurteilen ist.18 Hat dies wiederum zur Folge, dass sich Fanseiten-Betreiber am besten so schnell wie möglich von Facebook lossagen, um einer datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit zu entgehen? Aus unserer Sicht ist hier keine generelle Eile, aber entsprechende Vorsicht geboten. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes befasst sich gerade nicht mit der Frage, ob Fanseiten in datenschutzrechtlich zulässiger Weise betrieben werden können, sondern es beantwortet lediglich die Frage nach einer theoretisch bestehenden gemeinsamen Verantwortlichkeit. Ob eine datenschutzrechtlich zulässige Nutzung im konkreten Einzelfall besteht, haben vielmehr die deutschen Verwaltungsgerichte zu entscheiden.19

b) Social Plug-ins als datenschutzrechtliche Problemstellung

In diesem Zusammenhang relevant ist eine weitere Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, die allerdings aufgrund der bestehenden parallelen Grundzüge nur angerissen werden soll. Nach einer weiteren in diesem Zusammenhang stehenden Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann der Betreiber einer Website, der in diese Website ein sogenanntes „Social Plug-in“ einbindet, das den Browser des Besuchers dieser Website veranlasst, Inhalte des Anbieters dieses Plug-ins anzufordern und hierzu personenbezogene Daten des Besuchers an diesen Anbieter zu übermitteln, als für die Verarbeitung Verantwortlicher i. S. v. Art. 2 lit. d RL 95/46 angesehen werden. Diese Verantwortlichkeit ist jedoch auf den Vorgang oder die Vorgänge der Verarbeitung personenbezogener Daten beschränkt, für den bzw. für die er tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet, d. h. das Erheben der in Rede stehenden Daten und deren Weitergabe durch Übermittlung.20 Der sog. Like-Button von Facebook stellt ein Social Plug-in in diesem Sinn dar.

Hat ein Webseitenbetreiber nunmehr dieses Plug-in in seinen Internetauftritt eingebunden, so erhält das soziale Netzwerk Facebook eine Mitteilung über den entsprechend erfolgten Seitenaufruf und weitere Informationen des fraglichen Nutzers wie bspw. seine Internet-Protokoll-Adresse (sog. IP-Adresse).21 Es gibt hier Lösungsansätze, die eine datenschutzrechtlich zulässige Verwendung von „Social Plug-ins“ nahelegen. Eine von vielen ist die „Zwick-Click-Lösung“, bei der „Social Plug-ins“ beim Aufruf der infrage stehenden Webseite zunächst deaktiviert sind und hierdurch keine automatische Verbindung zu den Servern sozialer Netzwerke aufgebaut werden, sondern der Nutzer vielmehr das „Social Plug-in“ eigenständig aktivieren muss, sodass er es selbst in der Hand hat, ob er in die Datenübermittlung einwilligt.22 Die genannten Beispiele zeigen, dass auch die Betreiber von Accounts sozialer Netzwerke datenschutzrechtlich in der Verantwortung stehen und daher dafür Sorge zu tragen haben, dass sich die Betreiber der sozialen Netzwerke ebenfalls an die datenschutzrechtlichen Bestimmungen halten, um einer eigenen Verantwortlichkeit im Einzelfall zu entgehen. Dies sollte allerdings nicht als Signal verstanden werden, den sozialen Netzwerken generell den Rücken zu kehren. Vielmehr sollten die genannten Entscheidungen genutzt werden, um das eigene Handeln in den sozialen Netzwerken nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen auszurichten.

Insbesondere in Bezug auf andere soziale Netzwerke wie bspw. Twitter ist zudem eine solch prekäre datenschutzrechtliche Lage nicht gegeben. Denn dieses soziale Netzwerk nimmt keine solch umfassende Datenauswertung von Nutzerprofilen und damit einhergehenden Nutzer- und Inhaltsdaten vor.23 Weiterhin kann den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung insbesondere grundsätzlich durch eine Datenschutzerklärung genügt werden, indem die Besucher der jeweiligen Internetpräsenz über die dort ggf. stattfindenden Erhebungen personenbezogener Daten i. S. v. Art. 4Nr. 1 DSGVO aufgeklärt werden.24 Aus der zuvor erläuterten Mitverantwortlichkeit für Datenverarbeitungsvorgänge folgt eine Unterrichtungspflicht der Betroffenen, damit diese wiederum effektiv ihre Betroffenenrechte aus den Art. 15 ff. DSGVO wahrnehmen können.25 Zudem sollte der Betreiber einer Fanpage darauf hinwirken, eine Vereinbarung mit Facebook nach Art. 26 DSGVO anzustreben, um insbesondere festzulegen, wer welche Verpflichtungen, die wiederum die Datenschutz- Grundverordnung begründet, erfüllt. Diese Vereinbarung wiederum muss den Betroffenen zur Verfügung gestellt werden.26

Eine Einbindung von „Social Plug-ins“ in den eigenen Webauftritt sollte jedenfalls von staatlicher Seite aus vermieden werden, um keine hiermit verbundenen weitergehenden datenschutzrechtlichen Verpflichtungen auszulösen. Insoweit enthält insbesondere auch die Entschließung der 82. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 28./ 29.09.2011 bereits eine Aufforderung an alle öffentliche Stellen, keine „Social Plug-ins“ in die eigene Webseite einzupflegen, da insbesondere die Nutzung von offiziellen Webseiten zur Information der Nutzerinnen und Nutzer nicht mit einer Bezahlung mit sensiblen geschützten Daten einhergehen dürfe.27 Zwar kann die erläuterte Zwei-Click-Lösung ein Ansatz sein, um datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Formeiner Einwilligungslösung zu entsprechen, doch sollte aus unserer Sicht eine solche Einbindung aufgrund etwaig damit einhergehenden rechtlichen Risiken dennoch vermieden werden.

 

Erschienen im VBlBW 2021/1

Anmerkung der Redaktion: Der Beitrag wird fortgesetzt.

 

1 Vgl. hierzu die entsprechende BITKOM Umfrage, abrufbar unter: https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Jeder-Dritte-kann-sich-ein-Leben-ohne-Social-Media-nicht-mehrvorstellen.html, zuletzt abgerufen am 25.08.2020; vgl. auch: Bilsdorfer, Polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit in sozialen Netzwerken, S. 29; auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg geht in der aktuellen Richtlinie von der erheblichen Bedeutung sozialer Netzwerke aus, abrufbar unter: https://www.badenwuerttemberg. datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/02/DE_ Richtlinie-zur-Nutzung-sozialer-Netzwerke-durch-%C3 %B6ff.-Stellen- 20200205.pdf, zuletzt abgerufen am 25.08.2020.

2 Vogelsang, Kommunikationsformen des Internetzeitalters im Lichte der Kommunikationsfreiheiten des Grundgesetzes, S. 29; vgl. ebenfalls zum Wandel der ehemals sog. „Fernsehnation Deutschlands“: Müller-Franken, AfP 2016, 301, 306; Holznagel, NordÖR 2011, 205, 206 f.; vgl. insgesamt zusammenfassend zu dieser Thematik: Bilsdorfer (Fn. 1), S. 27 ff.

3 Vgl. hierzu die breit angelegte JIM-Studie, wonach bspw. lediglich ein Fünftel der Jugendlichen zwischen 12 und 19 Jahren sich regelmäßig über das aktuelle Tagesgeschehen in einer gedruckten Tageszeitung informiert, JIM-Studie des Medienpädagogischen Forschungsverbundes Südwest, abrufbar unter: https://www.mpfs.de/studien/jim-studie/2017/, zuletzt abgerufen am 25.08.2020.

4 Vgl. Umfrage des Landkreistages Baden-Württemberg vom Juni 2020, Rundschreiben Nr. 1317/2020 des Landkreistages Baden-Württemberg vom 04.06.2020, Anlage, S. 1 ff.

5 Vgl. Umfrage des Landkreistages Baden-Württemberg vom Juni 2020, Rundschreiben Nr. 1317/2020 des Landkreistages Baden-Württemberg vom 04.06.2020, Anlage, S. 1 ff.

6 Vgl. zu den Vorteilen der neuen Kommunikationsformen insbesondere: Debus, in: Seckelmann, Digitalisierte Verwaltung – Vernetztes E-Government, 471, 480; Herrmann, VR 2016, 122, 123; Pille, Meinungsmacht sozialer Medien, S. 141, 301 ff.; Schulz, in: Schliesky/Schulz, Transparenz, Partizipation, Kollaboration – Web 2.0 für die öffentliche Verwaltung, 121, 127; Bilsdorfer (Fn. 1), S. 159 f.

7 Vgl. hierzu: Ketterer, „In der Krise mehr Klicks für kommunale Kanäle“, Staatsanzeiger Baden-Württemberg vom 22.05.2020.

8 Vgl. Umfrage des Landkreistages Baden-Württemberg vom Juni 2020, Rundschreiben Nr. 1317/2020 des Landkreistages Baden-Württemberg vom 04.06.2020, Anlage, S. 1 ff.

9 Vgl. hierzu bspw.: Kirkpatrick, The New York Times vom 10.01.2010, abrufbar unter: https://archive.nytimes.com/www.nytimes.com/external/ readwriteweb/2010/01/10/10readwriteweb-facebooks-zuckerberg-saysthe- age-of-privac-82963.html, zuletzt abgerufen am 25.08.2020.

10 Vgl. bspw.: Dannewitz, in: Datenschutzbeauftragter-INFO, abrufbar unter: https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/ lfdi-baden-wuerttemberg-abschied-von-twitter/, zuletzt abgerufen am 25.08.2020; vgl. hierzu ebenfalls die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, WD 3 – 3000 – 023/20 vom 07.02.2020, S. 12 f.

11 Vgl. Broadcast des SWR 1 vom 04.05.2020 mit Stefan Brink als Datenschutzbeauftragter des Landes-Baden-Württemberg, Corona-Krise löst im Arbeitsalltag und im privaten Leben Datenschutzprobleme aus, abrufbar unter: https://www.swr.de/swr1/bw/swr1leute/jurist-unddatenschutzbeauftragter- in-baden-wuerttemberg-100.html, zuletzt abgerufen am 19.07.2020.

12 Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urt. v. 16.07.2020 – C-311/18 –GRUR-RS 2020, 16082.

13 Vgl. hierzu bspw. bereits die Studie der Katholischen Universität Löwen und der Freien Universität Brüssel, welche in verschiedenen fachspezifischen Artikeln dargestellt und analysiert wird: Schweda, ZD-Aktuell 2015, 04659; vgl. auch: Hartmann, MMR-Aktuell 2014, 359932.

14 Schulz, ZD 2018, 357, 362; Hartung, in: Kühling/Buchner, Kommentar zur DS-GVO/BDSG, Art. 4 Nr. 7 DS-GVO, Rn. 2; Niethammer, BB 2018, 1480, 1486; Bilsdorfer (Fn. 1), S. 139.

15 EuGH, Urt. v. 05.06.2018, EuZW 2018, 534, 536; Schulz, ZD 2018, 357, 362; Bilsdorfer (Fn. 1), S. 139 f.

16 EuGH, Urt. v. 05.06.2018, EuZW 2018, 534, 536: Schulz, ZD 2018, 357, 362; Härting/Gösling, NJW 2018, 2523, 2524; Petri, EuZW 2018, 540; Bilsdorfer (Fn. 1), S. 140.

17 EuGH, Urt. v. 05.06.2018, EuZW 2018, 534, 537; Schulz, ZD 2018, 357, 362; Bilsdorfer (Fn. 1), S. 140.

18 EuGH, Urt. v. 05.06.2018, EuZW 534, 537; Bilsdorfer (Fn. 1), S. 141.

19 Härting/Gössling, NJW 2018, 2523, 2526; Petri, EuZW 2018, 540, 541; Bilsdorfer (Fn. 1), S. 143; das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich hier der Rechtsprechung des EuGH im Rahmen von § 3 Abs. 7 BDSG a. F. grundsätzlich angeschlossen: BVerwG, Urt. v. 11.09.2019, NJW 2020, 414, 416; ebenso: Ausarbeitung derWissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, WD 3 – 3000 – 023/20 vom 07.02.2020, S. 8.

20 EuGH, Urt. v. 29.07.2019, MMR 2019, 579, 579 ff.; vgl. hierzu insbesondere auch die Ausführungen von: Spittka/Mantz, NJW 2019, 2742, 2742 ff.

21 Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf), Urt. v. 09.03.2016, MMR 2016, 328, 329; Schmitz, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch zum Mulimedia- Recht, Teil 16.2 Rn. 97 f.; Venzke, DUD 2011, 387, 390; Bilsdorfer (Fn. 1), S. 114 f.

22 Schmitz (Fn. 21), Teil 16.2 Rn. 97, vgl. auch die Empfehlung des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags von Schleswig-Holstein, Umdruck 17/2988 vom 24.10.2011, S. 22 f.; Bilsdorfer (Fn. 1), S. 116.

23 Ingold, VerwArch 108 (2017), 240.

24 Schubert, in: Nägele/Apel, Beck´sche Online-Formulare IT- und Datenrecht, Kap. 2.17 Rn. 1.

25 Schubert (Rn. 24), Kap. 2.17 Rn. 1; vgl. zum Innenverhältnis der Verantwortlichen zueinander: Specht-Riemenschneider/Schneider, MMR 2019, 503, 505 ff.

26 Vgl. hierzu die Ausführungen der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Helga Block: ZD-Aktuell 2018, 06172.

27 Die fragliche Entschließung ist abrufbar unter: file:///C:/Users/2026629/AppData/Local/Temp/82DSK_SozialeNetzwerke.pdf, zuletzt abgerufen am 25.08.2020; vgl. auch: Schmidbauer, in: ders./Steiner, Bayrisches Polizeiaufgabengesetz, Art. 41, Rn. 18; Bilsdorfer (Fn. 1), S. 115 f.

 

Dr. Mascha Bilsdorfer

Regierungsrätin
 

Dr. Richard Sigel LL.M.

Landrat des Rems-Murr-Kreises
n/a