30.10.2023

Wo Polizei und Bürger Missstände sehen

Interview mit der Polizei- und Bürgerbeauftragten des Landes Schleswig-Holstein

Wo Polizei und Bürger Missstände sehen

Interview mit der Polizei- und Bürgerbeauftragten des Landes Schleswig-Holstein

Gemäß § 14 Satz 1 des Bürger- und Polizeibeauftragtengesetzes Schleswig-Holstein (BüPolBG) können sich alle Polizeivollzugsbeamte des Landes Schleswig-Holstein unmittelbar an die Beauftragte für die Landespolizei wenden. | © Daniel Etzold - stock.adobe.com
Gemäß § 14 Satz 1 des Bürger- und Polizeibeauftragtengesetzes Schleswig-Holstein (BüPolBG) können sich alle Polizeivollzugsbeamte des Landes Schleswig-Holstein unmittelbar an die Beauftragte für die Landespolizei wenden. | © Daniel Etzold - stock.adobe.com

Prof. Dr. Eike Bohlken und Marcello Baldarelli, sprechen mit der Bürger- und Polizeibeauftragten des Landes Schleswig-Holstein, Samiah El Samadoni, über deren Arbeit. Dabei geht es um die Wahrnehmung ihrer Stelle innerhalb der Polizei, um die Eingaben von Polizei- und Bürgerseite sowie um die Wirksamkeit von Remonstration und Legalitätsprinzip bei Fehlverhalten.

Frau El Samadoni, Sie sind seit 2016 im Amt. Gab es anfangs Schwierigkeiten mit den Polizeigewerkschaften oder mit Führungskräften? Wurde Ihre Arbeit als ‚Einmischung von außen‘ gesehen?

El Samadoni: Der Schaffung des Amtes der Polizeibeauftragten in Schleswig-Holstein war eine kontroverse und emotional geführte politische Debatte vorausgegangen. So wurde z. B. der Begriff einer „Misstrauensbeauftragten“ geprägt. Da die Polizeibeauftragte nicht der Polizei angehört, sondern unabhängig ist und das Parlament als sog. Hilfsorgan des Parlaments bei der Kontrolle der Exekutive unterstützt, richte ich natürlich meinen Blick von außen auf die polizeiliche Organisation. Mir zeigt die wertende Formulierung „Einmischung“ – was auch tatsächlich so geäußert wurde – vor allem, dass die Ängste vor diesem neuen Instrument groß waren.


Die Chancen, die sich aus der Arbeit einer Polizeibeauftragten für die Verbesserung von Strukturen und Kommunikation in der polizeilichen Organisation ergeben, wurden anfänglich wenig gesehen. Diese kritische und teils ablehnende Haltung einiger Führungskräfte und Akteure in Polizeigewerkschaften war in der Anfangszeit stark spürbar. Ich habe es allerdings zu keinem Zeitpunkt erlebt, dass Gespräche oder Zusammenarbeit verwehrt wurden. Meine Mitarbeiterinnen und ich sind von Anfang an auch von Kritikern freundlich und offen empfangen worden. Inzwischen gibt es eine gute Zusammenarbeit auf allen Ebenen.

Sie sind gleichzeitig Bürger- und Polizeibeauftragte. In was für Fällen haben sich Polizeibeamte vorwiegend an Sie gewandt? In was für Angelegenheiten wenden sich Bürger an Sie?

El Samadoni: Gemäß § 14 Satz 1 des Bürger- und Polizeibeauftragtengesetzes Schleswig-Holstein (BüPolBG) können sich alle Polizeivollzugsbeamte und Polizeibeschäftigte des Landes Schleswig-Holstein mit einer Eingabe ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an die Beauftragte für die Landespolizei wenden. Inhaltliche Voraussetzung für eine solche innerdienstliche Eingabe ist allein der dienstliche Bezug. Das Anliegen muss also in Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes stehen. Seit Schaffung des Amtes machen die Polizeibeschäftigten von ihrem Eingaberecht regen Gebrauch. Schwerpunktthemen sind etwa:

  • Konflikte im Dienst, fast immer zwischen Beteiligten unterschiedlicher Hierarchien – Beurteilungsangelegenheiten
  • Stellenbesetzungsverfahren
  • Probleme bei der Anerkennung von Dienstunfällen und deren Folgen
  • gegen die Eingebenden geführte Straf- und/oder Disziplinarverfahren
  • Verfahren zur Feststellung der Polizeidienstuntauglichkeit
  • Eingaben in Zusammenhang mit polizeilichen Liegenschaften
  • Eingaben wegen materieller Ausrüstung/Ausstattung Uns erreichen auch Eingaben, bei denen es um Zweifel an der Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns geht oder um andere Beobachtungen, die als Missstände bewertet werden.

Demgegenüber kann sich gemäß § 13 BüPolBG mit einer Beschwerde an die Beauftragte für die Landespolizei jede natürliche oder juristische Person wenden, die ein persönliches Fehlverhalten einzelner Polizeikräfte oder die Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Maßnahme rügen möchte. Wenn Bürger die Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Maßnahme behaupten, geht es im Kern um die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen haben und ob die Maßnahme in der Folge auch rechtmäßig durchgeführt wurde, sie also insbesondere verhältnismäßig war.

Inhaltlich geht es hier entweder um Maßnahmen des Gefahrenabwehrrechts – in Schleswig-Holstein geregelt im Landesverwaltungsgesetz – oder um Strafverfolgungsmaßnahmen nach der Strafprozessordnung. Manchmal fehlt den Betroffenen aber oft auch einfach die Transparenz des polizeilichen Handelns. Wird dieses nachvollziehbar, können viele es akzeptieren. Die strukturelle Unabhängigkeit der Polizeibeauftragten ist dabei sehr hilfreich, weil es Bürgern leichter fällt, die Bewertung einer unabhängigen Stelle anzunehmen. Wird von Bürgerseite ein persönliches Fehlverhalten einzelner Polizeikräfte in einer Beschwerde geltend gemacht, dann geht es oft um das weite Feld der Kommunikation. Darunter fallen z. B. bloße Unfreundlichkeiten oder sonst unangemessenes Verhalten von Seiten der Polizei.

Es wird aber auch fachliche Kritik geäußert: So wird teilweise mehr Verkehrsüberwachung oder sonstige polizeiliche Präsenz gewünscht. Manchmal stellen sie das polizeiliche Vorgehen im Rahmen von Strafermittlungen in Frage. Vereinzelt erreichen uns auch Beschwerden mit Vorwürfen von mutmaßlich rechtswidriger polizeilicher Gewaltanwendung. Manchmal stehen sich im Rahmen der Bearbeitung von Beschwerden gegensätzliche Aussagen von Bürger- und Polizeiseite gegenüber. In diesen Fällen versuchen wir, durch weiteres Befragen der Beteiligten oder, wie gesetzlich auch vorgesehen (vgl. § 16 Abs. 4 S. 3 BüPolBG), durch das Befragen von unabhängigen Zeugen den Sachverhalt weiter aufzuhellen.

Im Optimalfall gelingt es so, trotz sich widersprechender Aussagen, am Ende doch ein Bild davon zu bekommen, wie der Sachverhalt sich objektiv im Wesentlichen zugetragen haben wird. Dabei messen wir beiden Seiten grundsätzlich dasselbe Maß an Glaubwürdigkeit bei. Letztlich ist es aber immer eine Frage des Einzelfalles und der Würdigung aller jeweils zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, ob sich ein Sachverhalt klären lässt oder im Zweifel eben auch nicht. Hintergrund sich widersprechender Aussagen sind keinesfalls immer die Unwahrheit sagende Beteiligte, sondern oftmals tatsächlich unterschiedliche Wahrnehmungen und Interpretationen des Geschehens. Auch dies gilt es zu erkennen und zu berücksichtigen.

Ein großer Teil der Eingaben von polizeilicher Seite an Sie erfolgt vertraulich, weil die Kollegen anonym bleiben wollen. Woher kommt diese Vorsicht? Fehlt es an Vertrauen in die offene Klärung von innerdienstlichen Problemen?

El Samadoni: Für den Wunsch nach Vertraulichkeit bei innerdienstlichen Eingaben gab es unterschiedliche Gründe: So haben einige z. B. lediglich einen Beratungswunsch und sind nach erfolgter Beratung in der Lage, ihr Anliegen selbst einer Lösung zuzuführen. Es gibt aber auch Fälle, in denen eine offene Kommunikation mit der Polizei in der Gesamtabwägung nicht zielführend ist, da etwa der zugrunde liegende Konflikt bereits so stark eskaliert ist, dass eine einvernehmliche und außergerichtliche Konfliktbeilegung nicht mehr möglich ist.

Ein Hauptgrund für den Wunsch nach Vertraulichkeit ist – leider – allerdings die Sorge vor dienstlicher Benachteiligung, z. B. in Form von Ausgrenzung oder Diskreditierung im dienstlichen Umfeld sowie schlechten Beurteilungen. Hier wurde zum Teil darauf verwiesen, dass es Kollegen, die Problematiken offen angesprochen hätten, „so“ ergangen sei. Der Gesetzgeber hat deshalb eine Viktimisierung wegen des Einschaltens der Polizeibeauftragten ausdrücklich untersagt (vgl. § 14 Satz 2 BüPolBG).

Zudem berichteten Eingebende insbesondere im ersten Berichtszeitraum (2016-2018), dass für sie eine Problemlösung angesichts der damals bestehenden innerpolizeilichen Strukturen sowie agierenden Personen nicht vorstellbar war. Inzwischen sind die vertraulichen innerdienstlichen Eingaben tendenziell eher rückläufig. Das Vertrauen in die eigene Organisation scheint zu wachsen.

[…]

© Beauftragte für die Landespolizei

Zur Person:

Samiah El Samadoni

Als Beauftragte für die Landespolizei ist Samiah El Samadoni Ansprechpartnerin für Bürger*innen, die sich über Probleme mit der Polizei des Landes Schleswig-Holstein beschweren möchten. Ebenso können sich auch alle schleswig-holsteinischen Polizeibeschäftigten mit Eingaben direkt und ohne Einhaltung des Dienstweges an sie wenden, wenn im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit Probleme auftreten.

 

Das vollständige Interview lesen Sie im Deutschen Polizeiblatt 4/2023, S. 7.

 

Marcello Baldarelli

Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen
 

Prof. Dr. Eike Bohlken

Professor für Ethik, Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW, Köln
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