11.04.2022

Landkreis verklagt Ärztin zu Einhaltung der Corona-Regeln

VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 17.08.2021 - 5 K 125/21.NW

Landkreis verklagt Ärztin zu Einhaltung der Corona-Regeln

VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 17.08.2021 - 5 K 125/21.NW

Ein Beitrag aus »RdW – Das Recht der Wirtschaft« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »RdW – Das Recht der Wirtschaft« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

 

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hält eine Verfügung des Landkreises Bad-Dürkheim zur Einhaltung von Corona-Regeln in einer Arztpraxis für rechtmäßig (Az.: 5 K 125/ 21.NW).

Die entsprechende Verfügung des Landkreises Bad Dürkheim, wonach eine Ärztin zur Einhaltung der Corona-Schutzverordnung verpflichtet worden ist, sei nicht rechtswidrig. Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung gerichtete Klage hat das Gericht abgewiesen.

Ausgangsfall

Die Ärztin hatte in ihrer Praxis Aushänge angebracht, auf denen sie darauf aufmerksam machte, dass in ihrer Praxis keine Maskenpflicht herrsche. Dies wurde durch eine Amtsärztin aufgrund mehrerer Patientenbeschwerden festgestellt. Die Ärztin brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass sie niemanden zur Einhaltung der Maskenpflicht zwingen könne. Die Corona-Schutzverordnung stelle keine Ermächtigungsgrundlage hierfür dar, weil Adressaten der Maskenpflicht ausschließlich die Patienten selbst seien.


Zum Urteil

Dieser Ansicht ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Die Corona-Verordnung stelle sehr wohl eine Ermächtigungsgrundlage dar. Die Klägerin habe es daher zu unterlassen, entsprechende Aushänge anzubringen. Als Ärztin müsse sie darauf hinwirken, dass die Hygiene- und Schutzvorschriften in ihrer Praxis eingehalten werden.

Besprochen in RdW Kurzreport 2021, Heft 19.

 
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