19.01.2023

Kein Mindestlohn bei Vorpraktikum für Hochschulstudium

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.01.2022

Kein Mindestlohn bei Vorpraktikum für Hochschulstudium

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.01.2022

Immer wieder entsteht Streit, ob und wann Praktika einen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns begründen. Das Bundesarbeitsgericht hat für Vorpraktika als Zulassungsvoraussetzung zu einem staatlich anerkannten Hochschulstudium die Rechtslage geklärt.[1]

Eine junge Frau beabsichtigte, sich an der staatlich anerkannten privaten Universität Witten/Herdecke um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin zu bewerben. Nach der Studienordnung dieser Universität für den Modellstudiengang Medizin ist Zugangsvoraussetzung zu diesem Studiengang unter anderem die Absolvierung eines sechsmonatigen Krankenpflegedienstes. Die Frau bewarb sich für ein solches Praktikum bei der Betreiberin eines Krankenhauses und legte der Betreiberin auf deren Aufforderung einen Nachweis der Universität über die Erforderlichkeit eines sechs-monatigen Pflichtpraktikums vor.

In der Zeit vom 20.05.2019 bis zum 29.11.2019 absolvierte sie sodann aufgrund einer mündlichen Vereinbarung ein Praktikum auf der Krankenpflegestation. Sie erhielt dafür keine Vergütung. Auch wurde ihr kein Urlaub gewährt und das Krankenhaus bezahlte auch nichts während der Zeit einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung. Die Frau verklagte die Betreiberin des Krankenhauses auf Zahlung einer Vergütung von etwas mehr als 10.000 € brutto für geleistete Arbeit während der Praktikumszeit, auf Entgeltfortzahlung für die Tage der Arbeitsunfähigkeit sowie auf Urlaubsabgeltung für anteilige zehn Tage auf Basis des gesetzlichen Mindestlohns.


Sie vertrat die Auffassung, sie habe mit den ihr übertragenen Aufgaben von der Vor-/Nachbereitung der Mahlzeiten, über die Begleitung der Patienten zu Untersuchungen bis hin zum Vorbereiten der OP-Betten Arbeiten erbracht. Das Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums sei auch kein Pflichtpraktikum im Sinne des Mindestlohngesetzes, weshalb die gesetzliche Ausnahme von der Vergütungspflicht nicht gelte. Die Klage war beim Arbeits- und Landesarbeitsgericht erfolglos. In der Revisionsinstanz konnte sich die Frau ebenfalls nicht durchsetzen.

Klägerin: kein Anspruch auf Entgelt im Krankheitsfall und Urlaubsabgeltung

Auch nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts stand der Klägerin weder ein Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden noch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die verlangte Urlaubsabgeltung zu. Sie unterfalle nach § 22 Abs. 1 Ziffer 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) nicht dem persönlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes, weil sie ihr Praktikum aufgrund einer verpflichtenden hochschulrechtlichen Bestimmung geleistet habe. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 MiloG erstrecke sich der persönliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf Arbeitnehmer.

Die Klägerin sei jedoch nicht Arbeitnehmerin im Sinne dieser Bestimmung gewesen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 MiloG sei unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses derjenige Praktikant, der sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterziehe, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handele.

Praktikum rechtlich nicht vergleichbar mit Berufsausbildung

Im vorliegenden Fall ginge es nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder eine damit vergleichbare Ausbildung. Denn solche Verhältnisse setzten einen geordneten Ausbildungsgang voraus. Demgegenüber sei für das Praktikum – wie hier – kennzeichnend, dass keine systematisch geregelte umfassende fachliche Ausbildung angestrebt werde. Das sei zwischen den Parteien dieses Rechtsstreites unstreitig.

Auch bei dem von der Klägerin geleisteten Vorpraktikum handele es sich um ein aufgrund einer hochschulrechtlichen Bestimmung verpflichtendes Praktikum im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 MiloG. Solche Praktika im Sinne dieser Vorschrift seien von der Pflicht zur Zahlung einer Vergütung des gesetzlichen Mindestlohns ausgenommen, damit sichergestellt sei, dass für obligatorische Praxisphasen im Rahmen von Ausbildungen im weiteren Sinn hinreichende Kapazitäten an Praktikumsplätzen vorhanden seien.

Der Gesetzgeber sei auch davon ausgegangen, dass in solchen Fällen ein Missbrauch von Praktikanten als billige Hilfskräfte nicht zu befürchten sei. Auch Vorpraktika würden mit dieser Ausnahmeregelung aus dem Geltungsbereich des MiloG herausgenommen. Denn auch Zulassungsordnungen, die die Absolvierung eines Praktikums als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorschrieben, würden unter den Begriff der hochschulrechtlichen Bestimmung fallen. Es handele sich auch nicht um ein Praktikum zur Orientierung für die Aufnahme eines Studiums im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 MiloG, weil es der Klägerin nicht um eine Orientierung, sondern um den Zugang zum Studium ging.

Ein Vertrag zur Durchführung eines solchen Praktikums müsse nicht schriftlich niedergelegt werden. Ausreichend sei, dass das Pflichtpraktikum aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Praktikumsgeber und Praktikant tatsächlich entsprechend als Praktikum durchgeführt wurde.

 

Entnommen aus RdW-Kurzreport 24/2022, Rn. 228.

[1] BAG, Urteil vom 19.01.2022 – 5 AZR 217/21.

 

Christian Vetter

Rechtsanwalt
n/a