06.06.2024

Verfassungsmäßigkeit der Rauchwarnmelderpflicht

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

Verfassungsmäßigkeit der Rauchwarnmelderpflicht

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

Der Gesetzgeber verfolgt einen legitimen Zweck.. | ©fotohansel - stock.adobe.com
Der Gesetzgeber verfolgt einen legitimen Zweck.. | ©fotohansel - stock.adobe.com

Im Rahmen einer Popularklage hatte der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VerfGH) über die Verfassungsmäßigkeit der seit dem 01.01.2013 geltenden Vorschrift des Art. 46 Abs. 4 BayBO zu befinden, die den Einsatz und Betrieb von Rauchwarnmeldern in Wohnungen regelt. Danach müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen solchen Warnmelder haben; die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, wenn der Eigentümer die Verpflichtung nicht selbst übernimmt.

Die Antragsteller hielten diese Bestimmungen für verfassungswidrig, da sie das Eigentumsrecht (Art. 103 BV), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 106 Abs. 3 BV) und den Gleichheitsgrundsatz (Art. 118 Abs. 1 BV) verletzten.

Eine Evaluation der Nützlichkeit und Auswirkungen von Rauchwarnmeldern habe nicht stattgefunden; diese seien jedoch erwiesenermaßen ungeeignet, Leben zu retten, und führten stattdessen zu zahlreichen Risiken und ungerechtfertigten Belastungen für die Inhaber der Wohnungen.


Der VerfGH hielt die Popularklage in seiner unten vermerkten Entscheidung vom 26.10.2023 aufgrund der nachfolgenden Erwägungen für unbegründet.

Prozedurale Gestaltung der Gesetzgebung nicht zu beanstanden

„Die angegriffene Norm ist verfassungsmäßig zustande gekommen. Art. 46 Abs. 4 BayBO wurde in einem ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren … vom Bayerischen Landtag in Zweiter Lesung einstimmig beschlossen …

Auch soweit die Antragsteller beanstanden, dass der Gesetzgeber seine Verpflichtung, die dem Gesetzesvorhaben zugrunde liegenden Tatsachen zu ermitteln und zu bewerten, verletzt habe, ist die prozedurale Gestaltung der Gesetzgebung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Es ist die autonome Entscheidung der Abgeordneten, welche Informationen und welchen Beratungs- und Diskussionsbedarf sie insoweit für notwendig erachten; diese autonome Entscheidung ist verfassungsgerichtlich grundsätzlich nicht überprüfbar (VerfGH vom 29.09.2005 VerfGHE 58, 212/234 ff.; vom 23.11.2016 VerfGHE 69, 324 Rn. 72). Auch muss der Abwägungsprozess im Landtag nicht im Einzelnen nachgewiesen werden (VerfGHE 69, 324 Rn. 72).

Es liegt hier auch kein Fall vor, in dem für den Gesetzgeber und das von ihm anzuwendende Verfahren ausnahmsweise besondere Anforderungen bezüglich der Informationsbeschaffung sowie der Intensität und Tiefe der parlamentarischen Beratung bestünden …

Davon zu unterscheiden ist die – von den Antragstellern in den Mittelpunkt gerückte – Frage, ob eine unzureichende Sachverhaltsermittlung oder Prognose aus materiellen verfassungsrechtlichen Erwägungen zur Verfassungswidrigkeit einer Norm führen kann …“

Sozialbindung des Eigentums

„Der Schutzbereich des Art. 103 BV ist durch die angegriffene Vorschrift tangiert. Durch Art. 103 BV wird das Eigentum in allen seinen Ausstrahlungen gewährleistet. Geschützt ist insoweit jede bestehende privatrechtliche vermögenswerte Rechtsposition (VerfGH vom 23.07.1996 VerfGHE 49, 111/116 f.).

Dementsprechend gilt der Eigentumsschutz grundsätzlich auch für vertraglich vermittelte Nutzungs- und Besitzrechte. Das aus dem Mietvertrag folgende Besitzrecht eines Mieters genießt die Gewährleistung des Art. 103 BV … Sowohl Eigentümer als auch Mieter einer Wohnung sind daher in ihrem Grundrechtsschutz durch die gem. Art. 46 Abs. 4 BayBO begründeten Verpflichtungen berührt.

Dem Grundrecht sind die Bindungen aus Art. 103 Abs. 2 und Art. 158 Satz 1 BV immanent. Eine verfassungswidrige Eigentumsbeschränkung liegt nicht vor, wenn der Normgeber in Ausübung seiner Befugnis, die Eigentumsordnung im Dienst des Gemeinwohls festzulegen, den Inhalt des Eigentums allgemeinverbindlich abgrenzt.

Die angegriffene Regelung des Art. 46 Abs. 4 BayBO stellt jedenfalls sowohl für Eigentümer als auch für unmittelbare Besitzer von Wohnungen eine durch die Sozialbindung des Eigentums gerechtfertigte Inhalts- und Schrankenbestimmung gemäß Art. 103 Abs. 2, Art. 158 Satz 1 BV dar.“

Verfassungsrechtlich legitimer Zweck

„Die in Art. 46 Abs. 4 BayBO für Eigentümer und unmittelbare Besitzer normierten Verpflichtungen dienen einem legitimen Ziel. In der Begründung des Änderungsantrags, mit dem die angegriffene Norm in das Gesetzesvorhaben eingebracht worden ist, wird ausgeführt, dass die gesetzliche Verpflichtung ausschließlich dem Schutz von Leib und Leben der sich in der Wohnung aufhaltenden Menschen dienen solle (LT-Drs. 16/13736). Jährlich würden bei Wohnungsbränden Menschen an den Folgen von Verbrennungen sterben oder im Brandrauch ersticken.

Weiterhin bezieht sich die Begründung des Änderungsantrags nicht nur auf die in der überwiegenden Anzahl der Bundesländer bereits vorgeschriebene gesetzliche Verpflichtung zur Installation und Wartung von Rauchwarnmeldern, sondern explizit auch auf den Beschluss des Landtags vom 18.04.2012, mit dem dieser die Initiative von Feuerwehren für die Anbringung von Rauchmeldern in Wohnungen begrüßt und sich für eine Rauchwarnmelderpflicht in allen Neubauten und mit Übergangsfrist auch in allen Altbauten ausgesprochen hatte (LT-Drs. 16/12234).

Dem Landtagsbeschluss vom 18.04.2012 war eine ausführliche Debatte im Plenum vorausgegangen (Plenarprotokoll 16/99 S. 9104 bis 9131), ihm lag ein Positionspapier ,Rauchmelder retten Leben!‘ zugrunde …, das am 13.04.2012 an den zuständigen Staatsminister des Innern übergeben worden war. In dem Positionspapier wird (unter Hinweis auf gesetzliche Regelungen in neun anderen Bundesländern und die bisherigen Umsetzungserfahrungen) eine Gesetzesinitiative zur Änderung der Bayerischen Bauordnung zur Einführung einer ,Rauchwarnmelderpflicht‘ gefordert.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Rauchwarnmelderpflicht den Schutz von Leben und Gesundheit des in der Wohnung selbst wohnenden Eigentümers bzw. des unmittelbaren Besitzers der Wohnung sowie aller anderen dort dauerhaft wohnenden bzw. sich vorübergehend aufhaltenden weiteren Personen und zudem bei Mehrpersonenobjekten auch den Schutz der im gleichen Objekt wohnenden oder anwesenden sonstigen Personen beabsichtigt hat…Der Gesetzgeber verfolgt also einen legitimen Zweck.“

(…)

Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entsch. v. 26.10.2023 – Vf. 6-VII-22

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Fundstelle Bayern 9/2024, Rn. 94.

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