16.10.2023

Social-Media-Öffentlichkeitsarbeit der Polizei über Fußballfans

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen

Social-Media-Öffentlichkeitsarbeit der Polizei über Fußballfans

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen

Ein Beitrag aus »Neues Polizeiarchiv« | © emmi - Fotolia / RBV
Ein Beitrag aus »Neues Polizeiarchiv« | © emmi - Fotolia / RBV

Ein polizeilicher Post auf der Social-Media-Plattform Twitter nutzte zur Kommentierung des Geschehens am Rande eines Fußballspieles ein Lichtbild vom Ereignisort – inklusive der involvierten Personen. Diese Handhabe wurde mit Verweis auf das Persönlichkeitsrecht als rechtswidrig beklagt. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gab der Klägerin in zweiter Instanz recht.

Sachverhalt

Unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass ein unter dem Twitter-Account @polizei_nrw_du des Polizeipräsidiums D. am 24.02.2017 um 17.44 Uhr veröffentlichter Tweet mit dem Text „#MSVFCM Stau am Gästeeingang, einige Fans haben sich Regencapes angezogen, um die Durchsuchung zu verhindern“ unter Einbindung des Lichtbildes rechtswidrig gewesen ist. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Gründen.

GG – Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1


  1. Eine zu einem Rehabilitationsinteresse führende Außenwirkung ist anders als bei einem nur an den Betroffenen gerichteten Verwaltungsakt, dessen Inhalt dieser selbstbestimmt an Dritte weitergibt, bei einer Veröffentlichung auf Twitter anzunehmen, weil diese für eine breite Öffentlichkeit zugänglich und sogar für diese bestimmt ist.
  2. Für die Frage der Erkennbarkeit einer Person auf einem veröffentlichten Lichtbild kommt es maßgeblich auf die konkrete Zweckbestimmung und den sich daraus ergebenden Verwertungskontext, nicht aber auf eine mit erheblichem Aufwand verbundene Möglichkeit der technischen Bearbeitung dieser Aufnahme an.
  3. Bei polizeilicher Öffentlichkeitsarbeit zu Einsatzgeschehen, welche in Rechte Dritter eingreift, kommt es nicht auf die subjektive Ex-ante-Einschätzung der eingesetzten Polizeibeamten an, weil es sich hierbei nicht um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr im engeren Sinne handelt; eine an die Öffentlichkeit gerichtete Tatsachenbehauptung als Grundrechtseingriff muss vielmehr objektiv zutreffen bzw. in ihrer – möglicherweise den Umständen geschuldeten – Unsicherheit kenntlich gemacht werden.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 28.11.2022 – 5 A 2808/19 – Verlags-Archiv Nr. 2023–09–07)

Aus den Gründen

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Tweet des Polizeipräsidiums D. stellt für die hiervon erkennbar Betroffenen einen mittelbar-faktischen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar. Dieses Grundrecht schützt nicht nur die Ehre, sondern auch weitere Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs. Namentlich umfasst es den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken.

Dem unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Staat verbietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetzend über einen Bürger zu äußern, etwa indem er dessen Handlungen abschätzig kommentiert. Derartige Äußerungen gefährden die von Art. 2 Abs. 1 i. V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete freie Entfaltung der Persönlichkeit, weil sie das Ansehen des Einzelnen schmälern, seine sozialen Kontakte schwächen und infolgedessen sein Selbstwertgefühl untergraben können.

Die Reichweite des Persönlichkeitsrechtsschutzes wird wesentlich durch den Umstand beeinflusst und begrenzt, dass der soziale Geltungsanspruch des Einzelnen nicht von ihm allein bestimmt wird. Vielmehr bemisst sich der konkrete Inhalt dieses Anspruchs dann, wenn der Betreffende durch sein Sein und Verhalten auf andere einwirkt, nach einem in gewissem Umfang verselbständigten sozialen Abbild, das dem Betroffenen ungeachtet eigener Vorstellungen und Absichten zuzurechnen ist. Der verfassungsrechtlich geschützte soziale Achtungs- und Geltungsanspruch wird nämlich entscheidend durch objektive Elemente geprägt, die ihm aufgrund seiner sozialen, auf einen Dialog angelegten Natur notwendig anhaften. Folglich kann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umso weniger festgestellt werden, je mehr die beanstandete Äußerung ein Bild des Betroffenen zeichnet, das sein tatsächliches Auftreten objektiv zutreffend widerspiegelt.

Tweet stellt Eingriff in sozialen Geltungsanspruch dar

In diesen sozialen Geltungsanspruch hat das Polizeipräsidium D. durch seinen streitgegenständlichen Tweet unter Einbindung des Lichtbildes mittelbar-faktisch eingegriffen. Der Vorgang des Anziehens von Regencapes wird durch den Text final mit der nach dem Text von den Fans beabsichtigten Verhinderung einer Durchsuchung verknüpft. Diese Aussage beinhaltet zwar keinen Vorwurf strafbaren Verhaltens, bringt aber eine soziale Missbilligung des Vorgangs zum Ausdruck. Dabei ist die Aufgabe der Polizei, Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verhindern, die auch für den angesprochenen Rezipienten erkennbar ist, zu berücksichtigen.

Die Durchsuchung – gleich ob sie durch Polizeibeamte oder durch private Ordner des Veranstalters durchgeführt wird – erscheint mithin als (legitime) Maßnahme, deren Verhinderung wird hingegen als mit Recht und Gesetz nicht im Einklang stehend dargestellt, weil zum Beispiel etwas verborgen gehalten und unbemerkt in das Stadion gebracht werden soll.

Dass im Rahmen des Fußballspiels mit dem Einsatz von Pyrotechnik zu rechnen war, ergibt sich dabei nicht nur aus dem (nicht öffentlichen) Protokoll der Organisationsbesprechung zur Sicherheit, sondern auch aus dem „besonderen Gefahrenhinweis zum Thema Pyrotechnik“ in dem „Fanbrief“ des Polizeipräsidiums D. vom 20.02.2017. Diese Aussage wird in Bezug auf die betroffenen Fans dadurch verstärkt, dass sie sich nicht auf die objektive Feststellung beschränkt, dass durch dieses Verhalten die Durchsuchung verhindert wird, sondern indem durch die Verknüpfung der Satzteile gerade festgestellt wird, diese sei nicht nur Folge der Handlung, sondern gerade auch bezweckt.

Klägerin lässt sich auf dem Lichtbild identifizieren

Die Klägerin ist als von diesem Eingriff individuell betroffen anzusehen. Der Text des Tweets lässt für sich genommen keinen Rückschluss auf die Person der Klägerin zu. Ein Eingriff durch die Einbindung des Lichtbildes ist hingegen im Ergebnis zu bejahen, weil anzunehmen ist, dass eine Identifizierbarkeit der Person der Klägerin durch den öffentlich abrufbaren Tweet gegeben gewesen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es dabei nicht darauf an, ob das öffentlich abrufbare Lichtbild durch technische Maßnahmen vergrößert und gegebenenfalls in einem bestimmten Umfang qualitativ nachbearbeitet werden konnte. Maßgeblich sind vielmehr die konkrete Zweckbestimmung und der sich daraus ergebende Verwertungskontext, nicht aber eine letztlich abstrakte, mit erheblichem Aufwand verbundene Möglichkeit der technischen Bearbeitung dieser Aufnahme.

Technische Einstellungen auf Twitter als Basis für das Erkennen von Personen

In der Folge ist für die Frage der Erkennbarkeit die technische Konfiguration des Nachrichtendienstes Twitter zugrunde zu legen. Die Einbindung eines Lichtbildes in einen veröffentlichten Tweet erfolgte auf der Seite www.twitter.com im Jahr 2017 mit einer regelmäßigen Größe von 590 × 295 Pixeln. Durch das Klicken auf das Lichtbild wurde dieses maximal mit einer Größe von 1024 × 512 Pixeln angezeigt. Wer bei Unerweislichkeit der Tatsache („non liquet“) die – materielle – Beweislast trägt, ist eine Frage des materiellen Rechts und nicht des Prozessrechts. Fehlen ausdrückliche gesetzliche Regeln, gilt in der Regel der allgemeine Grundsatz, dass die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Ungunsten des Beteiligten geht, der aus dieser Tatsache eine für ihn günstige materielle Rechtsfolge herleitet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt dann, wenn die Unerweislichkeit auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden Verhalten des Begünstigten beruht oder aber derjenige, in dessen Wirkungskreis eine Tatsache fällt, der Obliegenheit zur substanziellen Mitwirkung an der Aufklärung nicht nachkommt bzw. nachkommen kann.

[…]

 

Den vollständigen Beitrag entnehmen Sie dem Neuen Polizeiarchiv 9/2023, Lz. 771.

Ministerialrat Dr. Dr. Frank Ebert

Ministerialrat a.D. Dr. Dr. Frank Ebert

Leiter des Thüringer Prüfungsamts a.D., Erfurt
n/a