05.12.2022

Betretungsverbot: Ungeimpfte Zahnarzthelferin darf Praxisräume nicht betreten

VG Neustadt, Beschluss vom 20.07.2022 – 5 L 585/22.NW

Betretungsverbot: Ungeimpfte Zahnarzthelferin darf Praxisräume nicht betreten

VG Neustadt, Beschluss vom 20.07.2022 – 5 L 585/22.NW

Ein Beitrag aus »RdW – Das Recht der Wirtschaft« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »RdW – Das Recht der Wirtschaft« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Die Antragstellerin ist in einer zahnärztlichen Praxis als zahnmedizinische Verwaltungsassistentin beschäftigt. Mit Bescheid vom 30.06.2022 untersagte ihr das Gesundheitsamt, die Praxis zu betreten und drohte ihr zur Durchsetzung des Betretungsverbots ein Zwangsgeld an. Die Antragstellerin erhob dagegen Widerspruch.

Im Laufe des Gerichtsverfahrens teilte die Antragstellerin mit, dass sie zwischenzeitlich am Coronavirus erkrankt sei. Das Gesundheitsamt konkretisierte den Bescheid dahingehend, dass das Betretungsverbot bis zum Außerkrafttreten der Vorschrift des § 20 a IfSG gilt. Danach kann das Gesundheitsamt einer Person, die trotz der Anforderung nach Satz 1 („Folgende Personen müssen ab dem 15.03.2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis […] verfügen.“) keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlege, untersagen, dass sie die dem Betrieb dienenden Räume betrete.

Das Verwaltungsgericht Neustadt lehnte den Eilantrag ab. Somit sei das Betretungsverbot rechtmäßig. Die Verfügung habe sich nicht dadurch erledigt, dass sich die Antragstellerin zwischenzeitlich eine Virusinfektion zugezogen habe. Die Antragstellerin unterfalle dem Anwendungsbereich des § 20 a Abs. 1 IfSG, da sie in einer Zahnarztpraxis tätig sei.  Nach eigenen Angaben sei die Antragstellerin mittlerweile mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert, weshalb sie einen Anspruch auf Ausstellung eines Genesenennachweises habe.


Zwar habe sich die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren auf mehrere medizinische Gründe berufen, die gegen eine Impfung sprächen. Die von ihr genannten Leiden könnten hier aber schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil die Antragstellerin kein ärztliches Attest vorgelegt habe, aus dem sich der Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Krankheiten und dem Bestehen einer medizinischen Kontraindikation ergebe.

Der Antragsgegner habe bei seiner Entscheidung im Rahmen der Bewertung der Gesamtsituation ohne Rechtsfehler die konkrete Tätigkeit der Antragstellerin in seine Überlegungen eingestellt und erwogen, ob mildere Mittel wie das Tragen von Schutzmasken in Betracht kämen. Dies habe er aber verneint. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das der Antragstellerin gegenüber verhängte Betretungsverbot zu einer Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit führe, seien nicht ersichtlich, da die Arbeitgeberin der Antragstellerin hiervon nicht berichtet habe.

 

Entnommen aus RdW-Kurzreport, 18/2022, S. 827.

 

Carola Moser

B.A. Boorberg Verlag
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