15.03.2021

Gesetzentwurf zur Änderung der HOAI und zur Klarstellung vergaberechtlicher Regelungen

Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen

Gesetzentwurf zur Änderung der HOAI und zur Klarstellung vergaberechtlicher Regelungen

Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen

Ein Beitrag aus »Die Gemeindekasse Baden-Württemberg« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindekasse Baden-Württemberg« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vorgelegt. Zum einen umfasst dies einen ersten Schritt zur Anpassung des nationalen Rechts an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Zum anderen beinhaltet der Entwurf weitere Änderungen des Vergaberechts vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Änderungen auch der auf dem GWB beruhenden Rechtsverordnungen – Vergabeverordnung (VgV), Vergabeverordnung für den Bereich Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) und Sektorenverordnung (SektVO) – zur Klarstellung einiger vergaberechtlicher Regelungen.

Änderungen des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen

Zur Umsetzung der EuGH-Entscheidung bedarf es zunächst einer Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG), das die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen für die HOAI enthält und bislang vorgibt, dass in der HOAI verbindliche Mindest- und Höchsthonorarsätze festzulegen sind. Durch den Gesetzentwurf soll der Anwendungsbereich des ArchLG künftig genauer umschrieben werden. Dabei sollen die Maßstäbe und Grundsätze für die Honorarberechnung auch künftig weiterhin in der HOAI festgelegt werden können. Grundlegend neu ist, dass das Honorar für die von der HOAI erfassten Leistungen künftig frei vereinbart werden kann. Für die Leistungen, für die bisher die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze galten, soll die HOAI künftig Honorartafeln vorsehen, die für diese Leistungen Honorarspannen zur unverbindlichen Orientierung aufzeigen.


Die HOAI soll für die Fälle, in denen keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen wurde, ferner eine (Auffang-)Regelung zur vermuteten Honorarhöhe enthalten. In diesem Zusammenhang steht auch die vorgesehene Änderung von § 650q BGB, der bislang die verbindlichen Honorarsätze der HOAI in Bezug nimmt. Das Gleiche gilt für die Änderungen in den §§ 73 ff. der VgV. Die Änderungen an der HOAI selbst werden derzeit erarbeitet.

Änderungen im Vergaberecht

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie sollen mit dem Gesetzentwurf darüber hinaus einige Klarstellungen in den vergaberechtlichen Bestimmungen in der Vergabeverordnung, der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit und der Sektorenverordnung vorgenommen werden. Sie beziehen sich auf das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, das nur unter bestimmten, engen Voraussetzungen genutzt werden kann, dann aber äußerst zügige Beschaffungen ermöglicht.

Die Klarstellungen betreffen insbesondere die Einhaltung und Dauer von Angebotsfristen sowie Vorschriften zum Umgang mit eingegangenen Angeboten. So soll der öffentliche Auftraggeber in Fällen des § 14 Absatz 4 Nr. 3 VgV von den Verpflichtungen der §§ 9 bis 13, des § 53 Absatz 1 und der §§ 54 und 55 befreit sein. Unter anderem darf damit die Kommunikation in einem Vergabeverfahren auch mit anderen als mit elektronischen Mitteln erfolgen.

Zusätzlich wird die starre Regelung zum Turnus der Berichte über die Anwendung des Vergaberechts durch die Bundesländer und die obersten Bundesbehörden gestrichen. Die Berichte dienen der Vorbereitung des deutschen Monitoringberichts gegenüber der EU-Kommission, die die Mitgliedsstaaten jüngst aber gebeten hat, den Berichtszeitraum für den kommenden Bericht zu verschieben. Die Berichte sollen künftig auf Anforderung des BMWi erstellt werden, ohne dass sich die Frequenz der zu übermittelnden Berichte erhöht.“

 

Landkreistag Baden-Württemberg.

Gemeindekasse BW 2020/70

 

Bernd Klee

Dezernent für Finanzen, Personal und Kommunales im Landkreistag Baden-Württemberg
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