07.12.2020

Dienstunfallrechtliche Fragen bei COVID-19-Infektionen von Beamten

Unter welchen Umständen besteht bei einer Infektion Dienstunfallschutz? – Teil 1

Dienstunfallrechtliche Fragen bei COVID-19-Infektionen von Beamten

Unter welchen Umständen besteht bei einer Infektion Dienstunfallschutz? – Teil 1

Ein Beitrag aus »Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Die COVID-19-Pandemie beschäftigt in hohem Maße auch NRW. Das Land hat frühzeitig u. a. mit der Corona-Schutzverordnung und dem Infektionsschutz- und Befugnisgesetz − IfSBG − NRW reagiert. Bestimmte Beamtengruppen wie Polizeibeamte oder Lehrer sind im dienstlichen Alltag den Infektionsrisiken durch das Virus allgemein und situativ stärker als die Normalbevölkerung ausgesetzt. Der Beitrag behandelt insoweit die Frage, ob und unter welchen Umständen bei einer Infektion Dienstunfallschutz besteht. Hierbei wird die Rechtslage nach dem Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und dem in weiten Teilen deckungsgleichen Landesbeamtenversorgungsgesetz von NRW dargestellt (§§ 36ff. LBeamtVG NRW).

I. Ausgangslage und Problemstellung

Die COVID-19-Pandemie[1] (SARS-CoV-2) hat neben den unmittelbaren gesundheitlichen Folgen negative Auswirkungen auf das gesamte gesellschaftliche Leben. Dessen Grundlagen werden in nahezu allen Bereichen durch einen juristischen Rahmen geprägt. Es verwundert daher nicht, dass im Kontext von COVID-19 juristische Fragen aus allen zentralen Rechtsgebieten auftauchen und in der Fachwelt intensiv behandelt werden.[2] Zudem wurden im Bund und in den Ländern – mit dem Infektionsschutzgesetz als Ausgangspunkt – die unterschiedlichsten Gesetze und Verordnungen zur Bekämpfung der Pandemie und ihrer verheerenden Auswirkungen erlassen. Zahlreiche Gerichtsentscheidungen sind die Folge; auch das BVerfG wurde vielfach wegen der tief greifenden pandemiebedingten Beschränkungen von Grundrechten bemüht.[3] NRW hat frühzeitig auf die Gefahren für die öffentliche Gesundheit reagiert und u. a. die Corona-Schutzverordnung erlassen und mehrfach angepasst.[4] Außerdem wurde das Infektionsschutz- und Befugnisgesetz − IfSBG − NRW verabschiedet.[5] Bislang eher wenig im Fokus war die Frage, ob COVID-19 auch im Beamtenrecht relevant ist.[6] Vereinzelt ist dies aber bereits der Fall. Eine Beamtin – ausgerechnet eine in der Pandemiebekämpfung tätige Gesundheitsamtsinspektorin – hatte sich z. B. erfolglos vor Gericht dagegen gewehrt, als Risikoperson (Lebensalter) wegen der aktuellen Corona-Pandemie im Homeoffice arbeiten zu müssen und dabei nicht amtsangemessen beschäftigt zu werden. Das VG Berlin wies völlig zu Recht den Eilantrag zurück.[7]

Bei Beamten wird vom Gesetz und vom Dienstherrn verlangt, dass sie in bestimmten Positionen in gewissem Umfang das Risiko auf sich nehmen, bei der Dienstausübung die Beeinträchtigung persönlicher Rechtsguter (z. B. Gesundheit) zu riskieren. In manchen Bereichen wie der Polizei reicht dies bei Einsätzen sogar bis hin zur Gefährdung des eigenen Lebens. Im Gegenzug ist der Dienstherr im Falle eines Dienstunfalls nach den Versorgungsgesetzen von Bund und Ländern als Ausprägung der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) zur besonderen Unfallfürsorge verpflichtet. In NRW ist dies in den §§ 36ff. LBeamtVG NRW geregelt. Das Versorgungsrecht begründet bei Erleiden von Körper- und Sachschaden im Dienst – bei einfachen und sog. qualifizierten Dienstunfällen – eine ganze Reihe von besonderen Rechtsansprüchen in Form von verschiedenen Unfallfürsorgeleistungen.[8] Dieses Zusammenspiel aus der Treuepflicht des Beamten und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird besonders deutlich bei den gefahrgeneigten Tätigkeiten von Polizei- oder Feuerwehrbeamten; das Prinzip gilt jedoch im gesamten Beamtenbereich.[9] Auf diese Weise soll im öffentlichen Interesse an einer effektiven Aufgabenwahrnehmung die Bereitschaft eines Beamten zur Dienstpflichterfüllung gestärkt werden, da er damit rechnen kann, dass die Folgen dienstlich bedingter Körperschäden nicht von ihm allein getragen werden müssen.[10]


Im Zuge der Corona-Epidemie ist neben Polizeibeamten oder z. B. Beamten im Justizvollzugsdienst auch die Beamtengruppe der Lehrer naher ins Blickfeld des Dienstunfallrechts gerückt. Die Lehrerschaft sieht sich bei ihrer Dienstausübung in Schulklassen ebenfalls gesundheitlichen Risiken in Form einer drohenden COVID-19-Infektion ausgesetzt. Gleiches gilt für Schüler.[11] Im Regelfall kann sich eine Lehrkraft dem nicht entziehen, wenn der Dienstherr und die Schulträger bezüglich des Schulunterrichts/Schulaufenthalts der Lehrer alle möglichen und zumutbaren Anstrengungen zur Risikominimierung unternommen haben (strenge Schutzstandards zum Infektionsschutz). Gleiches gilt für Schuler, die nicht von schriftlichen Prüfungen wegen Corona-Gefahren fernbleiben dürfen.[12]

Es muss aber natürlich u. a. ein umfassendes und fachlich/wissenschaftlich abgesichertes und durchgehend realisiertes Hygienekonzept für den Schulunterricht mit kontaktreduzierenden Maßnahme etc. vorliegen, das auch durchgehend konkret in der Praxis umgesetzt wird.[13] Wie das VG Frankfurt in einem Beschluss vom 06.05.2020 entschieden hat, kann eine verbeamtete Lehrerin keine Freistellung von dem schrittweise wieder eingeführten Präsenzunterricht verlangen.[14] Das Land Hessen habe den ihm beim „ob und wie der Unterrichtswiederaufnahme“ zustehenden Beurteilungsspielraum in nicht zu beanstandender Weise genutzt und die Gefährdung der Lehrkräfte durch die getroffenen Schutzvorkehrungen hinreichend minimiert. Ein Lehrer könne keine Nullrisiko-Situation in der Schule erwarten.[15] Ein solcher allumfassender Gesundheitsschutz in allen Bereichen der Daseinsvorsorge hätte – so das Gericht – den vollständigen Zusammenbruch der Versorgung der Bevölkerung zur Folge. Eine verbeamtete Lehrerin habe die den Schulen übertragene Verantwortung gegenüber Schulkindern und Familien aufgrund ihrer Treuepflicht mitzutragen.[16]

Die Annahme des Verwaltungsgerichts Frankfurt, dass ein verbeamteter Lehrer bei ausreichenden Schutzstandards grundsätzlich trotz des Infektionsrestrisikos zum Präsenzunterricht verpflichtet ist, basiert auf einer zutreffenden Einordnung der allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichtenstellung von Lehrern. Außerdem kann ein Beamter durch infektionsschutzgerechtes Eigenverhalten zu einer möglichst risikoarmen Gestaltung des Präsenzunterrichts beitragen. Allerdings durfte es dabei geboten sein, Lehrer mit einem COVID-19-bezogen erhöhten individuellen Krankheitsrisiko (Risiko eines schweren COVID-19-Krankheitsverlaufs) von der regelmäßigen Pflicht, Präsenzunterricht abzuhalten, bis zu einer nachhaltigen Entspannung der Pandemielage zu befreien und ihnen z. B. andere Aufgaben im „Homeoffice“ zu geben (Digitalunterricht/Erstellung didaktischer Konzepte usw.). Die besonderen Risikopersonen werden so vor besonderen Ansteckungsrisiken durch erhöhte Kontakte bewahrt. Dies ist Ausfluss der aus Artikel 33 Abs. 5 GG folgenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn.[17]

Auf der anderen Seite verlangt Digitalunterricht auch, dass aufseiten der Schüler entsprechende Möglichkeiten vorhanden sind. Das LSG Essen hat am 22.05.2020 entschieden, dass ein Schüler-Tablet als pandemiebedingter Mehrbedarf anzuerkennen ist.[18] Das Schulministerium NRW verlangt als Voraussetzung für eine Befreiung von der Verpflichtung zum Präsenzunterricht eine individuelle (Risiko-)Bewertung durch einen Arzt und ein entsprechendes Attest, aus dem hervorgeht, „dass bei einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus Sars CoV-2 aufgrund der besonderen Umstände bei der Lehrkraft die Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufs besteht“[19] Sofern Hygienevorgaben strikt eingehalten werden, ist es grundsätzlich auch für diese Personengruppe zumutbar und Dienstpflicht, zumindest an Konferenzen und schulinternen Besprechungen teilzunehmen.[20] Gleiches gilt auch für die Abnahme mündlicher Prüfungen. Bei der Durchführung der schulischen Prüfungen gelten die etablierten Hygienestandards und die gem. der CoronaBetrVO (Coronabetreuungsverordnung) für schulische Gemeinschaftseinrichtungen (§ 1 Corona-BetrVO) vorgegebenen Maßgaben wie die Abstandsregelung und ggf. das Tragen von Masken.[21] Natürlich ist es auch bei umfassenden Hygienekonzepten und Schutzmaßnahmen nicht ausgeschlossen, dass sich eine Lehrkraft in der Schule mit dem Corona-Virus infiziert. Hier stellt sich Frage, ob eine COVID-19-Infektion eines verbeamteten Lehrers einen Dienstunfall darstellen kann und, wenn ja, unter welchen genauen Umständen die Anerkennung in Betracht kommt. Eine analoge Fragestellung gibt es bei COVID-19-Infektionen von Polizeibeamten, wenn sie bei der Verrichtung ihrer dienstlichen Aufgaben, zu denen Kontrollen und Festnahmehandlungen gehören, in körperlichen Kontakt mit Personen geraten bzw. dienstbedingt keinen durchgängigen Mindestabstand von 1,5 Metern (§ 2 Abs. 1 Corona-Schutzverordnung) einhalten können.[22] Die Qualifizierung eines Ereignisses als Dienstunfall ist entscheidend dafür, ob einem Beamten die besondere Unfallfürsorge zu gewähren ist.[23] Diese umfasst neben dem Heilverfahren insbesondere einen Unfallausgleich bei Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. beim längeren Vorliegen eines Grades der Schädigungsfolgen (vgl. § 35 BeamtVG, § 41 LBeamtVG NRW), ein Unfallruhegehalt im Falle der Dienstunfähigkeit und Ruhestandsversetzung (vgl. § 36 BeamtVG, § 42 LBeamtVG NRW) sowie die Hinterbliebenenversorgung, wenn der Beamte infolge des Dienstunfalls verstirbt (vgl. § 39 BeamtVG, § 47 LBeamtVG NRW). Die Einordnung oder Nichteinordnung einer konkreten COVID-19-Infektion eines Polizeibeamten oder beamteten Lehrers als Dienstunfall ist folglich bedeutsam.

Nachfolgend wird insoweit untersucht, ob eine COVID-19-Infektion beamteter Lehrer oder von Polizeibeamten ein Dienstunfall i. S. d. § 31 Abs. 1 BeamtVG bzw. § 36 Abs. 1 LBeamtVG sein kann. Außerdem wird die Frage behandelt, ob eine solche Infektion möglicherweise unter § 31 Abs. 3 BeamtVG bzw. § 36 Abs. 3 LBeamtVG fallen kann. Hiernach ist es so, dass dann, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, dies als Dienstunfall gilt.[24] Wenn der Beamte sich diese Krankheit allerdings außerhalb des Dienstes zugezogen hat, kann er keinen Dienstunfallschutz beanspruchen. Abschließend wird geprüft, ob sich eine Anerkennung als Dienstunfall bzw. vergleichbare Ansprüche ausnahmsweise unmittelbar aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ergeben können.

II. COVID-19-Infektion als Dienstunfall i. S. d. § 31 Abs. 1 BeamtVG/§ 36 Abs. 1 LBeamtVG NRW

  1. Allgemeines

Gemäß § 31 Abs. 1 BeamtVG/§ 36 Abs. 1 LBeamtVG NRW ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Die speziell auf (Berufs-)Krankheiten zugeschnittene Regel des § 31 Abs. 3 BeamtVG bzw. § 36 Abs. 3 LBeamtVG NRW schließt nicht aus, dass Infektionskrankheiten als einzige Berufskrankheit nach den Einzelfallumständen auch die Voraussetzungen eines Dienstunfalles nach § 31 Abs. 1 BeamtVG und den entsprechenden Landesnormen erfüllen können.[25] Mit der Anerkennung der Berufskrankheiten sollte der Anwendungsbereich der zentralen Dienstunfallnorm des § 31 Abs. 1 BeamtVG nicht eingeschränkt werden.

  1. Äußere Einwirkung, Plötzlichkeit und Dienstbezogenheit

Das neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 wird dem Robert Koch-Institut (RKI) zufolge nach derzeitigem Kenntnisstand überwiegend durch Tröpfcheninfektion übertragen. In Betracht kommt auch eine Kontaktübertragung, also eine Übertragung durch kontaminierte Oberflächen.[26] Beide Übertragungswege stellen im Sinne des Dienstunfallrechts „äußere Einwirkungen“ auf den Körper des später Erkrankten dar. Dass die Schwere einer entwickelten Erkrankung auch von der körpereigenen Veranlagung der individuellen Person abzuhängen scheint, ändert nichts daran, dass die zur Erkrankung führende Infektion ihren Ursprung stets in einer nichtinneren Ursache findet.[27] Da eine auf Tröpfchen- oder Kontaktinfektion zurückgehende Infizierung auch punktuell und unvermittelt erfolgt, nicht über einen längeren Zeitraum schädlicher Einflüsse (etwa über Tage), stellt sie grundsätzlich auch ein „plötzliches Ereignis“ i. S. d. Dienstunfallrechts dar.[28] Infiziert sich nachgewiesenermaßen ein Lehrer im Rahmen des Schulalltags – etwa während des Klassenunterrichts, bei der Pausenaufsicht oder beim Flurgespräch mit einem Schüler oder Kollegen –, liegt auch der für die Annahme eines Dienstunfalls notwendige Zusammenhang mit der Dienstausübung vor.[29]Das Gleiche gilt für einen Polizisten, der aufgrund einer Diensthandlung mit einem COVID- 19-Infizierten in Kontakt kommt und sich dabei ansteckt. Da § 31 Abs. 2 BeamtVG und die entsprechenden Landesgesetze den Wegeunfall miterfassen, würde z. B. auch eine nachgewiesene Ansteckung in öffentlichen Verkehrsmitteln bei der Hin- oder Rückfahrt zum Dienstort die Voraussetzungen eines Dienstunfalls erfüllen. Allerdings wird die Nachweisführung regelmäßig das entscheidende Problem für betroffene Beamte sein, wenn sie eine Anerkennung einer Corona-Infektion als Dienstunfall beantragen (vgl. dazu unten II.4).

  1. Körperschaden

Eine COVID-19-Erkrankung in Form eines Krankheitsausbruchs ist zweifellos ein Körperschaden. Ob schon bereits die Infizierung als solche mit diesem Virus einen relevanten „Körperschaden im Sinne der Entstehung“ darstellt, unterliegt Zweifeln.[30] Nach Tz. 31.1.1.5. BeamtVGVwV liegt ein Körperschaden bereits vor, „wenn der physische oder psychische Zustand eines Menschen für eine bestimmte Zeit beeinträchtigend verändert ist. […] Auf die Schwere kommt es nicht an.“ Der dieser Definition entsprechende Begriff der Gesundheitsschädigung i. S. d. § 223 StGB wird nach ständiger Rechtsprechung so verstanden, dass er bereits z. B. die Infizierung mit dem Humanen-Immunmangel-Virus (HIV) und „anderen gefährlichen Infektionen“ umfasst, weil bereits eine solche Infektion (als solche) den körperlichen Normalzustand des Menschen tief greifend verändert.[31] Eine gänzlich symptomlose COVID-19-Infektion ist damit aber z. B. nach aktuellem Forschungsstand wohl schwer vergleichbar, auch wenn noch unklar ist, ob nicht auch zunächst symptomfrei verlaufende Infektionen negative gesundheitliche Spätwirkungen für den Betroffenen haben (können).[32]

In der aktuellen strafrechtlichen Literatur hat sich J. Makepeace ausführlich mit der Frage befasst, ob eine symptomfreie Infektion mit dem Coronavirus – etwa bei einem Polizisten, der bei einem Einsatz von einem Infektionsträger gezielt angespuckt wurde – u. a. eine vollendete Körperverletzung sein könne; ein Körperschaden wird von ihm verneint.[33] Bei Zeckenbissen ist allerdings anerkannt, dass bereits der Zeckenbiss und nicht erst die Entwicklung einer Borreliose beim Beamten einen Körperschaden darstellt, weil bereits der Biss, der dem Tier unmittelbaren Zugang zur Blutbahn verschafft, der Ausschaltung der körpereigenen Immunabwehr dient und so die körperliche Integrität mehr als unerheblich beeinträchtigt.[34] Ob dieser Sonderfall aber mit einer COVID-19-Infektion (nach aktuellem wissenschaftlichem/medizinischem Stand) vergleichbar ist, erscheint sehr fraglich. Es bleibt insofern abzuwarten und hängt u. a. vom künftigen medizinischen Forschungsstand und von Langzeiterfahrungen mit der Erkrankung ab, ob die alleinige Feststellung von Antikörpern gegen den Corona-Virus bei Symptomfreiheit für einen Körperschaden i. S. d. Dienstunfallrechts (doch u. U.) genügt.[35]

  1. Das besondere Erfordernis der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit des Infektionsvorgangs

Die höchste Hürde bei der Anerkennung einer COVID-19-Infektion als Dienstunfall besteht darin, dass das potenzielle Dienstunfallereignis – hier also die Infizierung – „örtlich und zeitlich bestimmbar“ sein muss. Die Beweislast hierfür liegt beim betroffenen Beamten.[36] Die Rechtsprechung stellt bislang an den Nachweis einer Infektion im Dienst hohe Anforderungen. So genügt die Eingrenzbarkeit einer Infektion auf eine bestimmte Zeitspanne nicht.[37] Ereignisse von gewisser Dauer sind zwar nicht per se ausgeschlossen, doch müssen sie – so der hessische VGH in einer älteren Entscheidung – „so abgeschlossen sein, dass sie als einmalig angesehen werden können und gesagt werden kann, das Ereignis habe dort und dort, dann und dann – etwa innerhalb einer Arbeitsschicht − stattgefunden“.[38]

Dieser Nachweis ist vom Beamten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erbringen.[39] Zweck dieser Einschränkung ist es unter anderem, das Risiko des Dienstherrn auf Schadensereignisse zu begrenzen, die einem Nachweis zugänglich sind.[40] Das BVerwG hält es im Rahmen des Dienstunfallrechts demnach für „fast ausnahmslos“ ausgeschlossen, dass sich die Ansteckung mit einer Infektionskrankheit mit der erforderlichen Genauigkeit bestimmen lasst.[41] Bei Schnellenbach/Bodanowitz heißt es dazu:[42] „Bei Infektionskrankheiten fehlt es gewöhnlich an dem Erfordernis örtlicher und zeitlicher Bestimmbarkeit. Dass die aufgrund ärztlicher Erfahrung zu vermutende Inkubationszeit und die Orte bekannt sind, an denen der Beamte sich währenddessen aufgehalten hat, reicht nicht aus.“ Der Gesetzgeber hat versucht, diesen Schwierigkeiten durch die Einfügung des § 31 Abs. 3 BeamtVG Rechnung zu tragen.[43]

Bei der COVID-19-Infektion eines Lehrers oder Polizeibeamten durfte ungeachtet der im Einzelfall vielleicht vorliegenden (gewissen) Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung im Dienst die Anerkennung eines Dienstunfalles i. S. d. § 31 Abs. 1 BeamtVG bzw. § 36 Abs. 1 LBeamtVG NRW in den überwiegenden Fällen an der Bestimmbarkeit des Infektionszeitpunkts scheitern. Selbst wenn sich ein solcher Beamter regelmäßig auf COVID-19 testen ließe, ließe sich wegen der hohen Spannweite von einem bis 14 Tagen Inkubationszeit bei einem regelmäßig unterrichtenden Lehrer oder regelmäßig diensthabenden Polizisten von einem positiven Test kaum mit der erforderlichen Sicherheit auf einen konkreten infektionsauslösenden Kontakt zu einem Infizierten oder auch nur auf einen bestimmten Arbeitstag schließen.[44] Hinzu kommt, dass es angesichts des Massenphänomens COVID-19 mit umfassenden Ansteckungsmöglichkeiten im Privatsektor in aller Regel nicht ausgeschlossen ist, dass sich der Beamte im Privatleben angesteckt hat, da selbst in Zeiten eines weiten Kontaktverbotes regelmäßig noch Kontakte zu etwaigen unter demselben Dach lebenden Angehörigen und zu anderen Mitmenschen, etwa beim Einkaufen, existieren.

Nach diesen Maßstäben durfte der erfolgreiche Nachweis einer örtlich und zeitlich bestimmbaren COVID-19-Infizierung daher nur in speziell gelagerten Fällen gelingen, etwa wenn ein Beamter nachweisen kann, dass er vor einer möglichen Infektionszeitspanne negativ getestet wurde, innerhalb dieser Zeitspanne nur an einem bestimmten Tag seinen Dienst verrichtete, mit Infizierten risikoreich in unmittelbaren engen Kontakt kam (Infizierter hat Polizist aus kürzester Entfernung angehustet) und sich ansonsten ausschließlich zu Hause und ohne weitere Kontakte bzw. nur mit regelmäßig negativgetesteten Kontakten aufgehalten hat. Angesichts dieser eher seltenen Fallgestaltung, die aber nicht abschließend zu verstehen ist, ist auch der Nutzen eines Negativ-Tests fraglich, der Lehrern bisweilen empfohlen wird. Denkbar sind auch Fälle, wo etwa in einer kleinen Dienstgruppe der Polizei ein auffällig hoher Prozentsatz der Polizeibeamten quasi zeitgleich erkrankt und die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist, dass ein Mitglied der Dienstgruppe die Person war, die die Infektion unbemerkt in die Gruppe hereingetragen hat.[45] Hier durfte angesichts der Gesamtumstande der Annahme eines COVID-19-Dienstunfalls der infizierten Polizeibeamten näher zu treten sein.

Insgesamt wird bei den betrachteten Beamtengruppen (Lehrer/Polizeibeamte) eine erlittene COVID-19-Infektion nach geltendem Recht nur in den eher seltenen Fällen als Dienstunfall i. S. d. § 31 Abs. 1 BeamtVG und § 36 LBeamtVG NRW anzuerkennen sein bzw. anerkannt werden können.

 

VBlNW 08/2020

 

[1] Der Begriff „COVID-19“ kommt aus dem Englischen: „corona virus disease 2019“; der Gesetz- und Verordnungsgeber von NRW verwendet – wie z. B. bei der Corona-Schutzverordnung in der ab 16. Juni 2020 geltenden Fassung − durchgängig den Begriff „Coronavirus SARS-CoV-2“, vgl. auch die „Achte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2“, GV. NRW. S. 421.

[2]Es gibt jetzt sogar eine eigene Fachzeitschrift „COVID-19 und Recht“; s. zu Entschädigungsanspruchen im Zuge der COVID-19-Pandemie

Reschke, DÖV 2020, 423.

[3] U.a. BVerfG, Beschl. v. 20.05.2020 − 2 BvR 2628/18; BVerfG, Beschl. v. 29.04.2020 – 1 BvQ 47/20; BVerfG, Beschl. v. 15.04.2020 – 1 BVR 828/20; VGH BW, Beschl. v. 18.05.2020, 1 S 1357/20: Erfolgloser Eilantrag gegen eingeschränkten Schulbetrieb; BayVGH, Beschl. v. 18.5.2020, 20 CS 20.1056: Rechtmäßigkeit coronabedingter Schulschließungen

[4] Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 (Corona-Schutzverordnung) vom 22.03.2020, GV. NRW. S. 177a in der ab dem 16.06.2020 gültigen Fassung; s. auch die Corona-Epidemie-Hochschulverordnung v. 15.04.2020, GV. NRW. S. 298.

[5] GV. NRW. S. 217b.

[6] S. aber zum Fernbleiben eines Beamten vom Dienst wegen Corona-Quarantäne-Maßnahmen gem. IfSG oder anderen Rechtsgrundlagen Kathke, RiA 2020, 95, 99.

[7] VG Berlin, Beschl. v. 14.04.2020 – 28 L 119/20.

[8] Vgl. dazu umfassend Günther/Michaelis/Brüser, Das Dienstunfallrecht für Bundes- und Landesbeamte, 2019 – im Folgenden abgekürzt „Das Dienstunfallrecht“; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, S. 411ff.

[9] Die Unfallfürsorge ist Ausfluss der Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn s. Günther/Michaelis/Brüser, Das Dienstunfallrecht, S. 1; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, S. 411; zum Zusammenhang zwischen Treue- und Fürsorgepflicht Reich, BeamtStG, 3. Aufl., 2018, § 45 Rn. 2.

[10] BVerwG, NVwZ-RR 2013, 320.

[11] Vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 21.04.2020 – OVG 3 S 30/20: Kein Anspruch eines Schülers auf Verschiebung einer Abiturprüfung wegen Corona-Pandemie; s.a. Fischer/Fischer, Prüfungsrecht in Zeiten der Coronavirus-Pandemie, NVwZ 2020, 657; VG Leipzig, Beschl. v. 22.05.2020, 3 L 248/20: Tägliche Pflicht der Eltern zur Corona-Gesundheitsbestätigung für Grundschüler ist unverhältnismäßig; VG Wiesbaden, B. v. 19.05.2020, 6 L 485/20.WI: Schulamt kann nicht durch Eilantrag eines Schülers verpflichtet werden, Maskenpflicht in Schulen anzuordnen; VGH BW, Beschl. v. 18.05.2020, 1 S 1357/20; VG Leipzig, Beschl. v. 15.05.2020, 3 L 245/20: Erfolgloser Antrag eines Siebenjährigen gegen Wiederaufnahme des Schulbetriebs; VG Berlin, Beschl. v. 07.05.2020, 3 L 166/20: Zulässige Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts; NdsOVG, Beschl. v. 30.04.2020, 13 MN 131/20: Zulässige Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts; HessVGH, Beschl. v. 24.04.2020, 8 B 1097/20.N = NVwZ 2020, 732.

[12] VG Berlin, Beschl. v. 17.04.2020 – 14 L 59.20.

[13] S. in dem Kontext zum Arbeitsschutzrecht Wilrich, NZA 2020, 634.

[14] VG Frankfurt, B. v. 05.05.2020 – 9 L 1127/20.F; siehe auch VG Giesen, Beschl. v. 05.05.2020 – 5 L 1592/20.GI: Eilantrag einer Grundschullehrerin zur Freistellung vom Präsenzunterricht wurde abgelehnt – s. dazu HessVGH, Beschl. v. 14.05.2020, 1 B 1308/20; Arbeitsgericht Mainz, Beschl. v. 10.06.2020, 4 Ga 10/20: 60-jahriger Lehrer darf trotz Corona zum Präsenzunterricht herangezogen werden.

[15] So auch das MAGS in vergleichbarer Weise in der Begründung seiner Allgemeinverfugung vom 01.05.2020 zur Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen in NRW, MBl. NRW Ausgabe 2020 Nr. 9 c v. 01.05.2020, S. 215 c – 224 c. Dort heißt es: „Die Regelungen bilden keinen Individualanspruch auf eine völlig sichere Infektionsvermeidung ab, die auch durch strikte Beachtung der vorstehenden Regelungen wie in vielen anderen Lebensbereichen nicht möglichst.“

[16] VG Frankfurt, B. v. 06.05.2020 – 9 L 1127/20.F.

[17] Vgl. dazu VG Berlin, Beschl. v. 14.04.2020 – 28 L 119/20.

[18] LSG Essen, B. v. 22.05.2020, L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B.

[19] Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung NRW vom 22. Mai 2020 (212-1.21.01-155720).

[20] Vgl. die Schulmail Nr. 15 des Ministeriums für Schule und Bildung NRW vom 18.04.2020 und den Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung NRW vom 22. Mai 2020 (212-1.21.01-155720).

[21] S. in dem Kontext Fischer/Fischer, Prüfungsrecht in Zeiten der Coronavirus-Pandemie, NVwZ 2020, 657.

[22] S. in dem Kontext auch BT-Drs. 19/18696 und BT-Drs. 19/19036.

[23] Günther/Michaelis/Brüser, Das Dienstunfallrecht, S. 2.

[24] Nach § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG kommen als Krankheiten i. S. d. dortigen Satz 1 „die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht“.

[25] Vgl. Günther/Michaelis/Brüser, Das Dienstunfallrecht, S. 146.

[26] RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 12.06.2020.

[27] Vgl. Tz. 31.1.1.2 BeamtVGVwV v. 02.02.2018, GMBl. 2018 Nr. 7 – 11, S. 98ff.

[28] Vgl. Tz. 31.1.1.3 BeamtVGVwV; s. zur „Plötzlichkeit“ i. S. v. § 31 Abs. 1 BeamtVG Günther/Michaelis/Brüser, Das Dienstunfallrecht, S. 65.

[29] Das BVerwG stellt bei der Frage des „Dienstbezugs“ in st. Rspr. Darauf ab, ob sich das Ereignis am Dienstort in der Dienstzeit ereignet hat, vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2014, 152.

[30] Zu diesem Begriff Günther/Michaelis/Brüser, Das Dienstunfallrecht, S. 75 f.

[31] Vgl. BGH, Urt. v. 04.11.1988 – 1 StR 262/88, juris, Rn. 17.

[32] Vgl. zur Frage, ob bei symptomfreier Covid-19-Infektion ein Körperschaden analog der Rechtspr. zu HIV-Infektionen vorliegt: J. Makepeace, Coronavirus: Körperverletzung ohne Symptome?, ZJS 3/2020, 189; s. zu HIV-Infektionen: BGH, NJW 1989, 781; BGH NJW 1990, 129; krit. Prittwitz, StV 1989, 123.

[33] Makepeace, ZJS 3/2020, 189 – die Infizierung auf Zellebene reiche nicht aus; vgl. dazu Ellbogen, medstra 2016, 273.

[34] OVG Saarland, Urt. v. 22.04.2009 – 1 A 155/08, juris, Rn. 28; s. dazu Günther/Michaelis/Brüser, Das Dienstunfallrecht, S. 72 f.

[35] S. in dem Kontext auch Makepeace, a. a. O.

[36] Günther/Michaelis/Brüser, Das Dienstunfallrecht, S. 247ff.; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, S. 452 f.

[37] BVerwG, Beschl. v. 19.01.2006 – 2 B 46.05.

[38] HessVGH, Urt. v. 27.11.1958 – OS V 159/55, VerwRspr 1960, 535, 538; VG Giesen, Urt. v. 11.05.2000 – 5 E 1269/98, juris, Rn. 20.

[39] VGH BW, Urt. v. 06.03.1990 – 4 S 1743/88, juris, Rn. 23; Günther/Michaelis/Brüser, Das Dienstunfallrecht, S. 247 m. w. N.; zur Beweislast Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, S. 452

[40] BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 – 2 C 81/08, juris, Rn. 14.

[41] BVerwG, Beschl. v. 19.01.2006 – 2 B 46.05, juris, Rn. 6; fur zwei seltene Ausnahmen bzgl. einer Borreliose bzw. eines Zeckenbisses s. BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 – 2 C 81/08, juris, Rn. 14 – 16; OVG Saarland, Urt. v. 22.04.2009 – 1 A 155/08, juris, Rn. 31 – 36; s. auch Günther/Michaelis/Brüser, Das Dienstunfallrecht, S. 146 f.; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, S. 415; vor dem Hintergrund der dargestellten strengen Anforderungen wurde aus Gewerkschaftskreisen teilweise für den Lehrerbereich die Forderung erhoben, man solle Covid-19-Infektionen von Lehrern wegen erhöhter dienstlicher Risiken pauschal als Dienstunfall anerkennen – dies ist mit dem aktuellem Dienstunfallrecht wegen der konkreten Nachweispflichten des Beamten unvereinbar, vgl. Günther/Michaelis/Brüser, Das Dienstunfallrecht, S. 247.

[42] Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, S. 415.

[43] Vgl. BVerwG, Urt. v. 11.02.1965 – II C 11.62, BeckRS 1965, 31317469.

[44] S. zur Inkubationszeit RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19).

[45] Nach Medienberichten soll sich ein Münchener Polizist, der am Flughafen München in einer kleinen Dienstgruppe mit der Betreuung von schutzbedürftigen Personen (Diplomaten, hohe Politiker) tätig war, im Dienst mit tödlichen Folgen mit COVID-19 angesteckt haben, vgl. t-online.de, 28.04.2020: „Polizist nach Infektion im Dienst an Covid-19 gestorben“; neben dem Verstorbenen waren weitere Kollegen seiner Dienstgruppe infiziert, vgl. Bayerischer Rundfunk, Nachrichten vom 24.04.2020.

 

Dr. Jörg-Michael Günther

Ministerialrat, Referat für öffentliches Dienstrecht, Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, Düsseldorf
 

Dr. Paula Fischer

Rechtsreferendarin im OLG-Bezirk Köln; Mitarbeiterin am Institut für Friedenssicherungsrecht der Universität zu Köln
Ein Beitrag aus »Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Dienstunfallrechtliche Fragen bei COVID-19-Infektionen von Beamten

Die COVID-19-Pandemie beschäftigt in hohem Maße auch NRW. Das Land hat frühzeitig u. a. mit der Corona-Schutzverordnung und dem Infektionsschutz- und Befugnisgesetz − IfSBG − NRW reagiert. Bestimmte Beamtengruppen wie Polizeibeamte oder Lehrer sind im dienstlichen Alltag den Infektionsrisiken durch das Virus allgemein und situativ stärker als die Normalbevölkerung ausgesetzt.
n/a