23.10.2023

Polizeiverfügungen im Falle der Bissigkeit von Hunden

Urteil des Saarländischen Oberverwaltungsgerichts

Polizeiverfügungen im Falle der Bissigkeit von Hunden

Urteil des Saarländischen Oberverwaltungsgerichts

Im Falle der Bissigkeit von Hunden ist maßgeblich, ob Hinweise für ein Aggressionsverhalten des Hundes gegenüber Menschen festzustellen sind. | © farbkombinat - stock.adobe.com
Im Falle der Bissigkeit von Hunden ist maßgeblich, ob Hinweise für ein Aggressionsverhalten des Hundes gegenüber Menschen festzustellen sind. | © farbkombinat - stock.adobe.com

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hatte über die Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Ordnungsverfügung zu entscheiden, die im Zusammenhang mit der Feststellung der Bissigkeit eines Hundes erlassen wurde.

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist Halterin der Zwergschnauzerhündin „Jessy“. Mit Bescheid vom 07.06.2022 ordnete der Antragsgegner aufgrund zweier Beißvorfälle am 02.02.2021 und am 04.01.2022, bei denen der Hund der Antragstellerin im Jahr 2021 eine Postzustellerin in das linke Bein und im Jahr 2022 die Geschädigte in die rechte Wade gebissen habe, die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten tierärztlichen Sachverständigen zu der Frage an, ob es sich bei dem Hund der Antragstellerin um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 HuVO SL handelt.

Auch bezog sich der Antragsgegner auf einen Vorfall vom 08.05.2022. Ferner ordnete der Antragsgegner bis zur Vorlage des Gutachtens eine Leinenpflicht und Maulkorbzwang für den Hund außerhalb befriedeten Besitztums an. Für den Fall, dass der Anordnung der Vorlage eines Gutachtens nicht Folge geleistet wird, wurde gemäß den §§ 44 ff. SPolG ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt.


Für den Fall, dass die Anordnung betreffend der Leinenpflicht und des Maulkorbzwangs nicht nachgekommen wird, wurde gemäß den §§ 44 ff. SPolG für jeden Verstoß ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde ebenfalls angeordnet.

Polizeiliche Ordnungsverfügung rechtswidrig?

Am 26.06.2022 hat die Antragstellerin Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 07.06.2022 eingelegt und am 25.07.2022 beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung machte sie geltend, die formalen Voraussetzungen für den Erlass der Sofortvollzugsanordnung lägen nicht vor, da der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht in einer den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise dargelegt habe.

Darüber hinaus sei die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für ihren Erlass nicht vorlägen. Die vom Antragsgegner zur Begründung der Verfügung zugrunde gelegten Sachverhalte seien unzureichend ermittelt und fehlerhaft bewertet worden. Einen Nachweis dafür, dass der Hund die Postzustellerin am 02.02.2021 gebissen habe, gebe es nicht. Die angeblich Geschädigte selbst habe sich trotz mehrfacher Aufforderung durch den Antragsgegner zu dem Vorfall nicht geäußert. Demzufolge sei das Verfahren von dem Antragsgegner seinerzeit eingestellt worden.

Mit Beschluss vom 11.10.2022 hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, der der Antragstellerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 14.10.2022 zugestellt wurde, richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.

SPolG – §§ 8 Abs. 1, 44

HuV SL – § 1 Abs. 1 Nr. 1

VwGO – §§ 80 Abs. 3 Satz 1, § 146

In Fällen des Gefahrenverdachts, in denen aufgrund objektiver Umstände das Vorhandensein einer Gefahr möglich, jedoch nicht hinreichend sicher ist, können auf Grundlage der polizeilichen Generalklausel (§ 8 Abs. 1 SPolG) Gefahrerforschungsmaßnahmen getroffen werden.

Für die Feststellung der Bissigkeit eines Hundes ist nicht allein ausschlaggebend, ob durch die Attacke des Hundes eine Körperverletzung verursacht wurde. Maßgeblich ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände Hinweise für ein Aggressionsverhalten des Hundes gegenüber Menschen festzustellen sind.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschl. v. 19.01.2023 – 2 B 233/22

Aus den Gründen

Die nach § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.10.2012 – 6 L 848/22 –, mit dem ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Polizeiverfügung vom 07.06.2022 zurückgewiesen wurde, ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang für den Senat bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung gebietet keine abweichende Beurteilung.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss davon ausgegangen, dass bei der gebotenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnungen des Antragsgegners in der Verfügung vom 07.06.2022 gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, diesen Anordnungen vorläufig nicht nachkommen zu müssen, überwiegt, weil sich die Verfügung des Antragsgegners als offensichtlich rechtmäßig erweist.

In Fällen des Gefahrenverdachts, in denen aufgrund objektiver Umstände das Vorhandensein einer Gefahr möglich, jedoch nicht hinreichend sicher ist, können auf Grundlage der polizeilichen Generalklausel (§ 8 Abs. 1 SPolG) Gefahrerforschungsmaßnahmen getroffen werden. So liegt der Fall hier.

Etwaige Körperverletzung nicht allein ausschlaggebend

Die Angaben der an den Ereignissen vom 04.01.2022 und am 08.05.2022 beteiligten Personen und die Ergebnisse der bisherigen Ermittlungsmaßnahmen des Antragsgegners – zusammen mit dem unstreitigen Vorfall vom 02.02.2021 – rechtfertigen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, jedenfalls die Annahme, dass von der Hündin der Antragstellerin eine Gefahr für geschützte Rechtsgüter ausgehen könnte.

Dieser Einschätzung kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, ein ausreichend begründeter Gefahrenverdacht dafür, dass der Hund Jessy bissig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HuV SL sein könnte, liege nicht vor, weil es unstreitig weder am 02.02.2021 noch am 08.05.2022 zu einem Biss ihres Hundes, sondern nur zu einer Sachbeschädigung gekommen sei.

Bei ihrer Argumentation verkennt die Antragstellerin, dass es für die Feststellung der Bissigkeit eines Hundes nicht allein ausschlaggebend ist, ob durch die Attacke des Hundes eine Körperverletzung verursacht wurde. Maßgeblich ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände Hinweise für ein Aggressionsverhalten des Hundes gegenüber Menschen festzustellen sind.

(…)

 

Den vollständigen Beitrag lesen Sie im Neuen Polizeiarchiv 08/2023, Lz. 858.

 

Jörg Wagner

Rechtsanwalt
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