16.10.2023

Identifikation mit Reichsbürger-Ideologie kann Kündigungsgrund sein

Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg

Identifikation mit Reichsbürger-Ideologie kann Kündigungsgrund sein

Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg

Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © emmi - Fotolia / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © emmi - Fotolia / RBV

Identifiziert sich ein Angestellter im Polizeidienst mit der sog. Reichsbürger-Ideologie, darf ihm gekündigt werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamburg (LAG) entschieden. Es fehle dann an dem für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlichen Mindestmaß an Verfassungstreue, so das LAG.

Zum Sachverhalt

Der Kläger war seit Juli 2019 bei der Freien und Hansestadt beschäftigt und als Angestellter im Polizeidienst u. a. im Objektschutz tätig und mit der Bewachung von Generalkonsulaten und jüdischen Einrichtungen betraut. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder Anwendung. Auf seinem – inzwischen gelöschten – Linked-In-Profil gab der Kläger „Polizeidienst bei der Polizei Hamburg“ an. In einem auf seiner Homepage verlinkten Video fragte der Kläger: „#3 Talk About … Ist Deutschland besetzt oder frei? Einfach mal frei nach Schnauze!“. In diesem Video führte der Kläger u. a. aus, dass er das GG als „Scheißdreck von Verfassung“ verstehe und von der Logik her das GG „von unseren Besatzern“ und eine „nette Art Betriebsordnung“ sei. Ferner führte der Kläger in dem Video aus, dass er mittlerweile immer mehr davon überzeugt sei, „dass wir ein besetztes Gebiet sind“. Das Landesamt für Verfassungsschutz rechnet den Kläger dem Beobachtungsobjekt „Reichsbürger und Selbstverwalter“ zu. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12.11.2020 ordentlich zum 31.12.2020.

Einsatz auf weniger sicherheitsempfindlichen Arbeitsplatz zumutbar

Das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg gab der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage statt und führte aus, dem Kläger fehle zwar die persönliche Eignung für die Tätigkeit als Angestellter im Polizeidienst. Es lägen Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit und Verfassungstreue des Klägers vor, weil er sich jedenfalls entscheidende Fragestellungen der sog. Reichsbürger-Ideologie zu eigen gemacht habe. Die Kündigung sei aber nicht sozial gerechtfertigt und damit rechtsunwirksam, weil es der Beklagten zumutbar gewesen wäre, den Kläger auf einem weniger sicherheitsempfindlichen Arbeitsplatz zu beschäftigen.


LAG lehnt Kündigungsschutz ab: Erforderliches Maß an Verfassungstreue nicht gegeben

Auf die von der Beklagten eingelegte Berufung hat das LAG Hamburg das Urteil des ArbG abgeändert und die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Es bestünden begründete Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers, womit es diesem an der Eignung für die vertraglich geschuldete Tätigkeit im öffentlichen Dienst mangele. Gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L seien die Beschäftigten der beklagten Stadt verpflichtet, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des GG zu bekennen. Das Maß der einem Beschäftigten des öffentlichen Dienstes abzuverlangenden Loyalität gegenüber der Verfassung bestimme sich nach der Stellung und dem Aufgabenkreis. Er müsse aber ein Mindestmaß an Verfassungstreue insoweit aufbringen, als er nicht davon ausgehen dürfe, den Staat, die Verfassung oder deren Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen.

Die vom Kläger im Internet dargestellten Äußerungen und seine Nähe zur sog. Reichbürger-Ideologie zeigten, dass der Kläger – zumal als Angestellter im Polizeidienst – nicht das erforderliche Maß an Verfassungstreue aufweise. Der öffentliche Arbeitgeber müsse keine Arbeitnehmer beschäftigen, die das ihnen abzuverlangende Maß an Verfassungstreue nicht jederzeit aufbringen. Die Beklagte sei auch nicht gehalten gewesen, den Kläger auf einem anderen – weniger sicherheitsempfindlichen – Arbeitsplatz einzusetzen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 22.04.2022 – 7 Sa 49/21

 

Entnommen aus der Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz 7/2023, Rn. 67.

 

Burkhard Müller

Geschäftsführender Direktor, Landkreistag Rheinland-Pfalz
n/a