19.06.2024

Zum Waffenrecht

Rechtsrahmen und Vollzugspraxis eines gemiedenen Gefahrengebietes

Zum Waffenrecht

Rechtsrahmen und Vollzugspraxis eines gemiedenen Gefahrengebietes

Ein Beitrag aus »Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg« | © emmi - Fotolia / RBV
Ein Beitrag aus »Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg« | © emmi - Fotolia / RBV

Das Waffenrecht ist wiederkehrender Stoff des rechtspolitischen Diskurses, zugleich jedoch praktisch gemiedener Gefahrengegenstand der Rechtssetzung wie -durchsetzung. Hiesige Betrachtung bietet eine Einführung in das Rechtsgebiet und die wichtigsten Handlungsmaximen des Verwaltungsvollzuges.

 I. Einleitung

Das Waffenrecht emotionalisiert. Es streiten öffentliche Sicherheitsbelange mit den Nutzungsinteressen von Waffenbesitzern,1 insbesondere Jägern und Sportschützen, aber auch von Waffensammlern. Diesen Interessenausgleich normiert in Deutschland das Waffengesetz (WaffG)2 und fokussiert die Gefahrenvorsorge wegen der von Waffen und Munition ausgehenden erheblichen Risiken für Leib oder Leben besonders stark. Das deutsche Waffenrecht gilt daher im internationalen Vergleich als restriktiv.3 Dieser Einordnung ist zumindest dem Grunde nach seit 2003 zuzustimmen; damals erhielt das heutige Waffengesetz sein Geprage.4 Seither tragen Gesetzesanpassungen, zuletzt 20205, maßgeblich zur Verschärfung des Rechtsrahmens bei. Auch der aktuelle Diskurs avisiert weitere Restriktionen, etwa eine Ausweitung des amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die (geistige) Eignung für den Ersterwerb von Schusswaffen6 oder ein Verbot vieler halbautomatischer Waffen.7

Zu wenig Aufmerksamkeit erfahrt die Umsetzungsebene in den Bundesländern. Dortige Waffenbehörden sind meist auf der unteren Verwaltungsebene angesiedelt, etwa in Kreispolizeibehörden, und nicht selten personell unzureichend ausgestattet.8 Die Waffensachbearbeitung ist häufig in eine größere Ordnungsverwaltung eingegliedert, etwa in ein Ordnungsamt oder mit der Jagdbehorde9 verbunden, was mitunter – etwa während der Coronakrise – dazu führt, personelle Aufmerksamkeit von der waffenrechtlichen Überwachung abzuziehen. Diese Faktoren treffen auf ein Waffenrecht, das in seiner technischen, systematischen und politischen Dimension zu den komplizierteren Regelungsmaterien deutscher Gesetzgebung zahlt. Der Aufsatz versucht diese Komplexität zu reduzieren, indem hiesige Einführung in die Gesetzesmaterie unmittelbar mit den Handlungsmaximen der Umsetzung verknüpft wird. Die Lektüre soll dadurch dem neuen Sachbearbeiter seinen Einstieg und dem erfahrenen Entscheider in Führungsverantwortung die Ausrichtung seiner Waffenbehörde erleichtern.


II. Gesetzessystematik und -ziel

Das Waffengesetz normiert für Waffen ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, § 2 Abs. 2 WaffG. Bevor eine Privatperson in Deutschland eine Waffe legal erwerben und nutzen kann, erfolgt grundsätzlich eine Kontrolle durch die Waffenbehörde.10

Das Gesetz ist darauf ausgerichtet, „so wenig Waffen wie möglich ins Volk“ zu bringen.11 Dies wird insbesondere über das Bedürfnisprinzip gesteuert; danach bekommt nur eine Waffe, wer ein spezifisches, waffenrechtliches Bedürfnis vorweisen kann, § 8 WaffG.

Zudem durchzieht das Gebot der Risikominimierung das gesamte Waffengesetz, im Ansinnen der präventiven Gefahrenvorsorge vor waffentypischer Leib- und Lebensgefahr.12 Entsprechend tritt neben das Nadelöhr des Bedürfnisses die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers: Das Privileg des Umgangs mit Waffen soll nur demjenigen offenstehen, bei dem die tatsachlichen Umstande keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird.13

Der Waffenbesitz ist somit als Sonderrecht ausgestattet, für das man sich qualifizieren muss.

III. Anwendungsbereich des Waffengesetzes

Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen und Munition, § 1 Abs.1 WaffG.

  1. Waffe

Es muss also eine „Waffe“ i. S. d. § 1 Abs. 2 WaffG vorliegen, um den beschrankenden Regelungsbereich des Waffengesetzes zu eroffnen.14 Danach unterfallen Schusswaffen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sowie tragbare Gegenstande nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG i. V. m. Anlage 1 dem Waffengesetz. Hier weist das Waffenrecht eine technische Einordnungstiefe auf, indem über Anlage 1 die relevante Aufzahlung an Schuss-15, Hieb- und Stoßwaffen16 sowie sonstigen „gefährlichen Werkzeugen“ erfolgt. Besonders praxisrelevant ist die Einordnung eines Messers als Waffe, also die Abgrenzung des Alltagsgegenstandes Messer (z. B. Kuchenmesser) vom „Waffenmesser“ i. S. d. Waffengesetzes.17 Nicht erlaubnisfähig sind verbotene Waffen.18

  1. Umgang mit der Waffe

Die Waffe (oder Munition) muss „genutzt“ werden. Diese Nutzungsformen bezeichnet das Gesetz als „Umgang“ mit einer Waffe, § 1 Abs. 3 WaffG, definiert in Anlage 1 Abschnitt 2; relevant sind insbesondere erwerben, besitzen, überlassen, fuhren und schießen.

Falls mithin Umgang mit einer Waffe getätigt oder beabsichtigt wird, greift der Regelungsrahmen des Waffengesetzes.19

IV. Die waffenrechtliche Erlaubnis

  1. Erlaubnispflichtige Waffe

Nach § 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 sind alle Schusswaffen sowie Schusswaffen gleichgestellte tragbare Gegenstande (und die dafür bestimmte Munition) im Umgang grundsätzlich erlaubnispflichtig. Es existieren jedoch wichtige „gegenstandsbezogene“, § 2 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 (insbes. Unterabschnitt 2, Erlaubnisauflistung)20 oder „umgangsbezogene“21 Ausnahmen, v. a. §§ 13 Abs. 3, 4 oder 12 Abs. 1, 3, 4 WaffG. Diese fuhren dagegen selten zu einer gänzlichen Erlaubnisfreiheit22, sondern regelmäßig gilt zumindest das Volljährigkeitserfordernis der §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 WaffG und die Zuverlässigkeit wird gepruft.23

  1. Arten der Waffenerlaubnis

Das Waffengesetz unterscheidet insbesondere drei Arten der Erlaubnis, die sich auf den konkreten Nutzungszweck beziehen: Die Waffenbesitzkarte, der Waffenschein und der (Schieß-)Erlaubnisschein.

  1. a) Die Waffenbesitzkarte für Erwerb und Besitz Die Erwerb- und Besitzerlaubnis für eine konkrete Waffe erfolgt über die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (WBK), § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG. In dieser registriert die Behörde die zugeordneten Waffen. Diese praktisch bedeutsamste Erlaubnis existiert als grune24, gelbe25 und rote26 Soll eine Waffe erworben werden, erfolgt die Erlaubnis durch einen Voreintrag; die tatsachliche Anschaffung der Waffe ist gem. § 37 a WaffG nachgelagert innerhalb von zwei Wochen bei der Behörde anzuzeigen und einzutragen.27
  2. b) Der Waffenschein zum Führen

Das Führen einer Waffe, also die tatsachliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, des eigenen Besitztums oder einer Schießstatte, wird in Deutschland besonders restriktiv gehandhabt, um die damit verbundene erhöhte Gefährlichkeit der Waffennutzung im öffentlichen Raum zu minimieren; hierzu bedarf es eines seltenen („großen“) Waffenscheins, § 10 Abs. 4 Satz 1–3 WaffG.28

[…]

IX. Fazit

Das Waffenrecht steht exemplarisch für die essenzielle Wirkverknüpfung von Rechts- und Vollzugsrahmen. Dieses vielgestaltige Gefahrenabwehrrecht bedarf des vorzüglichen Vollzuges, um die waffentypische, lebensbedrohliche Schadensgeneigtheit einzuhegen. Mittelmäßigkeit ist hier von allen Gegnern der Gefährlichste. 85 Um das allgemeinvertragliche Risikomaß zu wahren, erfordert die staatliche Schutzverantwortung somit das strukturierte und aktive Überwachen von Waffenbesitz anhand aufgezeigter Rechts- und Handlungsmaximen. Bei aller Differenziertheit des Erlaubniskorridors im Einzelfall gilt zuvorderst das Sicherheitsprimat des Waffenrechts86, mit einer strengen Zuverlässigkeitsbeurteilung des (potenziellen) Waffenbesitzers und ohne Risikotoleranz bei Prognosezweifeln. Diese Orientierung gilt es für den Neusachbearbeiter zu verinnerlichen und für den Entscheider nicht zu verlieren.

Daneben sollten weitere Konturierungen der waffenrechtlichen Risikominimierung erfolgen, um die Waffenbehörden handlungsstarker zu machen. Zum einen empfiehlt es sich, den Handlungsbaukasten des Waffengesetzes zu erweitern.87 Zum anderen bedarf es einer erhöhten personellen Aufmerksamkeit der waffenrechtlichen Sachbearbeitung; diese eignet sich nicht als „Nebenamt“, wie dies mitunter behördenintern praktiziert wird. Hilfreich sind (landesweite) waffenrechtliche Personalschlüssel, die nicht erst nach verhängnisvollen Schaden sicherstellen, dass sich die Sicherheitsgewährleistung an der wachsenden Gefahrenstellung orientiert.

Dieser vorzügliche Vollzugsrahmen wird letzten Endes getragen von einem geeinten Risikoverständnis in Politik, Rechtsprechung88 und Waffenbehörden, um keine Zweifel an der waffenrechtlichen Wachsamkeit in Deutschland aufkommen zu lassen. In diesem Ausrichtungsbewusstsein entschlüpft das Waffenrecht seinem gemiedenen Nischenstatus und wirkt als beherrschbares Gefahrengebiet.

 

 

1 Vgl. § 1 Abs. 1 WaffG.

2 Daneben treten insbesondere die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV), Gesetz über das Nationale Waffenregister (NWRG), das Beschussgesetz (BeschussG), das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaff-KontrG), das Sprengstoffgesetz (SprengG) sowie landesspezifische Durchführungsverordnungen, etwa die WaffG DVO BW.

3 Siehe die eigene Einordung des BMI, https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/waffen/waffenrecht/waffenrecht-node.html, zugegriffen am 03.04.2024.

4 Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG), hierzu Soschinka/Heller, NJW 2002, 2690.

5 Mit dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz wurde die Umsetzung der EU-Richtlinie 2017/853 vorgenommen, zudem nach der Tötung des Kasseler Regierungspräsidenten Lübcke weitere Verschärfungen normiert, etwa die Regelanfrage beim Verfassungsschutz; ausführlich Heller/Soschinka/Rabe, NVwZ 2020, 595.

6 Dieses ist bisher über § 6 Abs. 3 Satz 1 WaffG nur bei Personen unter 25 Jahren verpflichtend. Zur Diskussion dieser Ausweitung siehe Schulz/Karamatskos, NJOZ 2023, 1344.

7 Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen und zur Änderung weiterer Gesetze, Stand: 09.01.2023.

8 Dieser wichtige Vollzugsaspekt schafft es selten in die Berichterstattung, etwa Tagesschau.de v. 17.07.2023, https://www.tagesschau.de/inland/regional/sachsenanhalt/mdr-so-selten-werden-waffenbesitzer-in-sachsenanhalt-kontrolliert-100.html oder die personelle Verstärkung erfolgt nur punktuell nach einschneidenden Ereignissen, etwa in Hamburg nach dem Amoklauf 03/2023, siehe Pressemitteilung v. 20.06.2023, https://www.hamburg.de/contentblob/17205366/09a25d5f9ec27a67544fe6f032b8f4a8/data/2023-06-20-massnahmenkatalog-handout.pdf, jeweils zugegriffen am 03.04.2024.

9 Die Verbindung von Waffen- und Jagdbehörde hat sich strukturell bewahrt, da wechselseitige Bewertungsverknüpfungen bestehen, die in einer Organisationsstruktur sowohl hinsichtlich des Informationsflusses als auch der Bewertungsstringenz einfacher zu bewerkstelligen sind.

10 Dieser Grundsatz wird teilweise über erlaubnisfreie Waffen durchbrochen, § 2 Abs. 4 WaffG; teilweise sind Waffen gänzlich verboten.

11 BT-Drs. 14/1407758, S. 57, unter Bezug auf die st. Rspr. des BVerwG, etwa im Beschl. v. 26.03.2008 – BVerwG 6 B 11.08 – Rn. 12.

12 Vgl. VG München, Beschl. v. 28.09.2023 – M 7 S 23.684 – juris Rn. 26.

13 BVerwG, Beschl. v. 20.01.2022 – 6 B 9.21 – Rn. 16.

14 Die Eröffnung des Regelungsbereichs des WaffG ist insoweit klassisch aufgebaut wie in anderen Normierungen des Ordnungsrechts, etwa im AufenthG für Ausländer oder der GewO für Gewerbetreibende.

15 Inklusive Anscheinswaffen und gleichgestellten Gegenstanden wie Schalldampfer.

16 Etwa Messer oder Teleskopschlagstock.

17 Entscheidend ist dabei die Gesamtschau der Konstruktionsmerkmale, z. B. beidseitiger Klingenschliff und Klingenlange über 12 cm. Hierin liegt ein Problem der Umsetzung sog. Waffenverbotszonen, die aufgrund der Mannigfaltigkeit der Lebenssachverhalte ein bestimmtes und angemessenes Verbot schwierig machen, siehe Halder/Walker, NVwZ 2020, 601, 606.

18 § 2 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1, z. B. vollautomatische Schusswaffen, Pumpguns, Wurfsterne, Butterflymesser, Faustmesser, Springmesser, Drosselwerkzeuge, Präzisionsschleudern.

19 Eine gewichtige Ausnahme findet sich in § 55 WaffG für berufsmäßige Waffenträger, etwa für die Polizei, den Zoll oder die Bundeswehr.

20 Zum Beispiel SRS-Waffen (Schreckschuss-, Reizstoff-, Signalwaffen) mit „PTB“-Kennzeichnung, Druckluft-, Federdruckwaffen mit „F“-Kennzeichnung oder Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 01.01.1871 entwickelt wurde.

21 Zum Beispiel für Jager in § 13 Abs. 3 (Erwerb + Besitz), VI (Fuhren + Schießen) WaffG, Leihe unter Berechtigten, § 12 Abs. 1 WaffG, beim Transport zum Bedürfniszweck, etwa zum Schützenverein, in verschlossenem Behältnis, § 12 Abs. 3 (Fuhren) oder § 12 Abs. 4 WaffG

(Schießen).

22 Etwa über § 3 Abs. 2 WaffG.

23 So gilt es etwa bei § 13 Abs. 3 WaffG die Anzeigepflichten und das WBK-Erfordernis zu beachten. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG ist der Jager zwar insoweit privilegiert, als zum  Erwerb der Jagdwaffe die Vorlage des Jagdscheins genügt. Allerdings muss er danach binnen zwei Wochen eine WBK beantragen oder die Waffe in eine bereits bestehende WBK eintragen lassen, § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG.

24 „Grundmodell“, insbesondere für Jager i. V. m. § 13 WaffG.

25 Für Sportschützen i. V. m. § 14 WaffG.

26 Für Sammler i. V. m. § 17 WaffG.

27 Dies gilt auch für weitere Waffen, die künftig erworben und in die WBK eingetragen werden.

28 Auch hier gibt es jedoch spezifische Privilegierungen, siehe etwa § 13 Abs. 6 WaffG für Jager im Jagdrevier.

[…]

85 Abwandlung des Zitats von Johann Wolfgang von Goethe: „Mittelmäßigkeit ist von allen Gegnern der schlimmste. Deine Verirrung, Genie, schreibt sie als Tugend sich an.“, Goethes Sämtliche Werke, 1896, S. 177.

86 Insbesondere auch im Verhältnis zum Jagdrecht.

87 Das Verbot vieler halbautomatischer Waffen sollte angegangen werden; darüber hinaus konnten weitere Hieb- und Stichwaffen gänzlich verboten werden, um ein klareres Risikovermeidungssignal als das nachgelagerte Fuhrverbot zu setzen. Daneben sollten die Regelungen zur Leihe von Waffen, § 12 Abs. 1 Nr. 1 a WaffG, starker reglementiert und über einen formalen Leihschein standardisiert werden. Ferner sollte das Verbot des Waffenhortens, insbes. für Jager, konkretisiert sowie in § 5 WaffG klargestellt werden, dass frühzeitig fundierte Erkenntnisse aus laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahren zur Aufhebung einer Waffenerlaubnis herangezogen werden können. Sinnvoll wäre zudem der gesetzlich konturierte Informationsaustausch mit den Gesundheitsämtern, gerade zur Vermeidung von Risiken durch psychisch kranke Waffenbesitzer.

88 Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung stutzt eine restriktive Vollzugslinie regelmäßig, soweit diese fundiert begründet und dokumentiert ist.

 

Entnommen aus Verwaltungsblätter Baden-Württemberg 6/2024, S. 221.

 

Prof. Dr. Markus Eisenbarth

Professor für Öffentliches Recht an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl
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