13.10.2021

Chancengleichheit der Bewerber nicht gewahrt

Bürgermeisterwahl muss wiederholt werden

Chancengleichheit der Bewerber nicht gewahrt

Bürgermeisterwahl muss wiederholt werden

Das Verwaltungsgericht stellte mehrere Verstöße fest. | © Ronny - stock.adobe.com
Das Verwaltungsgericht stellte mehrere Verstöße fest. | © Ronny - stock.adobe.com

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat das Land Baden-Württemberg mit Urteil vom 12. August 2021 (VG Stuttgart, Az.: 7 K 1720/20) verpflichtet, die Bürgermeisterwahl in Weinsberg vom 2. Februar 2020 für ungültig zu erklären. Nach Auffassung des Gerichts hat die Stadt Weinsberg bei der Wahl gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen.

Dem Urteil des Verwaltungsgerichts lag folgender Sachverhalt zu Grunde

Im Rahmen des Bürgermeisterwahlkampfes hatte die Stadt Weinsberg zum einen dem Kläger und späteren Wahlverlierer irrtümlicherweise untersagt, seinen Werbeflyer der Ausgabe des örtlichen Nachrichtenblattes der Stadt vom 10. Januar 2020 beizulegen und ihm dies erst für die folgende Ausgabe am 17. Januar angeboten.

Zum anderen hatte die Stadt Weinsberg dem Kläger am 30. Dezember 2019 mitgeteilt, er dürfe 30 Plakattafeln aufstellen. Dem späteren Wahlsieger wurde demgegenüber am 2. Januar 2020 das Aufstellen von 40 Plakattafeln gestattet, worüber der Kläger jedoch jedenfalls bis zum 20. Januar 2020 nicht informiert wurde.


Der Kläger hatte daraufhin beim Landratsamt Heilbronn Einspruch eingelegt, den das Landratsamt zurückwies. Er erhob daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart mit den Anträgen, dass der Einspruchsbescheid aufgehoben werde und dass das Land Baden-Württemberg verpflichtet werde, die Bürgermeisterwahl in Weinsberg für ungültig zu erklären.

Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger vollumfänglich recht: In beiden Vorgängen sah das Gericht jeweils einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. Jedenfalls in einer Kumulation der Beeinträchtigungen könnten die Verstöße für das Wahlergebnis ursächlich gewesen sein. Dadurch sei der Kläger in seiner Möglichkeit der Wahlwerbung im öffentlichen Raum beeinträchtigt gewesen. Ohne die festgestellten Wahlfehler wäre es nach Ansicht der Richter möglich gewesen, dass der Wahlsieger nicht im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit von 56,24 Prozent der Stimmen erreicht hätte und somit ein zweiter Wahlgang erforderlich gewesen wäre.

Damit stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Einspruch des Klägers gegen die Bürgermeisterwahl vom 2. Februar 2020 berechtigt gewesen sei. Folglich hob das Gericht den Einspruchsbescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 16. März 2020 auf und verurteilte das beklagte Land Baden-Württemberg, die Bürgermeisterwahl vom 2. Februar 2020 für ungültig zu erklären.

 
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