16.01.2023

Neue „5 H-Regelung“ bei den wichtigsten Fallgruppen der Windenergie

Zur Neuregelung der Art. 82, Art. 82a und b BayBO1

Neue „5 H-Regelung“ bei den wichtigsten Fallgruppen der Windenergie

Zur Neuregelung der Art. 82, Art. 82a und b BayBO1

Ein Beitrag aus »Bayerische Verwaltungsblätter« | © emmi - Fotolia / RBV
Ein Beitrag aus »Bayerische Verwaltungsblätter« | © emmi - Fotolia / RBV

Der Bayerische Landtag hat am 27. Oktober 2022 die Änderung der Bayerischen Bauordnung (in Art. 82, 82a und Art. 82b) zur Neuregelung des Mindestanstands von Windenenergieanlagen (WEA) und schutzwürdiger Wohnbebauung beschlossen; die Gesetzesänderung tritt zum 16. November in Kraft[1]. Folge ist, dass für die – für den Ausbau der Windenergie wohl wichtigsten akzeptanzgetragenen – Fallgruppen nunmehr nicht mehr die sogenannte „10 H-Regelung“[2] gilt, sondern insoweit aufgrund des neuen Mindestabstandes von 1000 m von einer „5 H-Regelung“ gesprochen werden kann (bei einer angenommen Gesamthöhe der WEA von 200 m). Die wesentlichen Inhalte und Hintergründe der Neuregelung sowie insbesondere die wichtigsten Folgerungen für die Rechtspraxis – auch vor dem Hintergrund des aktuellen Energienotstands und dem dringend notwendigen Ausbau der Erneuerbaren Energien zur Gewährleistung von Energieversorgungssicherheit und Klimaschutz – werden nachfolgend dargestellt.

1. Die aktuelle Rechtsänderung im Überblick

Die bisher geltende – umstrittene – „10 H-Regelung“ in Art. 82 und 83 BayBO alt (nachfolgend unter a) erfährt durch das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung eine durchgreifende Modifikation in Art. 82 und Art. 82a BayBO neu (nachfolgend unter b), die für die Rechtspraxis und den Ausbau der Erneuerbaren Energien ganz erhebliche Auswirkungen haben wird.

Aufgrund Bundesrecht (Wind-an-Land-Gesetz) gilt spätestens ab 01.06.2023 in Windenergiegebieten sogar bauplanungsrechtlich eine „0 H-Regelung“, was bereits für Bayern in einem neuen Art. 82b BayBO (nachfolgend unter 2) umgesetzt wurde.


a) Die bisherige „10 H-Regelung“

Mit der 10 H-Regelung hatte der Landesgesetzgeber 2014 – ermächtigt durch eine entsprechende Länderöffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB – die im BauGB (§ 35 Abs. 1 Nr. 5) vorgesehene Privilegierung der Windenergie ganz entscheidend eingeschränkt, nämlich von der Einhaltung eines Mindestabstandes vom Zehnfachen der (Gesamt-)Höhe der WEA zur schutzwürdigen Wohnbebauung abhängig gemacht (d. h. bei einer 200 m hohen WEA von einem Mindestabstand von 2 km).

Da es sich um eine reine (Ent-)Privilegierungsregelung handelte, konnte die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit durch Bebauungsplan ohne Weiteres hiervon abweichen (und dadurch zu der vom Gesetzgeber intendierten „Akzeptanzsteigerung“ beitragen). Wie allerdings auch die vom Bayerischen Wirtschaftsministerium im Juni 2022 veröffentlichte Evaluation der 10 H-Regelung[3] gezeigt hat, wurde hiervon so gut wie nicht Gebrauch gemacht.

b) Die neue „5 H-Regelung“ (1000 m Mindestabstand)

a. Inhalt

Mit der Gesetzesänderung wurde für sechs für die Windenergie wesentliche Fallgruppen – bei denen die Landschaft „in ihrer natürlichen Eigenart bereits beeinträchtigt oder vorgeprägt“[4] ist – der Mindestabstand nunmehr von 10 H auf 1000 m verkürzt, das heißt – wenn man wieder eine WEA von 200 m Gesamthöhe zugrunde legt – auf 5 H.

Diese sechs Fallgruppen entsprechen den Vorgaben im Ministerratsbeschluss vom 28. Juni 2022 und sind folgende Flächen:

(1) Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Windkraft oder entsprechende Sonderbauflächen bzw. -gebiete in Flächennutzungsplänen

(2) Korridor von maximal 2 km um ein Gewerbe- und Industriegebiet, soweit überwiegend für die Eigenversorgung der dortigen Betriebe bestimmt

(3) 500 m-„Gürtel“ neben Bundesautobahnen, mehrstreifigen Bundesstraßen und Haupteisenbahnstrecken[5]

(4) Repowering

(5) Militärisches Übungsgelände

(6) Waldflächen mit einem gewissen Abstand zum Waldrand (= Radius des Rotors).

b. Potenzial für die Fallgruppen 2 – 6:

Man braucht kein Prophet zu sein, um das enorme Potenzial dieser Fallgruppen für einen sehr schnellen Ausbau der Windenergie in Bayern durch diese (Re-)Privilegierung zu erkennen: Selbst nach vorsichtigen Schätzungen kann durch diese Neuregelung die Potenzialfläche für WEA von bisher 0,02 Prozent der Landesfläche (bei 10 H)[6] auf bis zu zwei Prozent steigen. Dass damit ein Potenzial von mehreren hundert WEA allein für die Fallgruppen 3 (= an Verkehrsflächen) und 6 (= im Wald) entsteht, ist bereits bekannt.

Weniger diskutiert wurde bisher, welches enorme Potenzial auch in der Fallgruppe 2 steckt: Hierbei handelt es sich um die auch von vielen bayerischen (energieintensiven) Handwerksund Gewerbebetrieben (bzw. deren Verbänden) geforderte „Bayerische Regelung“, mit der gerade angesichts des aktuellen Energienotstands – mit entsprechenden, oft existenzbedrohenden wirtschaftlichen Folgen – im Bedarfsfall eine schnelle Eigenversorgung über Windenergie ermöglicht wird. Nach ersten Erhebungen in einigen Regierungsbezirken ergibt sich hierdurch ein weiteres erhebliches Flächenpotenzial, das heißt mehrere Hundert Windräder wären auch zur Eigenversorgung möglich.

Dabei ist davon auszugehen, dass aufgrund der damit verbundenen Unterstützung regionaler Unternehmer und dem Erhalt wertvoller Arbeitsplätze die Akzeptanz in der Bevölkerung besonders hoch ist. Wenn in der aktuellen politischen Diskussion daher von 800 bis 1000 möglichen neuen Windrädern in den nächsten Jahren gesprochen wird, so ist dies nach Auffassung des Verfassers durchaus realistisch bzw. noch konservativ geschätzt.

Bei den Fallgruppen 2 – 6 konnten potenzielle Windkraftbetreiber (besonders gerne auch Bürgergenossenschaften oder -beteiligungen!) am 16.11.2022 im Rahmen der dann in Kraft getretenen erweiterten Privilegierung („5 H-Regelung“) auch sofort „loslegen“!

c. Potenzial für Fallgruppe 1 (insbesondere: Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Wind)

Dieses „Loslegen“ wird auch keineswegs gebremst durch die (parallele oder nachgängige) Ausweisung von Vorranggebieten im Rahmen der Regionalplanung – im Gegenteil: Die regionalen Planungsverbände (RPV) haben bereits zu erkennen gegeben, dass sie bei ihrer Gebietsausweisung diese WEA aus den Fallgruppen 2 – 6 falls möglich natürlich nur zu gerne berücksichtigen, da diese dann in der Regel bereits in Bau oder Betrieb sind und Akzeptanz erfahren (auch die Anrechnung auf den u. a. Flächenbeitragswert ist grundsätzlich kein Problem, vgl. die Anrechnungsregelung in § 4 WindBG)[7]. Auch in der Gesetzesbegründung[8] wird daher insoweit zu Recht auf den ganz erheblichen Zeitgewinn („Startvorteil“) hingewiesen.

Das zusätzliche, umgehend nutzbare Potenzial in Fallgruppe 1 hängt ansonsten maßgeblich davon ab, ob die RPV in ihrem Verbandsgebiet bereits Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete ausgewiesen haben (so 13 der 18 PRV mit insgesamt bereits deutlich mehr als 900 WEA) oder nicht (so die RPV München, Regensburg, Ingolstadt, Oberpfalz-Nord und Bayerischer Untermain). Für alle RPV ist nunmehr im LEP-Änderungsentwurf[9] – als Beitrag zur Erreichung des landesweiten Flächenbeitragswerts im WindBG – die Ausweisung von 1,1 Prozent der Verbandsfläche bis zum 31.12.2027 vorgegeben (mittels Vorranggebiete und bis zum 01.02.2024 wirksam gewordene Vorbehaltsgebiete).

Diese „Zielmarke“ wird von den RPVs bisher in ganz unterschiedlicher Weise erreicht: Die RPV Main-Rhön (1,7 Prozent), Nürnberg (1,3 Prozent) und Würzburg (1,2 Prozent) haben sie bereits überschritten, der RPV Donau-Wald (1,1 Prozent) hat sie erreicht, andere RPV wie der RPV Oberland (0,2 Prozent) sind noch relativ weit entfernt und die fünf vorgenannten RPV sind noch bei „null“.

Hiervon hängt nunmehr maßgeblich das zusätzliche Potenzial ab, das etwa allein für die fünf „unbeplanten“ RPV unter Zugrundelegung von 1,1 Prozent der Verbandsflächen auf über 800 WEA[10] geschätzt werden kann.

d. Problem „Ausschlussgebiete“

Neben diesen Vorrang- und Vorbehaltsgebieten können die RPV – sowohl nach dem bisherigen LEP wie auch nach dem neuen LEP-Entwurf – sowohl „Ausschlussgebiete“ festlegen als auch „unbeplante Gebiete“ (sog. „weiße Flächen“) belassen. Auch hiervon haben die RPV in ganz unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht:

  • Einerseits hat der RPV Augsburg sogar noch 85,3 Prozent „unbeplante Gebiete“, der RPV Allgäu 35,5 und der RPV Bayerischer Untermain 33 Prozent,
  • andererseits haben die RPV Oberland und Südostbayern nur 0,2 Prozent, der RPV Würzburg 0,5 Prozent und der RPV Donau-Wald 3,8 Prozent. Auf diesen unbeplanten Gebieten („weißen Flächen“) sind neue WEA bei Unterschreitung der 10 H-Regelung aufgrund Bauleitplanung oder im Rahmen der Fallgruppen 2 – 6 grundsätzlich ohne Weiteres möglich.

Kurz zusammengefasst werden die Flächen, auf denen WEA bereits errichtet und in Betrieb genommen sind, ohne in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nr. 1 WindBG zu liegen, nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 3 WindBG auch auf den Flächenbeitragswert angerechnet, allerdings nur solange die Anlage in Betrieb ist. Flächenausweisungen, die nach Inkrafttreten des WindBG ausgewiesen werden und Höhenbegrenzungen für Windenergieanlagen aufweisen, sind gem. § 4 Abs. 1 Satz 5 WindBG nicht anrechnungsfähig. Zudem geht der Gesetzgeber gem. § 4 Abs. 3 WindBG davon aus, dass die ausgewiesenen Flächen der Länder planerisch so ausgestaltet sind, dass die Rotorblätter der Windenergieanlagen über die Flächengrenzen hinausragen können. Ist das nicht der Fall, spricht man von „Rotor-innerhalb-Flächen“ nach § 2 Nr. 2 WindBG. Für Letztere muss das betroffene Land Abschläge nach Maßgabe von Anlage 2 zum WindBG hinnehmen.

Ganz anders ist es in Ausschlussgebieten: Diese sind im Bayerischen Landesplanungsgesetz (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) dahingehend definiert, dass hier „bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen– das heißt hier die Windenergie – ausgeschlossen sind. Konkret bedeutet dies, dass hier

  • in Bebauungsplänen – wegen der Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) – keine Sondergebiete Wind festgesetzt werden dürfen und
  • auch keine WEA im Rahmen der Fallgruppen 2 – 6 – wegen der Raumordnungsklauseln in § 35 Abs. 2 und 3 BauGB – genehmigt werden dürfen.

Es ist davon auszugehen, dass fast alle[11] RPV diese Ausschlussgebiete im Rahmen der anstehenden Überplanungen zur Erreichung der neuen LEP-Zielvorgaben unter den neuen Rechtsvorgaben und sonstigen Rahmenbedingungen besonders kritisch überprüfen müssen. Augenblicklich sind sie – das muss konzidiert werden – noch ein großer „Hemmschuh“ für den Ausbau der Windenergie, auch wenn ihnen oftmals natürlich fachlich gut vertretbare, weiterhin mit zu berücksichtigende Ausschlussgründe zugrunde liegen. Je schneller daher hier in diesem Rahmen nachjustiert wird, desto besser! In den oben angegebenen „unbeplanten“ RPV gibt es im Übrigen konsequenterweise auch keine Ausschlussgebiete[12], und hier stellt sich diese Problematik daher auch nicht (mit der Folge großen Potenzials für die Windenergie).

2. Die Neuregelung in Art. 82b BayBO („0 H-Regelung“)

Mit dem Wind-an-Land-Gesetz wurde den Ländern durch eine Neuregelung der Länderöffnungsklausel in § 249 Abs. 9 Satz 5 BauGB vorgegeben, dass in sogenannten Windenergiegebieten ab dem 01.06.2023 landesrechtlich überhaupt keine Mindestabstandsregelungen mehr vorgesehen werden können („0 H-Regelung“), im Übrigen aber eine 1000-m-Mindestabstandsregelung weiterhin zulässig bleibt (vgl. § 249 Abs. 9 Satz 2 BauGB neu).

„Windenergiegebiete“ sind gemäß § 2 Nr. 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) Vorrang- und Vorbehaltsgebiete der Regionalplanung sowie Sonderbauflächen und -gebiete der kommunalen Bauleitplanung. Die Umsetzung dieser bundesrechtlichen Vorgabe erfolgte durch den neuen Art. 82b BayBO, wonach „… die Mindestabstände nach Art. 82 und Art. 82a BayBO keine Anwendung finden auf Flächen in Windenergiegebieten gemäß § 2 Nr. 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes“.

Diese Regelung trat am 31.05.2022 in Kraft (vgl. § 3 des Änderungsgesetzes). Damit ergibt sich eine (zeitliche) Überschneidung mit der ersten Fallgruppe in Art. 82a BayBO neu („5 H-Regelung“), die wie dargestellt auch Vorrang- und Vorbehaltsgebiete sowie Flächennutzungspläne (nicht Bebauungspläne) beinhaltet und nunmehr bereits zum 16.11.2022 in Kraft trat. Der bayerische Gesetzgeber hat sich aber bewusst[13] für dieses „gesplittete Inkrafttreten“ entschieden und wollte damit zum Ausdruck bringen, dass er diese „5H-Regelung“ (1000 m Mindestabstand) fachlich als deutlich vorzugswürdig gegenüber der „0 H Regelung“ des Bundes ansieht: zum einen wegen der offensichtlich höheren Akzeptanz in der Bevölkerung, zum anderen wegen Verfahrenserleichterungen wie zum Beispiel bei der Lärmbegutachtung (möglicher Verzicht auf Lärmgutachten bei Einzel-WEA[14]).

Praktische Bedeutung hat diese Divergenz aber ohnehin nicht, da die Planungsträger – seien es nun die regionalen Planungsverbände oder die Gemeinden – aus diesen guten Gründen ohnehin in aller Regel einen 800- bis 1000-m-Mindestabstand bei ihren Gebietsfestlegungen zugrunde legen.

3. Zusammenhang mit weiteren aktuellen Rechtsänderungen auf Bundesebene, insbesondere dem Wind-an-Land-Gesetz

Eine weitere wichtige Folgerung für die nach der bayerischen „5 H-Regelung“ (1000 m Mindestabstand) reprivilegierten Tatbestände ist die Neuregelung in § 249 Abs. 1 BauGB, wonach die Konzentrationsflächenwirkung der Regional- und Flächennutzungspläne (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) entfällt. Selbst wenn daher etwa Gemeinden unter Nutzung der Fallgruppe 1 in ihren (Teil-)Flächennutzungsplänen Wind nach § 5 Abs. 2b BauGB Positiv-Flächen mit „substantiellem Raum für die Windenergie“ ausweisen (im Sinn der bisherigen „Konzentrationsflächenrechtsprechung“[15]), so stehen diese nicht mehr als „öffentliche Belange“ im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der Errichtung von WEA an einer anderen Stelle im Verbands- bzw. Gemeindegebiet entgegen.

Nach § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB neu gilt zwar noch bis längstens 31.12.2027 eine entsprechende Übergangsregelung für die bis zum 01.02.2024 wirksam gewordenen Pläne, was allerdings – wie jeder Praktiker weiß – eine äußerst „sportliche“ Terminvorgabe ist. Für Repowering-Vorhaben gilt die Übergangsregelung im Übrigen unter den Voraussetzungen des § 245e Abs. 3 BauGB neu ohnehin nicht.

Wird die neue bayerische „5H-Regelung“ durch Bundesrecht ausgehebelt? Eine gravierende Einschränkung der Fallgruppen 2 – 6 der bayerischen „5 H-Regelung“ erfolgt – auf die Zukunft gesehen – durch § 249 Abs. 2 BauGB neu: Danach werden WEA außerhalb von Windenergiegebieten entprivilegiert (= Zulässigkeit nur noch nach § 35 Abs. 2 BauGB), wenn der sogenannte Flächenbeitragswert erreicht wird. Für Bayern beträgt wie oben bereits ausgeführt der Flächenbeitragswert gemäß §3 Abs.1 i.V.m. Anlage 1 Spalte 1 WindBG 1,1 Prozent der Landesfläche bis zum 31.12.2027[16].

Dabei ist zunächst diese reichlich unambitionierte Zielvorgabe des Bundes überraschend, zumal in Bayern ja bereits 0,7 Prozent der Landesfläche für Windkraft (in der Regional und Bauleitplanung) ausgewiesen sind und nunmehr mit der Neuregelung – wie oben schon ausgeführt – zu erwarten ist, dass die allerorts zu verzeichnenden Anstrengungen engagierter Gemeinden, RPV[17],Verbände, Bürgerinnen und Bürger sowie Projektbetreiber zu einem deutlich ambitionierteren Ausbau der Windenergie in Bayern führen werden.

Damit dürfte das Ausbauziel von 1,1 Prozent erheblich früher erreicht werden, sodass es energiepolitisch ausgesprochen misslich und kontraproduktiv ist, wenn dann für die wichtigen bayerischen Fallgruppen 2 bis 6 die „5 H-Privilegierung“ durch den Bundesgesetzgeber wieder „gekippt“ wird und stattdessen eine völlige Entprivilegierung Raum greift: Gerade einem energieintensiven Handwerks- oder Gewerbetrieb wird es in keiner Weise einsichtig sein, wenn ihm dann die dringend benötigte Eigenversorgung im 2-km-Korridor (Fallgruppe 2 der „5 H-Regelung“: „Bayerische Regelung“, vgl. oben 1b) versagt bleibt! Insoweit würde damit die Windenergie in Bayern durch Bundesrecht „ausgebremst“, und der Bundesgesetzgeber sollte eine Änderung der Regelung in § 249 Abs. 2 BayBO ins Auge fassen. Auch in der Literatur weist Kment[18] in diesem Zusammenhang daher darauf hin, dass die Verwirklichungschance von Windenergieanlagen wegen dieser Regelung des § 249 Abs. 2 BauGB neu außerhalb von Windenergiegebieten „gegen null tendiert“.

4. Fazit

Mit der neuen „5 H-Regelung“ (1000 m Mindestabstand) weht in Bayern nunmehr ein „neuer Wind“!

Den Reaktionen potenzieller Windkraftbetreiber – insbesondere auch von Bürgerenergiegenossenschaften – ist zu entnehmen, dass diese Neuregelung der Privilegierung der Windkraft vielseitig genutzt werden wird, um dieser Energieart – die eine hervorragende (komplementäre) Kombination etwa mit der Solarenergie ermöglicht – zum Durchbruch zu verhelfen. Die Position Bayerns als Spitzenreiter des Ausbaus erneuerbarer Energien im Ländervergleich kann dadurch weiter gestärkt werden.

Die Beschränkung auf sechs – wenngleich sehr wichtige – weniger konfliktträchtige Fallgruppen bedeutet aber auch, dass die Gemeinden weiterhin gefordert sind, auch andere Standorte jenseits dieser Fallgruppen zu untersuchen und gegebenenfalls mit entsprechender (gerne auch finanzieller!) Bürgerbeteiligung zu erschließen. Hierfür steht ihnen der Bebauungsplan als – akzeptanzstiftendes und -förderndes – Planungsinstrumentarium weiter voll zur Verfügung.

Sicherlich hat auch der aktuelle Energienotstand dazu beigetragen, dass aus dem früher oftmals anzutreffenden Widerstand gegen die Windenergie vielerorts deutliche Zustimmung geworden ist und der schnelle Ausbau der Windenergie in allen aktuellen Umfragen[19] von einer ganz großen Mehrheit der Bevölkerung als absolut dringlich angesehen und befürwortet wird.

 

Entnommen aus den Bayerischen Verwaltungsblättern, 23/2022, S. 811.

[1] GVBl. Nr. 21/2022 S. 1 ff.

[2] Vgl. Art. 82 Abs. 1 BayBO: Mindestabstand vom 10-fachen der Höhe der WEA zur schutzwürdigen Wohnbebauung (sog. 10 H-Regelung).

[3] Abrufbar unter: www.stmwi.bayern.de/publikationen.

[4] Vgl. Gesetzesbegründung LT-Drs. 18/23858 S. 4.

[5] Zuzüglich etwaiger gesetzlicher Anbauverbotszonen, vgl. Art. 82 Abs. 5 Nr. 3 BayBO neu.

[6] Quelle: Evaluationsbericht des StMWi betreffend 10 H-Regelung (Tand: Juki 2022); vgl. Fn. 4.

[7] Vgl. hierzu i.e. Kment, Eine neue Ära beim Ausbau von Windenergieanlagen. NVwZ 2022, 1153/1155.

[8] LT-Drs. 18/23858 S. 8.

[9] In der Fassung des Beschlusses des Ministerrats vom 02.08.2022 veröffentlicht unter: www.stmwi.bayern.de/landesentwicklung/Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern.

[10] Vgl. etwa allein den aktuellen Planungshorizont im RPV München: „In München und den benachbarten Landkreisen könnten in den kommenden Jahren 400 neue Anlagen entstehen – Die Region soll zum Windpark werden“ (Bericht SZ vom 6.7.2022 aus der Sitzung des Planungsausschusses).

[11] Mit Ausnahme der oben genannten, die dieses Flächenbeitragsziel schon erreicht haben.

[12] Der RPV Bayer. Untermain (Region 1) hat nur die Landschaftsschutzgebiete innerhalb der Naturparke zu Ausschlussgebieten erklärt (hier also keine Vorranggebiete, aber Ausschlussgebiete).

[13] Vgl. Gesetzesbegründung a. a. O. (Fn. 9), S 7 f.

[14] Vgl. Drucksache 18/24574 Bayerischer Landtag; Antwort der Staatregierung vom 13.10.2022 auf AzP Nr. 2121. S. unter („Änderung Art. 82 BayBO – Windkraft“) „Rechtlich verbindliche Mindestabstände kennt das Immissionsschutzrecht nicht. Bei einem Mindestabstand von 1000 m oder mehr ist erfahrungsgemäß die Gefahr von Beeinträchtigungen und Konflikten wegen Lärm und Schattenwurf deutlich niedriger als bei (deutlich) niedrigeren Abständen, sodass hier eine pauschale Abstandsbetrachtung (ohne Gutachten) grundsätzlich möglich ist. Im Falle der Genehmigung von mehreren Windenergieanlagen (Windparks) und/oder bei relevanten Vorbelastungen durch Lärm von anderen nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu berücksichtigenden Anlagen genügt eine pauschale Abstandsbetrachtung allerdings nicht.

[15] Vgl. nur Mitschang/Reidt in BKL § 35 Rn. 114 ff. m. w. N.

[16] Erreicht das Bundesland bzw. (wie in Bayern vorgesehen vgl. oben Gl.- Nr. 1 b) b.) der jeweilige RPV diesen Flächenbeitragswert nicht, so ist hier regionsbezogen als bundesrechtliche „Sanktion“ die (vollständige) Privilegierung der Windkraft nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB vorgesehen, die auch nicht durch Konzentrationsflächenplanungen gesteuert oder durch landesrechtliche Abstandsregelungen eingeschränkt werden könnte (vgl. § 249 Abs. 7 BauGB neu).

[17] So hat der RPV Westmittelfranken etwa mit Beschluss seines Planungsausschusses vom 19.10.2022 eine Ausweisung von mindestens 1,8 % der Regionsfläche bis Ende 2026 als Vorranggebiete Wind in der Änderung seines Regionalplans vorgesehen.

[18] Kment, Eine neue Ära beim Ausbau von Windenergieanlagen, NVwZ 2022, 1153/1157. 20 Z. B. DeutschlandTrend vom 4.8.2022: „81 Prozent der Befragten finden es richtig, in Anbetracht der aktuellen Situation den Ausbau der Windenergie schneller voranzutreiben.“

[19] Z. B. DeutschlandTrend vom 4.8.2022: „81 Prozent der Befragten finden es richtig, in Anbetracht der aktuellen Situation den Ausbau der Windenergie
schneller voranzutreiben.“

 

Dr. Helmut Parzefall

Ministerialrat, Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
n/a