25.10.2021

Anpassung von Verordnungen und Verlängerung von Abgabe- und Antragsfristen

Verordnung vom 25.06.2020, BGBl 2020

Anpassung von Verordnungen und Verlängerung von Abgabe- und Antragsfristen

Verordnung vom 25.06.2020, BGBl 2020

Ein Beitrag aus »RdW Kurzreport« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »RdW Kurzreport« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Die Anpassungen umfassen die fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, Änderungen der Mitteilungsverordnung sowie das Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht u. a.

Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen1

Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten (§ 8 c EStDV)

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt grundsätzlich ein Wirtschaftsjahr, das sich vom 01.07. eines Jahres bis 30.06. des Folgejahres erstreckt. Abweichende Regelungen sind für Betriebe mit hohem Futterbauanteil,


– reine Weinbaubetriebe und

– reine Forstbetriebe

zugelassen. Letztere sowie Gartenbaubetriebe können auch ein dem Kalenderjahr entsprechendes Wirtschaftsjahr wählen, was allen anderen Betrieben bislang verwehrt ist. Neben den bisher zugelassenen Gewinnermittlungszeiträumen wird in § 8 c Abs. 2 EStDV die Möglichkeit geschaffen, stets auch ein dem Kalenderjahr entsprechendes Wirtschaftsjahr zu wählen. Grundsätzlich bleibt als Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 01.07. bis 30.06. bestehen. Das Wahlrecht kann nach § 84 Abs. 2 EStDV erstmals für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. 12. 2018 beginnen.

Aufzeichnungserleichterungen für Arbeitgeber (§ 4 LStDV)

4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV lässt zu, dass bestimmte steuerfreie Bezüge nicht im Lohnkonto aufgezeichnet werden müssen. Diese Aufzeichnungserleichterungen wurden erweitert und gelten nun auch für die steuerfreien Bezüge

– für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads und

– für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung sowie

– für Trinkgelder

Die Aufzeichnungserleichterungen sind am 30. 06. 2020 (= Tag nach der Verkündung) in Kraft getreten.

Änderung der Mitteilungsverordnung2

Mitteilungspflicht bei Corona-Zahlungen

Im Zusammenhang mit der Corona- Krise werden vielen von den wirtschaftlichen Auswirkungen erheblich betroffenen Unternehmen von Bund und Ländern Unterstützungsleistungen (u.a. Corona- Soforthilfen und Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen) gewährt. Bei diesen Leistungen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Deren Besteuerung ist sicherzustellen. Nach dem neu gefassten § 13 der MitteilungsVO haben Behörden und andere öffentliche Stellen der Länder die

– Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe zur Milderung der finanziellen Notlagen dieser Unternehmen aufgrund der Corona-Krise,

– Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona- Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten

– andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise als Subvention bewilligt haben (mitteilungspflichtige Stellen), den Finanzbehörden die von ihnen gewährten Leistungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93 c AO mitzuteilen.

Die Mitteilungen sind nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle bis zum 30. 04. 2021 zu übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Frist durch ein im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen. Die Neuregelung ist am Tag nach der Verkündung (= 23. 11. 2020) in Kraft getreten.

Umstellung auf ein elektronisches Mitteilungsverfahren

Das bislang papiergebundene Mitteilungsverfahren nach der Mitteilungsverordnung ist mittelfristig auf ein zeitgemäßes elektronisches Verfahren umzustellen. Ab 2025 müssen die mitteilungspflichtigen Zahlungen per Datensatz übermittelt werden.

Vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung3

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wurde die Verordnungsermächtigung für die Mitteilungsverordnung in § 93 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erweitert. Die Notwendigkeit für Mitteilungen über Ausfuhrerstattungen nach dem bisherigen § 4 a der MitteilungsVO ist zwischenzeitlich entfallen. In einem neugefassten § 4 a derMitteilungsVO wird eine elektronische Mitteilungspflicht des Bundesamts für Justiz über ab dem 01. 01. 2022 verhängte Ordnungsgelder nach § 335 HGB (Ordnungsgelder wegen Verstoß von Offenlegungspflichten bei Kapitalgesellschaften) angeordnet. Damit soll durch die Finanzverwaltung künftig besser geprüft werden können, ob das Betriebsausgabenabzugsverbot bei Ordnungsgeldern von den Unternehmen beachtet wurde. Außerdem wurde in § 13 Abs. 2 der MitteilungsVO angeordnet, dass bei Mitteilungen über Corona-Subventionen auch die Bankverbindung des Leistungsempfängers anzugeben ist. Die Bankverbindung ist in vielen Fällen erforderlich, um die mitgeteilten Daten automationstechnisch zuverlässig einem Steuerpflichtigen zuordnen zu können. Dies gilt insbesondere für Corona-Subventionen, bei denen den Bewilligungsstellen keine belastbaren Informationen über die steuerlichen Ordnungsmerkmale der Subventionsempfänger vorliegen. Die Neuregelung ist am Tag nach der Verkündung, also nach dem 29. 12. 2020, in Kraft getreten.

Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht u. a.4

Verlängerung der Abgabefrist für 2019

Für beratene Steuerpflichtige wurde die regulär Ende Februar 2021 endende Steuererklärungspflicht für den Veranlagungszeitraum 2019 um sechs Monate bis zum 31. 08. 2021 verlängert.

Verschiebung des Zinslaufs

Korrespondierend wurde für den Veranlagungszeitraum 2019 auch die – regulär 15- monatige – zinsfreie Karenzzeit des § 233 a Abs. 2 Satz 1 AO um sechs Monate bis zum 30. 09. 2021 verlängert. Der geplante neue Zinslauf beginnt am 01. 10. 2021. Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- und Nachzahlungszinsen.

 

RdW  11/2021, Rn. 199

 

1 Verordnung vom 25.06.2020, BGBl 2020 I S. 1495

2 Dritte Verordnung vom 18.11.2020, BGBl I 2020, 2

3 Verordnung vom 12.01.2021, BGBl I 2021, 67

4 Gesetz vom 15.02.2021, BGBl 2021 I, 237. Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019.

 

Christian Kubik

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
 

Birgit Reindl

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
n/a