15.01.2012

Altersgrenze für Bürgermeister?

Ein Plädoyer für die Abschaffung

Altersgrenze für Bürgermeister?

Ein Plädoyer für die Abschaffung

Einsame Spitze: Altersmäßige Beschränkung für kommunale Wahlbeamte noch zeitgemäß? | © multimartinator - Fotolia
Einsame Spitze: Altersmäßige Beschränkung für kommunale Wahlbeamte noch zeitgemäß? | © multimartinator - Fotolia

Der unmittelbar vom Volk gewählte bayerische Bürgermeister ist ab einer gewissen Gemeindegröße hauptberuflich tätig; er ist kommunaler Wahlbeamter und insoweit Berufspolitiker. Als Hauptamtlicher unterliegt er einer Altersgrenze (ebenso in anderen Bundesländern), die für viele andere Berufspolitiker nicht gilt. Mehrere gute Gründe sprechen dafür, diese Wahl- und Berufsbeschränkung zu ändern und die Altersgrenze aufzuheben. Diese Gründe gelten weitgehend auch für Oberbürgermeister und Landräte, für die – jedenfalls in Bayern – ausnahmslos eine Altersgrenze bestimmt ist. Das bisherige Wählbarkeitsalter von 65 Jahren erscheint als eine altersmäßige Beschränkung für Menschen in leitenden Positionen, die nicht mehr zeitgemäß ist und absoluten Ausnahmecharakter hat.

Fehlender sachlicher Differenzierungsgrund

Dass es in der freien Wirtschaft, bei Freiberuflern und Künstlern keine Altersgrenze gibt, ist seit jeher selbstverständlich; hier eine solche Begrenzung nur auszusprechen, würde wohl als abwegig empfunden werden.

Durch die Begründung der Stellung als kommunale Wahlbeamte (Oberbürgermeister, Landräte, Bürgermeister) wurde vermutlich in Angleichung an das Beamtenrecht die entsprechende Altersgrenze für hauptamtliche Bürgermeister eingeführt. Dies erscheint aber so nicht (mehr) gerechtfertigt. Das elementare Unterscheidungsmerkmal – und somit der sachliche Differenzierungsgrund – ist die direkte demokratische Wahl der Mandatsträger im Gegensatz zu Laufbahnbeamten, die sich diesem regelmäßigen Votum nicht zu stellen brauchen.


Ehrenamtliche Bürgermeister von kleineren Gemeinden (immerhin bis maximal 10.000 Einwohner) fallen nicht unter diese Altersgrenze. Mag dies zwar „gesetzestechnisch” durch Hinweis auf den Beamtenstatus eines hauptamtlichen Bürgermeisters zu begründen sein, so sieht die Lebenswirklichkeit anders aus, denn eine Doppelbelastung von Beruf und Bürgermeistertätigkeit ist nicht zu unterschätzen. Außerdem würde die gelegentlich praktizierte „Umwandlung” eines hauptamtlichen Bürgermeisters zu einem ehrenamtlichen – damit z. B. dem Amtsinhaber trotz Altersgrenze die weitere Kandidatur und nach der Wahl die Fortsetzung der Amtstätigkeit möglich ist – bei Aufhebung der Altersgrenze entfallen.

Ältere dürfen nicht diskriminiert werden

Die altersmäßige Beschränkung für die Wahl eines Gemeindeoberhaupts hat diskriminierenden Charakter: Während das Wählbarkeitsalter für einen Bürgermeister bereits jetzt von 21 auf 18 Jahre heruntergesetzt wird, verbleibt zunächst die Altersgrenze von 65 Jahren und soll nach derzeitigem Diskussionsstand (Ende 2011) mit der Kommunalwahl 2020 auf 67 Jahre angehoben werden.

Dies ist ein typisches Produkt des Zeitgeistes: Während man selbstverständlich – ganz im Zeichen des herrschenden Jugendkults – einem 20-Jährigen die Entscheidung zu einer Kandidatur und die Leitung einer Kommune zutraut (wenn er denn gewählt wird), kann ein 68-Jähriger nicht gewählt werden, auch wenn er z. B. die Gemeinde bereits mehrere Wahlperioden erfolgreich geleitet hat. Unbeschadet dessen, dass das Wahlrecht der Bevölkerung damit eingeschränkt wird: Dem 68-Jährigen billigt man lediglich – bezogen auf das passive Wahlrecht – den Status eines unter 18-Jährigen zu!

Auch ein Blick auf die Rechtsprechung vermag eine absolute Altersgrenze für Bürgermeister sachlich nicht zu rechtfertigen. Zwar führt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 31. 03. 1998 zur Zulassung der Kassenärzte aus: „Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch heute noch mit zunehmendem Alter größer wird.” Nur, sind diesbezüglich ausschließlich Bürgermeister und sonstige kommunale Wahlbeamte besonders anfällig – im Gegensatz zu Landtags- und Bundestagsabgeordneten sowie zu Regierungsmitgliedern, die keiner Altersgrenze unterliegen?

Historische Betrachtung

Aus dem historischen Blickwinkel betrachtet darf nicht verkannt werden, dass sich im Laufe der Jahrhunderte erst die Kommunen und dann die Parlamente herausgebildet haben. Lange vor den Abgeordneten gab es Bürgermeister und Stadträte; in der Vergangenheit zeigen zahlreiche Beispiele, wie hochbetagte Kommunalverantwortliche ihre Städte und Gemeinden sicher und klug durch die Zeiten geführt haben. Auch von daher gibt es also keinen Grund, die Bürgermeister/Landräte altersmäßig einzuschränken, die Parlamentarier hingegen nicht. Im Gegenteil: Historisch betrachtet hat das Fehlen einer Altersgrenze durchaus seine Berechtigung, war doch in der Vergangenheit gerade „das Alter” in vielfältiger Weise in die Leitung von Städten und Staaten eingebunden – seit den Anfängen der Demokratie durch einen Rat der Alten, einen Senat etc. Fundierte Kenntnisse der Materie und Erfahrungen im Amt sollten dabei nicht übersehen werden; ferner zeichnet eine gewisse Ruhe und Gelassenheit das Alter aus und ist manchmal auch gegenüber jugendlicher Ungeduld nicht von Nachteil. In diesem Zusammenhang darf auch durchaus einmal auf den Straßenverkehr verwiesen werden, weil Senioren wesentlich weniger Unfälle verursachen als Fahranfänger: Von 63.200 Verkehrsunfällen mit Autos gehen ca. 25 % auf die Kappe der 18- bis 25-Jährigen, während nur bei ca. 7 % der Verkehrsunfälle mit Pkw die über 70-Jährigen beteiligt sind.

Demokratie sich entfalten lassen

Vordergründig betrachtet scheint die Altergrenze bei der Wählbarkeit nur die Betroffenen zu interessieren, denn oft wird gesagt: „Die kleben doch alle nur an ihrem Stuhl. Es wird doch höchste Zeit, dass sie abtreten.” Dabei wird verkannt, dass alle amtierenden älteren Mandatsträger in direkter demokratischer Wahl für die Leitung einer Kommune bestimmt wurden. Unbeschadet der Tatsache, dass die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, wird sich gerade ein älterer Kandidat einer sehr eingehenden Selbstprüfung vor einer Kandidatur unterziehen, ob er die Bereitschaft für jahrelanges Engagement (nochmals) eingehen möchte. Die Wahl müssen jedoch die Bürger haben; bei ihnen muss die Entscheidung liegen, wer gewählt wird. Dass dabei gerade das Lebensalter eines „älteren Kandidaten” besonders thematisiert wird, also von den Wählern nicht übersehen werden kann – dafür sorgen sicher schon die (jüngeren) Gegenkandidaten.

In anderen Bereichen ist die politische Diskussion gekennzeichnet von der Forderung „Mehr Bürgerbeteiligung” (Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Stuttgart 21 etc.). Dieser Entwicklung wird aber durch eine Begrenzung der genannten Wahlfreiheit nicht Rechnung getragen! In einer Zeit, wo sehr intensiv darüber nachgedacht wird, die „jungen Alten” in das Gemeindeleben einzubinden und die sehr aktiven 65- bis 80-Jährigen u. a. auch für die Kommunen zu begeistern, wird den Hauptberuflichen die Wahl oder der Verbleib im Amt verwehrt. Dies ist ein Widerspruch.

Die Aufhebung des Wählbarkeitsalters ist für mich ein Stück Freiheit, eine Erweiterung von Auswahlmöglichkeiten der Bürger, die sehr wohl selbstständig die Wahl treffen können zwischen jungen, neuen Bewerbern und gesetzter Berufs- und Alterserfahrung. In dubio pro libertate – im Zweifel für die Freiheit! Die Wählerinnen und Wähler müssen nicht vor den Alten geschützt werden!

Hinweis der Redaktion:Der Autor ist übrigens von einer Aufhebung des Wählbarkeitsalters (zumindest bei der nächsten Kommunalwahl 2014) nicht betroffen.

 

Michael Sedlmair

Erster Bürgermeister der Gemeinde Ismaning, Zweiter stellv. Vorsitzender des Bayerischen Städtetages München
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