13.06.2022

Impfung mit Sputnik V – keine Ausstellung eines Impfzertifikats möglich

VGH Hessen, Beschl. v. 27.09.2021 – 8 B 1885/21

Impfung mit Sputnik V – keine Ausstellung eines Impfzertifikats möglich

VGH Hessen, Beschl. v. 27.09.2021 – 8 B 1885/21

Ein Beitrag aus »Die Fundstelle Hessen« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Die Fundstelle Hessen« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Der Antragsteller begehrt die Ausstellung eines Impfzertifikats über zwei Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV 2. Er wurde am 10.05.2021 in Moskau mit dem Vakzin „Sputnik V“ und am 19.07.2021 in San Marino ebenfalls mit dem Vakzin „Sputnik V“ geimpft.

 Am 12.08.2021 beantragte er beim Gesundheitsamt die Ausstellung eines Impfzertifikats bezüglich dieser beiden Impfungen. Durch Bescheid vom 23.08.2021 lehnte das Gesundheitsamt diesen Antrag mit der Begründung ab, dass der Impfstoff „Sputnik V“ nicht zu den vom Paul-Ehrlich-Institut aufgelisteten Impfstoffen gehöre. Daraufhin hat der Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

Mit Beschluss vom 01.09.2021 hat das Verwaltungsgericht die Anträge abgelehnt.


Sputnik V kein in Deutschland zugelassener Impfstoff

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel blieb in der Sache ohne Erfolg. Gemäß § 2 Ziffer 3 SchAusnahmV ist ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut (unter: www.pei.de/impfstoffe/covid-19) genannten Impfstoffen erfolgt ist.

Diese Voraussetzung erfüllen weder die lediglich in Fotokopie eingereichte Bescheinigung vom 10.05.2021 noch die Bescheinigung vom 19.07.2021, da hiermit zwei Impfungen mit „Sputnik V“, einem in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassenen Impfstoff bescheinigt werden. Soweit der Antragsteller meint, dass § 22 Abs. 5 IfSG im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) 2021/953 europarechtskonform dahingehend auszulegen sei, dass auch ein von einem Drittstaat ausgestelltes Zertifikat – San Marino ist nicht Mitgliedstaat der EU – wegen Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1273 der Kommission (Anlage 8 zum Antragsschriftsatz, S. 66 ff.), wonach von der Republik San Marino ausgestellte Zertifikate als gleichwertig zu betrachten sind, in der Bundesrepublik anzuerkennen sind, führt seine Argumentation nicht zum Erfolg des Antrags. Denn dann bedürfte es bereits der Ausstellung eines weiteren (deutschen) Zertifikats nicht. Abgesehen davon bestimmt Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/953, der die Ausstellung eines Impfzertifikats für einen in einem Drittland verabreichten Impfstoff grundsätzlich ermöglicht, in seinem Satz 2, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, ein Impfzertifikat für einen COVID-19-Impfstoff auszustellen, der nicht zur Verwendung in seinem Hoheitsgebiet zugelassen ist. Letzteres ist – wie bereits dargelegt – der Fall.

Kein Verstoß gegen die Unionsrechtliche Freizügigkeit

Die Versagung der Ausstellung eines Impfzertifikats begründet ebenso wenig einen Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV. Dieser verleiht jedem Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Dieses Recht kann von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit – u. a. aus Gründen des Gesundheitsschutzes – beschränkt werden. Eine solche Beschränkung stellen die o. g. Vorschriften dar. Die Mitgliedstaaten der EU können auf der Grundlage des Schutzes der öffentlichen Gesundheit Maßnahmen zur Beschränkung des freien Personenverkehrs ergreifen. Sie tragen gemäß Art. 168 Abs. 7 AEUV die Verantwortung u. a. für die Festlegung der einzelstaatlichen Gesundheitspolitik, weshalb diese von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein können.

 

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2021 – 8 B 1885/21 –.

Entnommen aus FstHe 2/2022, Rn. 12.

 

Birgit Stotz

Teamleiterin im Fachbereich Bund/Länder/Kommunen, Richard Boorberg Verlag
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