25.10.2021

Anordnung des Landkreises Neuwied zur Maskenpflicht an Schulen ist vorläufig nicht zu beanstanden

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 06.10.2020 – 3 L 873/20

Anordnung des Landkreises Neuwied zur Maskenpflicht an Schulen ist vorläufig nicht zu beanstanden

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 06.10.2020 – 3 L 873/20

Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Die Anordnung des Landkreises Neuwied, dass Schüler in allen Schulen auch während des Unterrichts Masken tragen müssen, ist vorläufig nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden und damit am 06.10.2020 den Eilantrag zweier Schüler abgelehnt. Das VG verwies vor dem Hintergrund eines gravierenden Anstiegs der Neuinfektionen im Kreisgebiet auf die vorrangigen Belange des Gesundheitsschutzes.

Zum Sachverhalt

Nach einem starken Anstieg der Corona-Infektionsfälle ordnete der Landkreis Neuwied am 01.10.2020 an, dass an allen Schulen im Landkreis auch während der gesamten Unterrichtszeit eine Maskenpflicht gilt. Die Antragsteller legten Widerspruch ein und ersuchten um vorläufigen Rechtsschutz. Sie machten geltend, die Maßnahme sei unverhältnismäßig.

Zur Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Es ist nach Ansicht des VG derzeit offen, ob die für die gesamte Unterrichtszeit geltende Maskenpflicht für alle Schulen im Gebiet des Landkreises rechtmäßig ist. Die diesbezügliche Beurteilung sei unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens im Landkreis und der bestehenden Hygienepläne einer vertieften Prüfung in einem Hauptsacheverfahren zu unterziehen.


Öffentliches Interesse an Gesundheitsschutz ist vorrangig

Eine abschließende Klärung der Rechtmäßigkeit der Verfügung sei im Eilverfahren nicht möglich. Im Rahmen der deshalb zu treffenden Interessenabwägung überwiegt nach Darlegung des VG das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz das Interesse der Antragsteller, von der angeordneten Maskentragungspflicht verschont zu sein. Nach der Bewertung des Robert Koch-Institutes sei die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit insgesamt als hoch einzuschätzen. Zudem habe der Antragsgegner dargetan, dass im Kreisgebiet erst kürzlich zahlreiche Infektionen festgestellt worden seien; der maßgebliche Sieben-Tage-Inzidenzwert von 35 Fällen pro 100 000 Einwohner werde derzeit überschritten.

Keine relevante Beeinträchtigung durch Tragen einer Maske

Außerdem liegen nach Ansicht des VG keine hinreichend belastbaren medizinischen Erkenntnisse vor, wonach die Mund-Nasen-Bedeckung die Aufnahme von Sauerstoff oder die Abatmung von Kohlendioxid objektiv in relevanter Weise beeinträchtigt. Angesichts dessen hätten die Belange des Gesundheitsschutzes hier Vorrang vor den Interessen der Antragsteller, zumal diese nicht vorgebracht hätten, in besonderer, individueller Weise von der Maskenpflicht betroffen zu sein.

 

Verwaltungsgericht, Beschluss vom 06.10.2020 – 3 L 873/20 –.

Gemeindeverwaltung RP 2021/100

 

Burkhard Müller

Geschäftsführender Direktor, Landkreistag Rheinland-Pfalz
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