15.09.2021

Entlassung eines Polizeianwärters wegen antisemitischem Bild in Gruppenchat rechtens

Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Mai 2021 – VG 5 L 88/21

Entlassung eines Polizeianwärters wegen antisemitischem Bild in Gruppenchat rechtens

Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Mai 2021 – VG 5 L 88/21

Es ist nicht das erste Mal, dass ein Gericht die Entlassung eines angehenden Polizisten aufgrund einer antisemitischen oder rechtsextremen Äußerung bestätigt hat. ©thauwald-pictures - stock.adobe.com
Es ist nicht das erste Mal, dass ein Gericht die Entlassung eines angehenden Polizisten aufgrund einer antisemitischen oder rechtsextremen Äußerung bestätigt hat. ©thauwald-pictures - stock.adobe.com

Ein Polizeianwärter, der durch ein Bild antisemitische Äußerungen in einem Gruppenchat verbreitet, legt damit eine antisemitische, allgemein menschenverachtende und diskriminierende Gesinnung an den Tag. Somit ist er charakterlich ungeeignet für den Polizeivollzugsdienst.

Gruppenchat-Eintrag mit Folgen: Die Polizei Berlin entließ einen Polizeianwärter aus dem Vorbereitungsdienst wegen einer antisemitischen Äußerung in einem Gruppenchat. Der Mann (geboren 1993) war seit April 2020 im Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Polizei im Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei. Im Mai 2020 stellte er in den Gruppenchat, dem 25 Nachwuchskräfte der Polizei angehörten, ein bearbeitetes Bild von Anne Frank ein. Das Foto war darauf auf einer Pizzaverpackung von Dr. Oetker abgebildet und mit »Die Ofenfrische« überschrieben. Daneben stellte der Polizeianwärter ein weiteres Foto des Opfers des nationalsozialistischen Holocaust ein, dem eine Liste von Optionen hinzugefügt war, u. a. die Aktion »Mit Stern bewerten«.

Charakterlich ungeeignet für Polizeivollzugsdienst

Der Mann legte Eilantrag beim Verwaltungsgericht Berlin gegen seine Entlassung ein – jedoch ohne Erfolg. Das Gericht wies seinen Antrag zurück.1 Die Polizei Berlin habe den Mann zu Recht als charakterlich ungeeignet angesehen. Von Polizeivollzugsbeamten werde erwartet, dass sie sich rückhaltlos für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin einsetzen. Daneben zählten die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich seien daher schon grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Beamten zu begründen, so die Richter. Das Verhalten des Mannes sei den an Polizeivollzugsbeamte zu stellenden Anforderungen daher nicht gerecht geworden.


Antisemitische, menschenverachtende und diskriminierende Gesinnung

Mit seinem Verhalten habe der Polizeianwärter eine antisemitische, allgemein menschenverachtende und diskriminierende Gesinnung an den Tag gelegt. Damit ginge der begründete Verdacht der Verwirklichung der Straftatbestände des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, der Volksverhetzung und der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener einher. Dies zeigten auch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft. Eine derart verharmlosende und ignorante Bezugnahme auf die Geschichte des Nationalsozialismus und der damit einhergehenden Massenvernichtung von Juden sei mit den Werten des Grundgesetzes nicht vereinbar und sei daher nicht hinzunehmen, begründeten die Richter ihre Entscheidung.

Anmerkung:

Es ist nicht das erste Mal, dass ein Gericht die Entlassung eines angehenden Polizisten aufgrund einer antisemitischen oder rechtsextremen Äußerung bestätigt hat. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bejahte die Entlassung eines jungen Mannes von der Polizeischule Oranienburg.2 Der Polizeischüler sollte in einer Übung einen Namen mithilfe des Funkalphabets buchstabieren. Im Beisein anderer Polizeischüler gab er dafür die Wörter »Jude, Untermensch, Nazi, Gaskammer« – bzw. »Genozid« durch. Obwohl die Staatsanwaltschaft Neuruppin ein Ermittlungsverfahren gegen den Ex- Polizeianwärter wegen Volksverhetzung einstellte, sei die Entlassung des Mannes aufgrund von Zweifeln an seiner Verfassungstreue und charakterlichen Eignung durch das Land Brandenburg nicht zu beanstanden.

 

1 Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Mai 2021 – VG 5 L 88/21

2 Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Dezember 2020 – OVG 4 S 41/20

Besprochen in RdW 2021, Heft 13, Randnummer 247

 
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