Steuerrechtsänderungen in 2024
Neujustierung durch Vermittlungsausschuss erwartet
Steuerrechtsänderungen in 2024
Neujustierung durch Vermittlungsausschuss erwartet
Zahlreiche im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Wachstumschancen, Investitionen und Innovation, Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) geplante Steuerrechtsänderungen konnten in 2023 nicht mehr umgesetzt werden, da die am 17.11.2023 vom Deutschen Bundestag beschlossene Fassung auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses im Bundesrat keine Mehrheit fand. Der Vermittlungsausschuss soll nach den Vorstellungen des Bundesrates eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzentwurfs, auch mit dem Ziel einer Neujustierung der fiskalischen Lastenverteilung zwischen dem Bund und den Ländern, vornehmen. Über den Fortgang des Verfahrens wird berichtet. Bei einigen Gesetzesänderungen handelt es sich um bereits in 2022 verabschiedete Maßnahmen, die erst ab 2024 wirksam werden; andere wurden aus dem Wachstumschancengesetz in Gesetzesvorhaben übernommen, die noch in 2023 verabschiedet und im Bundesgesetzblatt verkündet wurden. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Gesetze:
– Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz – InflAusG) vom 8.12.2022, BGBl I S. 2230,
– Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) vom 11.12.2023, BGBl I Nr. 354,
– Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023, BGBl I Nr. 411,
– Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 22.12.2023, BGBl I Nr. 412.
Auf einige Gesetzesänderungen, die auch für den kommunalen Bereich von Bedeutung sind, wird nachfolgend eingegangen.
1. Änderungen im Bereich des Einkommensteuer- und Vermögensbildungsgesetzes (EStG und VermBG)
– Der Grundfreibetrag im Einkommensteuertarif (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG) wurde ab 1.1.2024 von 10 908 Euro auf 11 604 Euro angehoben.
– Gleichfalls zum 1.1.2024 aufgestockt wurde auch der Kinderfreibetrag von bisher 3 012 Euro auf 3 192 Euro (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG).
– Ebenfalls ab 1.1.2024 erhöht wurden die Freigrenzen für die Bemessungsgrundlagen des Solidaritätszuschlags bei einkommensteuerpflichtigen Personen (§ 3 Abs. 3 SolzG n.F.). Sie betragen 36 260 Euro (bisher 35 086 Euro) im Falle der Zusammenveranlagung und 18 130 Euro (bisher 17 543 Euro) bei Einzelveranlagung (§ 32a Abs. 5 und 6 EStG). Rechtsgrundlagen: Art. 3 und Art. 5 i.V. mit Art. 7 Abs. 3 InflAusG
– Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage wurden verdoppelt auf 40 000 Euro bzw. auf 80 000 Euro für zusammen veranlagte Arbeitnehmer. Dies gilt für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.2023 angelegt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und § 17 Abs. 17 des 5.VermBG). Rechtsgrundlage: Art. 34 Nr. 1 und 2 ZuFinG
– Anpassung der Regelungen über die Zinsabzugsbeschränkung (Zinsschranke) gem. § 4h EStG an die EU-Richtlinie 2016/1164 (Anti-Tax-Avoidance-Directive – ATAD). Einführung des Begriffs der Nettozinsaufwendungen für die Differenz aus Zinserträgen und Zinsaufwendungen in § 4h Abs. 1 Satz 3 EStG n.F., Begrenzung des Zinsvortrags auf den Fall, dass ausreichend verfügbares EBITDA vorhanden ist (§ 4h Abs. 1 Satz 7 EStG n.F.).
– Förderung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte durch Einfügung eines § 4h Abs. 6 EStG n.F. Danach gehören Zinsaufwendungen und Zinserträge für derartige Projekte unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Belegenheit der geförderten Projekte in einem Mitgliedstaat der EU) nicht zu den von der Zinsschranke erfassten Aufwendungen und Erträgen.
– Die Neuregelungen zur Zinsschranke gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 14.12.2023 beginnen und nicht vor dem 1.1.2024 enden (§ 52 Abs. 8b EStG n.F.), d.h. bei übereinstimmendem Wirtschafts- und Kalenderjahr ab dem Veranlagungsjahr 2024.
Rechtsgrundlage: Art. 20 Kreditzweitmarktförderungsgesetz.
2. Änderungen im Bereich des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)
Im Zusammenhang mit der Anpassung der Zinsschranke in § 4h EStG n.F. wurde § 8a Abs. 2 KStG entbehrlich und war deshalb aufzuheben. Die Neufassung des § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG wurde mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs begründet. Mit der Änderung ist nunmehr klargestellt, dass – wie es bisher schon Auffassung der Finanzverwaltung war – Vergütungen für Fremdkapital der einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschafter bei der Prüfung der 10-Prozent-Grenze zur schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung zusammenzurechnen sind. Der Wortlaut der Beteiligungsgrenze wurde an § 1 Abs. 2 AStG sowie an Art. 2 Abs. 4 der ATAD angeglichen, d.h. nach dem Wortlaut sind nunmehr „mindestens“ und nicht „mehr als“ 25 Prozent für eine qualifizierte Beteiligung erforderlich.
Die Änderungen traten am 1.1.2024 in Kraft.
Rechtsgrundlage: Art. 21 Kreditzweitmarktförderungsgesetz.
[…]
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Gemeindekasse Bayern Heft 5/2024, Rn. 43.