27.01.2023

Keine staatliche Förderung von Extremisten

– auch auf kommunaler Ebene!

Keine staatliche Förderung von Extremisten

– auch auf kommunaler Ebene!

Das Urteil beruht auf einem falschen Begründungsansatz und ist in seiner rechtspolitischen Signalwirkung verfehlt. © Sir_Oliver – stock.adobe.com
Das Urteil beruht auf einem falschen Begründungsansatz und ist in seiner rechtspolitischen Signalwirkung verfehlt. © Sir_Oliver – stock.adobe.com

Vorbemerkung: Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Auffassung der Verfasser wieder.

Eine wehrhafte Demokratie subventioniert nicht ihre Feinde. Denn der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wird auch dadurch verwirklicht, dass diejenigen, die diese Grundordnung ablehnen und sie zerstören wollen, von staatlicher Förderung ausgeschlossen werden. Es handelt sich dabei um eine gesamtstaatliche Aufgabe auf allen Ebenen. Wenn das Bundesverwaltungsgericht dennoch Kommunen dazu zwingt, sehenden Auges Extremisten zu fördern, verkennt es die Grundlagen unserer verfassungsmäßigen Ordnung.

Verwirklichung der wehrhaften Demokratie durch „Extremismusklauseln“

Finanzkrise, Flüchtlingswelle, Corona-Pandemie, Ukraine-Krieg, Inflation … die Demokratie in Deutschland muss unruhige Zeiten durchstehen. Damit schlägt die Stunde derer, die für komplexe gesellschaftliche, politische und wirtschaftliche Probleme radikal einfache Lösungen versprechen. Extremisten haben in der Krise Hochkonjunktur. Das wussten aus leidvoller Erfahrung auch die Mitglieder des Parlamentarischen Rats, weshalb sie das Grundgesetz als wehrhafte Demokratie konzipierten. In den Worten des Bundesverfassungsgerichts:


„Verfassungsfeinde sollen nicht unter Berufung auf Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören dürfen“. Im Rahmen staatlicher Förderleistungen wird dieses „Herzensanliegen unserer Verfassung“ (Stephan Harbarth) durch sog. „Extremismusklauseln“ umgesetzt – wer eine staatliche Zuwendung beantragt, muss erklären, dass er keine Bestrebungen gegen den Staat verfolgt. Doch das Bundesverwaltungsgericht urteilte kürzlich, dass Kommunen für solche Klauseln nicht zuständig seien.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.4.2022 (8 C 9.21)

Die bayerische Landeshauptstadt München hatte in dem zugrunde liegenden Fall eine „Förderrichtlinie“ für Elektromobilität erlassen. Das zugehörige Antragsformular enthielt eine „Scientology-Schutzerklärung“, mit der jeder Antragsteller durch Unterschrift zu bestätigen hatte, dass er keine Inhalte oder Methoden und auch keine Technologie von L. Ron Hubbard anwendet, lehrt oder in sonstiger Weise verbreitet und keine Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besucht. Die Klägerin, die sich ausdrücklich zur Mitgliedschaft in dem „Scientology Kirche Bayern e.V.“ bekannt hatte, verweigerte bei der Antragstellung die Abgabe dieser Erklärung, erfüllte aber im Übrigen die Fördervoraussetzungen. Die gegen den seitens der Landeshauptstadt München daraufhin erlassenen Ablehnungsbescheid erhobene Klage war in zweiter Instanz erfolgreich.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 16.6.2021 – 4 B 20.3008) ließ jedoch die Revision hinsichtlich der Frage zu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde bei der Gewährung freiwilliger Leistungen neben dem primären Förderzweck das Ziel des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verfolgen dürfe. Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts verneinte dies mit der Begründung, bei dem Verlangen nach der Abgabe einer weltanschaulichen Erklärung handele es sich nicht um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Darüber hinaus greife das Verlangen im Falle von „Scientology“ unzulässig in die von Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG garantierte Weltanschauungsfreiheit ein und verstoße überdies gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG.

Kritik

Das Urteil beruht auf einem falschen Begründungsansatz und ist in seiner rechtspolitischen Signalwirkung verfehlt. Bei der von der Landeshauptstadt München verlangten „Scientology-Schutzerklärung“ handelt es sich um die spezifische Ausprägung einer Extremismusklausel, welche regelungstechnisch eine unselbstständige Nebenbestimmung zur Förderentscheidung darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht verselbstständigte jedoch die Schutzerklärung, was dazu führte, dass es die Frage nach der kommunalen Verbandskompetenz isoliert für die Schutzerklärung so prüfte, als hätte die Landeshauptstadt München von Amts wegen die Klägerin durch Bescheid verpflichtet, sich zu ihrer Weltanschauung zu erklären.

Dass ein belastender Verwaltungsakt diesen Inhalts ohne gesetzliche Grundlage rechtswidrig wäre, steht außer Zweifel. Doch das war nicht die Fragestellung, die dem Bundesverwaltungsgericht vorlag. Diese betraf vielmehr eine von der Klägerin beantragte finanzielle Zuwendung, die von der Landeshauptstadt München freiwillig gewährt wurde. Wer freiwillig fördert, darf auch den Kreis derer grundsätzlich frei bestimmen, die davon profitieren.

Insoweit sind Kommunen entgegen der Ansicht des 8. Senats durchaus zuständig und befugt, durch entsprechende „Extremismusklauseln“ Verfassungsfeinde von Förderprogrammen auszuschließen:

Die wehrhafte Demokratie durchdringt die Rechtsordnung bis zur kommunalen Ebene

Als gesamtsystematisches Konzept zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bleibt die wehrhafte Demokratie nicht auf die ausdrücklich gesetzlich benannten Instrumente beschränkt (etwa Art. 9 Abs. 2 GG; Art. 18 GG; Art. 10 Abs. 2 Satz 2, Art. 45d, 73 Abs. 1 Nr. 10 lit. b, Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG), sondern ist als Leitbild bei der Auslegung des gesamten Verfassungsrechts zugrunde zu legen. Von dort aus verwirklicht sich der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf allen dem Grundgesetz nachgeordneten Ebenen der Normenhierarchie und bindet dabei die gesamte staatliche Gewalt. Die wehrhafte Demokratie entfaltet somit nicht nur eine horizontale Wirkung innerhalb der Bestimmungen des Grundgesetzes, sondern wirkt auch vertikal auf die Staatsordnung bis auf die kommunale Ebene ein.

Der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stellt demgemäß auch keine exklusive Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden dar. Diese sind auf die Sammlung und Auswertung von Informationen beschränkt und liefern damit lediglich die Grundlage für konkrete Schutz- und Abwehrmaßnahmen anderer staatlicher Stellen. Freilich darf eine Gemeinde kein eigenes „kommunales Verfassungsschutzamt“ betreiben.

Die in den jährlichen Verfassungsschutzberichten und anderen Publikationen veröffentlichten Informationen der Verfassungsschutzbehörden richten sich aber nicht nur an die Allgemeinheit, sondern auch an politische Entscheidungsträger und öffentliche Stellen. Diesen obliegt es dann im Rahmen der Erfüllung ihrer primären Aufgabenerfüllung, aus den Informationen der Verfassungsschutzbehörden – etwa im Rahmen einer sekundären Zielsetzung bei den Förderbedingungen – Konsequenzen zu ziehen.

Extremismus „wurzelt“ dort, wo Extremisten wohnen

Wenn Kommunen Extremisten von freiwillig gewährten Förderleistungen ausschließen, verwirklichen sie somit ein Verfassungsprinzip, das sich in vielen gesetzlichen Regelungen manifestiert hat und als ein allgemeiner Rechtsgedanke der Rechtsordnung zugrunde liegt. Auf diese Weise wirkt das Grundgesetz der gegenläufigen, die freiheitliche Demokratie bewusst zersetzenden Bewegung von Extremismus entgegen. Denn Extremismus beginnt typischerweise „von unten“, also mit Einzelpersonen vor Ort.

Daraus ergibt sich ohne Weiteres der für die Verbandskompetenz notwendige objektive Bezug zur örtlichen Gemeinschaft. Im Fall der Landeshauptstadt München wäre überdies noch hinzugekommen, dass „Scientology Kirche Deutschland e.V.“ und „Scientology Kirche Bayern e.V.“ ihren Sitz in München haben.

Wenn der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts dennoch den Bezug zur örtlichen Gemeinschaft verneint, scheint er von der anachronistischen Vorstellung eines „liberalen Nachwächterstaates“ auszugehen, die nicht derjenigen des Grundgesetzes entspricht.

 

Christopher Kühner

Regierungsrat, Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
 

Dr. Johannes Unterreitmeier

Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
n/a