04.12.2023

Meldeverstoß bei Arbeitsagentur führt nicht zu Wegfall des Kindergeldes

Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz

Meldeverstoß bei Arbeitsagentur führt nicht zu Wegfall des Kindergeldes

Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz

Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © emmi - Fotolia / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © emmi - Fotolia / RBV

Ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind, das keine Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht und lediglich seiner allgemeinen Meldepflicht nicht nachkommt, begeht keine Pflichtverletzung, die zum Wegfall des Kindergeldes führt. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) mit rechtskräftigem Urteil entschieden.

Zum Sachverhalt

Der Kläger erhielt für seine Tochter Kindergeld. Diese hatte zum 01.05.2016 eine Ausbildung zur Altenpflegerin aufgenommen. Bereits im November 2016 kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis wegen einer problematischen Schwangerschaft und meldete sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Ende Dezember 2016 meldete die Agentur für Arbeit die Tochter aus der Arbeitsvermittlung ab, weil sie ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht verfügbar gewesen sei. Die Einstellung der Arbeitsvermittlung wurde der Tochter des Klägers, die zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen von der Arbeitsagentur erhielt, nicht bekannt gegeben.

In der Folgezeit war die Tochter des Klägers mehrfach in stationärer Behandlung und brachte im April 2017 eine Frühgeburt zur Welt. Im Januar 2020 erfuhr die beklagte Familienkasse vom Abbruch der Ausbildung im November 2016. Sie forderte das für die Zeit ab Januar 2017 gezahlte Kindergeld vom Kläger zurück, weil seine Tochter die Berufsausbildung abgebrochen habe und bei der Arbeitsvermittlung nicht bzw. nicht mehr als arbeitsuchendes Kind geführt worden sei. Dagegen legte der Kläger erfolglos Einspruch ein und erhob dann Klage.


FG gibt Klage für Monate Januar 2017 bis Juni 2017 statt

Das FG Rheinland-Pfalz hat der Klage für die Monate Januar 2017 bis Juni 2017 stattgegeben. Für diese Monate hat der Kläger nach Ansicht des FG einen Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter als arbeitsuchend gemeldetes Kind. Die Tochter sei zwar durch die Agentur für Arbeit zum 29.12.2016 aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden, weil sie ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht verfügbar gewesen sei. Die Einstellung der Arbeitsvermittlung sei der Tochter des Klägers allerdings nicht bekannt gegeben worden. Daher sei die Arbeitsagentur nur dann zur Einstellung der Vermittlung berechtigt gewesen, wenn das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hätte. Denn die Pflicht der Arbeitsagentur zur Vermittlung des Arbeitsuchenden bestehe grundsätzlich unbefristet.

Keine relevante Pflichtverletzung

Bei einem Arbeitsuchenden, der – wie die Tochter des Klägers – keine Leistungen bezieht, darf nach Darlegung des FG die Arbeitsagentur die Vermittlung erst dann einstellen, wenn die dem Arbeitssuchenden z. B. in einer Eingliederungsvereinbarung oder in einem förmlichen Bescheid auferlegten Pflichten ohne wichtigen Grund nicht erfüllt worden sind. Eine solche Pflichtverletzung liege hier jedoch nicht vor, weil die Tochter des Klägers lediglich ihrer allgemeinen Meldepflicht i. S. v. § 309 SGB III nicht nachgekommen sei.

Für die Monate ab Juli 2017 wurde die Klage abgewiesen, weil die Tochter des Klägers im Juni 2017 ihr 21. Lebensjahr vollendete. Ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind könne aber kraft Gesetzes nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt werden, so das FG abschließend.

 

Entnommen aus der Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz 8/2023 Rn. 76

 

Burkhard Müller

Geschäftsführender Direktor, Landkreistag Rheinland-Pfalz
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