05.12.2022

Lehrerin ignoriert Corona-Maßnahmen: Suspendierung rechtens

VG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2022 – 2 L 490/22

Lehrerin ignoriert Corona-Maßnahmen: Suspendierung rechtens

VG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2022 – 2 L 490/22

Ein Beitrag aus »RdW – Das Recht der Wirtschaft« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »RdW – Das Recht der Wirtschaft« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Eine Lehrerin einer Grundschule ignorierte die behördlich angeordneten Corona-Schutzmaßnamen, woraufhin ihr gegenüber ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen wurde. In einem Eilbeschluss entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf: Dieses Vorgehen ist rechtens.

Der Schulbehörde zufolge hatte die 33-jährige Pädagogin bereits im vergangenen Jahr die zu dieser Zeit geltenden Regeln zur Eindämmung des Coronavirus vorsätzlich missachtet, indem sie die zwei Mal wöchentlich vorgeschriebenen Pooltests in ihrer Klasse nicht korrekt durchführte. Zusätzlich missachtete sie die im Schulgebäude geltende Maskenpflicht. Auch deren Einhaltung durch die Schüler wurde von ihr nicht überwacht und beachtet, obgleich dies zu ihren Aufgaben zählte.

Laut Aussage der Schule und des Gerichts habe die Lehrerin ihr Verhalten trotz mehrmaliger Ermahnungen durch die Schulleitung nicht geändert, worauf eben jene Schulleitung einen Verdacht zur Gefährdung des Dienstbetriebs äußerte. Durch ihr uneinsichtiges Verhalten erwecke sie den Anschein, dass sie nicht bereit sei, rechtlichen Regelungen oder dienstlichen Anweisungen Folge zu leisten, wenn sie diese für rechtswidrig oder unzweckmäßig halte. Mit Blick auf den Schutz der Schüler und Kollegen vor Gesundheitsgefährdungen sowie das Ansehen des Lehrerberufs sei es gerechtfertigt, ihr die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten.


Daraufhin suspendierte die Schulleitung sie Ende Januar. In einem Disziplinarverfahren wird entschieden, ob sie weiterhin als Lehrerin an dieser Schule tätig sein darf.

Gegen die Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschwerde eingelegt werden.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2022 – 2 L 490/22

 

Entnommen aus RdW-Kurzreport, 17/2022, S. 781.

 

Carola Moser

B.A. Boorberg Verlag
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