13.06.2022

Dienstunfallschutz im Homeoffice

Verwaltungsgericht Würzburg, Urt. v. 01.06.2021 – W1 K 21.369

Dienstunfallschutz im Homeoffice

Verwaltungsgericht Würzburg, Urt. v. 01.06.2021 – W1 K 21.369

Ein Beitrag aus »apf Bayern« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
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Dienstunfallschutz für einen in Telearbeit oder Homeoffice tätigen Beamten ohne Dienstweg, der sich auf dem Weg zur Unterbringung seiner Kinder in den Kindergarten verletzte, kann noch nicht gewährt werden.1

1. Unfallgeschehen und die Folgen

a) Ein Beamter hat mit seinem Dienstherrn, dem Freistaat Bayern, eine Vereinbarung zur alternierenden Wohnraum-/Telearbeit für zwei Jahre abgeschlossen, wonach als außerbetriebliche Arbeitsstätte die Wohnanschrift des Beamten festgelegt wurde. An einem Tag im Dezember brachte er vor Dienstantritt seine beiden Kinder zum Kindergarten, um im Anschluss daran zu seinem Telearbeitsplatz zu Hause zurückzukehren und seinen Dienst zu beginnen. Auf dem Weg zum Kindergarten stürzte der Beamte auf der mit Schneematsch bedeckten Straße. Er versuchte, sich mit seiner rechten Hand abzustützen, wodurch er sich eine Verletzung zuzog. Er begab sich in ärztliche Behandlung, wobei eine „distale Radiusfraktur“ diagnostiziert wurde (Handgelenkbruch).

b) Der Antrag des Beamten, dieses Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen, wurde von der nach Art. 47 Abs. 3 Satz 3 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)2 zuständigen Behörde, dem Landesamt für Finanzen, Dienststelle Würzburg, abgelehnt. Der gem. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 5 AGVwGO3 eingelegte „fakultative beamtenrechtliche“ Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das VG Würzburg (Fn. 1) wies die von dem Beamten erhobene Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage als unbegründet ab (§ 42 Abs. 1, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der von dem Beamten geltend gemachte Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus Art. 46 BayBeamtVG.


c) Auch wenn infolge der Föderalismusreform I der Bund und die Länder nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG (GG) je eigene Beamtenversorgungsgesetze haben, so stimmen jedenfalls die in §§ 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)4, das nur noch für die Beamten des Bundes gilt, enthaltenen Regelungen über die Unfallfürsorge mit denen der Länder weitgehend überein.

Das zeigt ein Vergleich mit den in Bayern (Art. 45 ff. BayBeamtVG) und Baden-Württemberg (§§ 44 ff. LBeamtVGBW)5 geltenden Vorschriften.6 Es gilt v. a. für die hier streitentscheidende Vorschrift des Art. 46 BayBeamtVG im Verhältnis zu § 31 BeamtVG oder zu § 45 LBeamtVGBW.

Das bedeutet nicht, dass die verschiedenen Gerichte bzgl. Der Auslegung des Begriffs des Kindergartenumwegs zum gleichen Ergebnis kommen wie das VG Würzburg, das sich insoweit nicht einer Entscheidung des VG Halle7 anzuschließen vermag.8

2. Dienstunfall

Damit ein Dienstunfall i. S. d. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG gegeben ist, müssen drei Merkmale erfüllt sein:

(1) Dienstausübung,

(2) Ereignis,

(3) Körperschaden.

Diese drei Voraussetzungen müssen untereinander in einem ursächlichen Zusammenhang stehen.

Zwar liegt hier mit dem Sturz auf das rechte Handgelenk ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis vor. Auch ist ein Körperschaden in Form einer distalen Radiusfraktur gegeben. Dieses Ereignis ist jedoch nicht in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten.9

3. Wegeunfall

a) Der in Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG geregelte Wegeunfall steht als „sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn“ dem in Abs. 1 Satz 1 enthaltenen Dienstunfall gleich („gilt auch“). Denn das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs „zwischen Familienwohnung und Dienststelle“ ist tatsächlich kein Dienst.

b) Der Dienstunfallschutz erstreckt sich damit auf Handlungsbereiche des Beamten, die vom Dienstherrn – anders als die dienstliche Tätigkeit – kaum beeinflussbar sind wie die Gefahren des allgemeinen Verkehrs, denen der Beamte ausgesetzt ist. Allerdings steht unter Unfallschutz nur der übliche, unmittelbare Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Ferner muss der Weg seine wesentliche Ursache im Dienst haben.

Ein Wegeunfall liegt z. B. nicht vor, wenn der Beamte auf dem geschützten Heimweg in seine Aktentasche greift und sich dabei eine Schnittverletzung durch ein mitgeführtes Messer zuzieht. Hierbei handelt es sich um eine sog. eigenwirtschaftliche Tätigkeit.10

4. Kindergartenumweg

a) Ein dienstunfallrechtlich nicht geschützter Umweg ist gegeben, wenn der Beamte von dem unmittelbaren Weg abweicht, um sich z. B. bei einem Bäcker eine Brotzeit zu kaufen. Der Gesetzgeber hat aber aus sozialpolitischen oder ökologischen Gründen Ausnahmeregelungen getroffen, sodass Unfallschutz gewährt wird. Das gilt insbesondere für ein Abweichen von dem unmittelbaren Weg im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Bay- BeamtVG. Der häufig hierfür verwendete Begriff Kindergartenumweg wird allerdings dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht gerecht.11

b) „Fremde Obhut“ ist jeder Ort und jede Einrichtung, an denen eine Betreuung des „kindergeldberechtigenden“ Kindes des Beamten12 nach objektiven Kriterien möglich ist. Vom Begriff der fremden Obhut sind nicht nur Kindergärten oder Kindertagesstätten erfasst, sondern auch Personen wie die Großeltern oder Tagesmütter. Nicht erforderlich ist, dass ohne die Fremdbetreuung der Kinder die Dienstverrichtung für den Beamten unmöglich wäre. Es genügt, dass der Beamte – gerade bei Kindern im Kindergartenalter – einer möglichst ungestörten Dienstausübung nachgehen kann. Nur wenn sich der Ehegatte der unfallverletzten Person zu Hause befände und sich um das Kind kümmern könnte, bestünde keine Notwendigkeit, das Kind in fremde Obhut zu geben.13

c) Aus dem klaren Wortlaut des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BayBeamtVG ergibt sich jedoch, dass es an einem „Abweichen von dem unmittelbaren Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle“ mangelt. Sowohl für die Annahme eines Dienstwegs nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG als auch eines Kindergartenumwegs bedarf es eines räumlichen Auseinanderfallens zwischen Familienwohnung und Dienststelle. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, da Familienwohnung und Dienststelle an den Tagen der genehmigten Telearbeit an der privaten Wohnadresse des Beamten an demselben Ort zusammenfallen.

Der Wegeunfallschutz beginnt mit Verlassen der Außentür des Wohngebäudes und endet regelmäßig an der Außentür der Dienststelle. Der Weg von der Dienststelle nach Hause beurteilt sich in der umgekehrten Reihenfolge.14

5. Einwendungen

5.1 Zurücklegen eines sog. Betriebswegs

a) Der Beamte beruft sich ferner auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG).15 Da das heutige Dienstunfallrecht für Bundes- und Landesbeamte aus dem Unfallrecht der Sozialversicherung erwachsen ist, werden Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit von den Verwaltungsgerichten16 durchaus beachtet.17

b) Bei der Entscheidung des BSG (Fn. 15) ging es darum, ob zum Unfallzeitpunkt ein sog. versicherter Betriebsweg i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII)18 Hierbei handelt es sich um Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden. Sie sind Teil der versicherten Tätigkeit und stehen damit der versicherten Tätigkeit gleich. Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII – parallel zu Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG (Dienstweg) – dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen. Betriebswege sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen.19

c) Der Beamte befand sich jedoch nicht auf einem Betriebsweg, von dem er dann zum Kindergarten abgewichen wäre. Er begab sich vielmehr lediglich aus seinem häuslichen Bereich zu Fuß auf den Weg zum Kindergarten, um sich im Anschluss daran an seinen häuslichen Telearbeitsplatz zu begeben und dort seinen Dienst zu beginnen.

Damit liegt begrifflich kein Abweichen von einem Dienstweg i. S. d. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BayBeamtVG vor, sondern – beginnend an der Außentür – ausschließlich ein Kindergartenumweg.20

5.2 Auslegung

Der von dem Beamten geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung begründen. Der nach dem Sprachgebrauch mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger Interpretation.

Mit der Regelung des Art. 46 Abs. 2 BayBeamtVG – wie bereits der des § 31 Abs. 2 BeamtVG – sollte ausdrücklich eine Erweiterung für Berufstätige geschaffen werden, die ein Kind während ihrer Arbeitszeit fremder Obhut anvertrauen und den hierzu notwendigen Weg mit dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte (Dienststelle) verbinden.21

5.3 Sog. Behördensatelliten

Nichts anderes ergibt sich aus Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG. Diese Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf eingeführt. Sie erweitert den Wegeunfallschutz für Wege zwischen Familienwohnung und einem anderen vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz (sog. Behördensatelliten). Diese Gesetzesänderung wurde jedoch nicht zum Anlass genommen, auch an Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BayBeamtVG eine Korrektur vorzunehmen und vom Erfordernis eines dienstunfallgeschützten Dienstwegs zu lösen.22

5.4 Verfassungsrecht

a) Zu einer anderweitigen Auslegung zwingt auch nicht das Verfassungsrecht, insbesondere nicht die Grundrechte der Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 6 GG räumt dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Förderung der Familie ein, der auch bei einer Geltendmachung eines Gleichheitsverstoßes i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG zum Tragen kommt. Dagegen lassen sich konkrete Ansprüche auf bestimmte Rechte oder Leistungen aus dem Fördergebot des Art. 6 Abs. 1 GG gerade im Bereich des Dienstunfallrechts nicht herleiten.23

b) Daher ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, den Dienstunfallschutz für Unfälle auf dem Weg zum Kindergarten daran zu knüpfen, dass sich der Beamte überhaupt auf einem Dienstweg befindet und den Dienstunfallschutz nicht unabhängig hiervon für den ausschließlich zu diesem Zweck beschrittenen Weg zum Kindergarten erst zu eröffnen. Nicht zuletzt kommt der Ausweitung des Dienstunfallschutzes nach Art. 46 Abs. 2 BayBeamtVG ein Ausnahmecharakter zu, sodass ohnehin eine restriktive Auslegung der Vorschrift geboten ist.24

c) Soweit das VG Halle (Saale)25 eine Gleichbehandlung in einer Fallgestaltung wie hier bejaht26, so mag das sozial- und gesellschaftspolitisch sinnvoll und zeitgemäß erscheinen. Das gilt insbesondere angesichts der besorgniserregenden Corona-Lage in Deutschland, in der eine Rückkehr zur Homeoffice-Pflicht für Arbeitgeber vorbereitet wird.27 Im Hinblick auf die starke Zunahme der Dienstleistung im Homeoffice28 ist es jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten, die einschlägigen dienstunfallrechtlichen Vorschriften wie Art. 46 Abs. 2 BayBeamtVG oder § 31 Abs. 2 BeamtVG zu ändern.29

5.5 Analoge Anwendung

a) Schließlich lässt sich der von dem Beamten geltend gemachte Anspruch nicht auf eine analoge Anwendung des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BayBeamtVG stützen. Eine Analogie darf nur vorgenommen werden, um eine echte Regelungslücke auszufüllen.30

b) Eine solche unbewusste, planwidrige Regelungslücke ist nicht ersichtlich. Der in Betracht kommenden Norm liegt vielmehr ein stimmiges Regelungskonzept zugrunde. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis des verbreiteten Phänomens der Telearbeit unter Beamten und Beamtinnen die Norm – jedenfalls bis zur Entscheidung des VG Würzburg (Fn. 1) – unangetastet gelassen. Insbesondere wurde das Verbringen von Kindern in den Kindergarten durch in Telearbeit/Homeoffice tätige Beamtinnen und Beamte nicht eigenständig unter Dienstunfallschutz gestellt.31

Kurz gefasst

Zwar kann aufgrund der gegenwärtigen Rechtslage für die geschilderte Fallgestaltung, die kein Ausnahmefall ist, kein Dienstunfallschutz gewährt werden. Im Hinblick auf die starke Zunahme der Dienstleistung im Homeoffice sollte jedoch das Gesetz dahingehend geändert werden, dass ein Beamter, der sein Kind in eine Kindereinrichtung verbringt, um danach dienstliche Aufgaben im Homeoffice wahrzunehmen, künftig unter Dienstunfallschutz steht. Entscheidend ist, dass eine Wegezurücklegung wegen der dienstlichen Tätigkeit erforderlich ist. Deshalb gibt er das Kind in fremde Obhut, damit er – frei von elterlichen Verpflichtungen – seinen Dienst ungestört verrichten kann.32

Beamte und Beamtinnen in Bayern sollen künftig auch Wegeunfallschutz erhalten – und zwar rückwirkend zum 01.01.2019 –, wenn sie ihre Kinder aus dem Homeoffice in Betreuung bringen. Damit zöge Bayern der gesetzlichen Unfallversicherung gleich (s. o. 5.1a), die diesen Schutz für den Arbeitnehmerbereich bereits verankert hat.33

 

Entnommen aus apf BY, Heft 3/2022.

 

1 So Verwaltungsgericht (VG) Würzburg, Urt. v. 01.06.2021 – W1 K 21.369 –, openJur 2021, 20993; BBB (Bayerischer Beamtenbund) Nachrichten Sept./Okt. 2021, S. 21 und 31. Siehe auch Fn. 33.

2 VSV Nr. 2033. Zum Verfahren, zur Zuständigkeit und zum Rechtsschutz siehe Hilg, apf 2020, 203/209 ff.

3 VSV Nr. 3401-1.

4 Abgedruckt in: Beck-Texte im dtv, Beamtenrecht, 33. Aufl. 2019, Nr. 27.

5 VSV (Baden-Württemberg) Nr. 2033.

6 Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 2 Rn. 31; § 14 Rn. 1 (im Wesentlichen unberührt gelassen); Reich, BeamtVG, Kommentar, 2. Aufl. 2019, § 31 Rn. 1; Hilg, apf 2020, 167/168.

7 VG Halle (Saale), Urt. v. 25.06.2014 – 5 A 136/11 –, openJur 2020, 29696 (anzuwenden war der gem. Art. 125 a Abs. 1 GG in Sachsen- Anhalt damals fortgeltende § 31 BeamtVG, welche Vorschrift dem Art. 46 BayBeamtVG entspricht; dasselbe gilt für den jetzt geltenden § 38 BeamtVG LSA).

8 VG Würzburg (Fn. 1), Rn. 7, 12 und 30.

9 VG Würzburg (Fn. 1), Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 12.12.2019 – 2 A 6.18 –, ZBR 2020, 269; Hilg, apf 2020, 167/170 ff.; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, § 14 Rn. 18.

10 VG Würzburg (Fn. 1), Rn. 18 und 19; Hilg, apf 2020, 203.

11 VG Würzburg (Fn. 1), Rn. 20; Hilg, apf 2020, 203/204.

12 Für dieses Kind erhält der Beamte Kindergeld (Reich, § 13 Rn. 12 und 13; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, § 14 Rn. 57).

13 VG Würzburg (Fn. 1), Rn. 20–22; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, § 14 Rn. 58; Hilg, apf 2020, 203/204 f.

14 VG Würzburg (Fn. 1), Rn. 23 und 24; Hilg, apf 2020, 203.

15 BSG, Urt. v. 27.11.2018 – B 2 U 28/27 R –, juris; dazu Dirnaichner, apf 2020, 291 ff.; Hilg, apf 2021, 33/36.

16 VG Würzburg (Fn. 1), Rn. 24; VG Halle (Fn. 7), Rn. 40.

17 Hilg, apf 2020, 167/168 f.

18 Abgedruckt in: Beck-Texte im dtv, SGB/Sozialgesetzbuch, Nr. 7, zuletzt geändert durch Art. 14 a Gesetz vom 10.12.2021 (BGBl. I. S. 5162).

19 Dirnaichner, apf 2020, 291/292 f.

20 VG Würzburg (Fn. 1), Rn. 25; Reich, BeamtVG, § 31 Rn. 10. Ebenso (kein Unfallschutz) vor Änderung von § 8 SGB VII (Fn. 33); BSG, Urt. v. 30.01.2020 – B 2 U 19/18 R –, BBB Nachrichten März/April 2020, S. 31.

21 VG Würzburg (Fn. 1), Rn. 26; Linhart, Einführung in das Recht, 2015, S. 138 ff. (Auslegung).

22 VG Würzburg (Fn. 1), Rn. 27 und 28.

23 Aus Art. 6 GG folgt z. B. kein Anspruch des Beamten gegen seinen Dienstherrn auf einen bestimmten dienstlichen Einsatzort im Wege der Abordnung oder Versetzung (BVerwG, Beschl. v. 27.04.2021 – 2 VR 3.21 –, ZBR 2021, 378; Hilg, apf 2012, 225/230).

24 VG Würzburg (Fn. 1), Rn. 29; Linhart, Einführung in das Recht, S. 144 (Ausnahmevorschriften werden grundsätzlich eng ausgelegt).

25 VG Halle (Fn. 7), Rn. 27 ff. (Dienstunfallschutz gegeben).

26 Zustimmend Günther/Michaelis/Brüser, Das Dienstunfallrecht für Bundes- und Landesbeamte, München 2019, Rn. B 67 (dazu Hilg, ZBR 2020, 285 ff.).

27 F.A.Z. vom 15.11.2021, S. 17: Rückkehr zur schärferen Homeoffice- Pflicht/Gesetzentwurf.

28 Hilg, apf 2021, 33/34.

29 VG Würzburg (Fn. 1), Rn. 30.

30 VG Würzburg (Fn. 1), Rn. 31; Linhart, Einführung in das Recht, S. 148 ff. (Lückenausfüllung); Engisch, Einführung in das juristische Denken, 8. Aufl. 1983, S. 138 ff. (Lückenergänzung).

31 VG Würzburg (Fn. 1), Rn. 32.

32 Günther/Michaelis/Brüser (Fn. 26), Rn. B 64–67.

33 Siehe BBB Nachrichten (Fn. 1) Nov./Dez. 2021, S. 11: „Wegeunfallschutz auf dem Weg zur KiTa auf den Weg gebracht“. In § 8 Abs. 2 SGB VII (Fn. 19) wurde folgende Nr. 2 a eingefügt: (Versicherte Tätigkeiten sind auch) „das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nr. 2 Buchst. A fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird“. Nr. 2 Buchst. A entspricht Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BayBeamtVG. Art. 46 BayBeamtVG wurde inzwischen durch § 6 Nr. 4 Gesetz vom 23.12.2021 (GVBl. S. 663) mit Wirkung vom 01.01.2022 entsprechend geändert.

 

Dr. Günter Hilg

Abteilungsdirektor a.D., Wolfratshausen
n/a