01.06.2020

Das alte System bleibt relevant

Neues Unternehmensanktionenrecht und die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG

Das alte System bleibt relevant

Neues Unternehmensanktionenrecht und die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG

Die Diskussion um das Thema „Unternehmensstrafrecht“ geht in die nächste Runde. | © mast3r - stock.dadobe.com
Die Diskussion um das Thema „Unternehmensstrafrecht“ geht in die nächste Runde. | © mast3r - stock.dadobe.com

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat Ende April einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ vorgelegt. Aber auch nach Verabschiedung des neuen Gesetzes wird das derzeit bestehende Unternehmensanktionenrecht die Praxis noch auf Jahre bestimmen.

– ANZEIGE –

BOEHME_Verbandsgeldbußen

 Der aktuelle Referentenentwurf

Die rechtspolitische Diskussion um das Thema „Unternehmensstrafrecht“ geht in die nächste Runde. Nachdem Veränderungen im Recht der Unternehmenssanktionen bereits zwei Mal Gegenstand von Koalitionsverträgen waren, hat das BMJV jetzt zur Umsetzung des Koalitionsvertrages einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ vorgelegt. Kern des Artikelgesetzes ist mit dem „Verbandssanktionengesetz“ ein neues Stammgesetz, das die Sanktionierung von juristischen Personen und Personenvereinigungen für aus dem Unternehmen heraus begangene Straftaten auf eine vollständig neue Grundlage stellt. Zentrale Elemente sind u.a. deutlich höhere Sanktionen (bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes), die Abkehr vom Opportunitätsprinzip zugunsten eines grundsätzlichen Verfolgungszwanges und die Einführung von Regelungen für unternehmensinterne Untersuchungen (internal investigations). Ob dieses Gesetz dogmatisch in der Nähe eines vielbeschworenen Unternehmensstrafrechts anzusiedeln ist oder eher einen – erheblichen – Ausbau des Ordnungswidrigkeitenrechts (in dem die Unternehmenssanktionierung bislang geregelt ist) darstellt, wird noch Gegenstand der wissenschaftlichen Betrachtung sein.

Das bisherige Unternehmenesanktionenrecht bleibt relevant

An dieser Stelle soll der Fokus jedoch aus zwei Gründen auf das bestehende System der Unternehmenssanktionierung gerichtet werden: Zum einen ist es durch eine Reihe spektakulärer Bußgeldentscheidungen sehr prominent ins Blickfeld der (nicht nur Fach-)Öffentlichkeit geraten. Zu denken ist etwa an die Rekordgeldbuße im Verfahren gegen die Volkswagen Aktiengesellschaft in Höhe von einer Milliarde Euro. Und zum anderen wird dieses System auch nach Verabschiedung des neuen Gesetzes noch auf Jahre die Praxis bestimmen. Das liegt zum einen daran, dass das Verbandssanktionengesetz eine zweijährige Frist zum Inkrafttreten vorsieht, damit die praktischen Vorbereitungen getroffen werden können. Und zum anderen dürfte das jetzige System als „milder“ im Vergleich zu Verbandssanktionen gelten. Das hat zur Folge, dass das neue Recht erst auf Taten anzuwenden ist, die nach Inkrafttreten begangen werden. Taten, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes begangen werden, sind also nach dem bisherigen System zu beurteilen und zu bearbeiten. Berücksichtigt man, dass etwa im Wirtschaftsstrafrecht viele Taten nicht unmittelbar nach Begehung festgestellt, sondern oft erst nach Jahren aufgedeckt werden und sich der Aufdeckung regelmäßig eine lange und umfangreiche Ermittlungsphase anschließt, so erscheint die Prognose gerechtfertigt, dass uns das bisherige System der Unternehmenssanktionierung noch mindestens sechs bis acht Jahre erhalten bleibt.


§ 30 OWiG als Dreh- und Angelpunkt

Das ist ausreichender Anlass, sich dieses System einmal näher anzusehen. Dreh- und Angelpunkt ist § 30 OWiG. Dieser sieht vor, dass gegen juristische Personen und Personenvereinigungen Geldbußen festgesetzt werden können. Voraussetzung dafür ist, dass im Einzelnen näher aufgeführte Leitungspersonen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen haben, die einen gewissen Verbandsbezug aufweisen. Mit Verbandsbezug ist gemeint, dass durch die Tat die juristische Person oder Personenvereinigung (also der Verband) bereichert wurde oder zumindest bereichert werden sollte oder dass verbandsbezogene Pflichten verletzt wurden. Sind diese – recht weit gefassten – Voraussetzungen erfüllt, kann eine Geldbuße gegen den Verband festgesetzt werden. Wenn es um Straftaten geht, erfolgt die Festsetzung regelmäßig im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens. Allerdings ist es bei Ordnungswidrigkeiten auch möglich, dass die Verwaltungsbehörde die Geldbuße festsetzt. Im besagten Verfahren gegen die Volkswagen Aktiengesellschaft hat etwa die Staatsanwaltschaft Braunschweig in der Funktion als Verwaltungsbehörde die Geldbuße in einem Bußgeldbescheid festgesetzt. Anders als im Strafverfahrensrecht ist die Entscheidung über die Festsetzung einer Geldbuße aber nicht zwingend vorgegeben, sondern steht im Ermessen der Verfolgungsbehörde bzw. des Gerichts. Nicht selten wird von der Festsetzung einer Geldbuße vollständig abgesehen. Dementsprechend gibt es auch keine bundesweit einheitliche Praxis.

Werte im Milliardenbereich

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage, wie hoch die Geldbuße sein kann. Das Gesetz enthält hierzu allerdings nur Eckpunkte. Zunächst beträgt die Untergrenze gemäß § 17 Absatz 1 OWiG fünf Euro. Die Obergrenze richtet sich nach der Tat, wegen der die Geldbuße festgesetzt wird: Handelt es sich um eine vorsätzliche Straftat, beträgt sie zehn Millionen Euro, bei einer fahrlässigen Straftat fünf Millionen Euro. Bei Ordnungswidrigkeiten entspricht sie grundsätzlich der Obergrenze der Geldbuße, die gegenüber der natürlichen Person festgesetzt werden kann, die die Tat begangen hat. Wie erreicht man mit diesen Vorgaben aber Werte im Milliardenbereich? Der Schlüssel liegt in dem Verweis auf § 17 Absatz 4 OWiG. Dieser enthält zwei Vorgaben: Zunächst bestimmt er, dass die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Tat gezogen hat, übersteigen soll – gewissermaßen eine Modifikation der Untergrenze. Diese Vorgabe wird durch die zweite Vorgabe des § 17 Absatz 4 OWiG in ihrer Bedeutung massiv verstärkt, denn diese besagt, dass die Geldbuße zum Zweck der Übersteigung des gezogenen wirtschaftlichen Vorteils die Obergrenze übersteigen kann. So ist es auch bei dem angesprochenen Bußgeld gegen die Volkswagen Aktiengesellschaft gewesen. Wie sich aus der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft ergab, betrug die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils 995 Millionen Euro, während der sogenannte „ahndende“ Anteil nur fünf Millionen Euro betrug. Diese Aufteilung in einen ahndenden und einen abschöpfenden Anteil ist auch für die steuerliche Behandlung der Geldbuße wichtig. Denn nur der abschöpfende Anteil kann im Besteuerungsverfahren gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Besonderheiten des Verfahrens

Wird die Verbandsgeldbuße außerhalb des gerichtlichen Verfahrens im Wege eines Bußgeldbescheides festgesetzt, kann die Verfolgungsbehörde bei der Gefahr drohender Vermögensverschiebungen die im Bescheid benannte Summe mit einem Arrest vorläufig sichern. Im gerichtlichen Verfahren ist dies allerdings nicht möglich. In beiden Fällen ist es auch bei bestimmten Fällen der Rechtsnachfolge möglich, auch gegenüber dem Rechtsnachfolger eine Verbandsgeldbuße festzusetzen.

Eine Besonderheit des § 30 OWiG ist, dass er auch die sogenannte „anonyme Geldbuße“ ermöglicht. Mit diesem Instrument haben die Verfolgungsbehörden eine erleichterte Möglichkeit, eine Verbandsgeldbuße festzusetzen. Denn sie müssen nicht nachweisen, wer konkret die Anknüpfungstat begangen hat, solange nur feststeht, dass eine Leistungsperson gehandelt hat.

Fazit

Bis das neue Gesetz seine volle Wirkung entfalten kann, werden noch Jahre vergehen. Das Verfahren nach § 30 OWiG, das in den letzten Jahren immer bekannter geworden ist und immer öfter angewendet wird, wird noch einige Jahre ein sehr wichtiges Instrument bleiben. Die vertiefte Beschäftigung mit dem Thema lohnt sich nach wie vor.

 

Hinweis: Der Verfasser ist Referent im BMJV. Der Beitrag gibt seine persönliche Meinung wieder.
 

Dr. Frank Böhme

Regierungsdirektor
n/a