30.11.2020

Zum Subsidiaritätsgrundsatz bei Anträgen gegen die Corona-Verordnungen

Verfassungsrechtliche Prüfung mangels substanziierter Angaben nicht möglich

Zum Subsidiaritätsgrundsatz bei Anträgen gegen die Corona-Verordnungen

Verfassungsrechtliche Prüfung mangels substanziierter Angaben nicht möglich

Ein Beitrag aus »Die Fundstelle Baden-Württemberg« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Die Fundstelle Baden-Württemberg« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Wenn der Grundsatz der Subsidiarität nicht eingehalten wird, sind Anträge nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) nicht zulässig.

Mit ihrem Antrag wollte eine Antragstellerin drei Dinge erreichen:

  1. Zum einen die Feststellung, dass die Corona-Verordnungen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährden,
  1. zum anderen, dass alle Länderverordnungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt werden und
  1. dass die für Ostersamstag geplante Demonstration „Coronoia“ nicht verboten werden darf.

Die Anträge hatten keinen Erfolg. Sie waren unzulässig.


Nach § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (eA) vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits

vor Einreichung der Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Die Antragstellerin hat aber bei allen drei Anträgen nicht den Grundsatz der Subsidiarität eingehalten und die fachgerichtlichen Möglichkeiten einstweiligen Rechtsschutzes nicht ausgeschöpft. Der Inhalt des Antrags auf Erlass einer eA wird durch den möglichen Streitgegenstand in der Verfassungsbeschwerde begrenzt.

Gegenstand der eA vor dem BVerfG können nur Rechtsfolgen sein, die das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der Hauptsache auch bewirken kann. Der Antrag zu Punkt 1 ist auf einen unzulässigen Regelungsgehalt gerichtet, weil mit der Verfassungsbeschwerde die allgemeine Feststellung, dass Verfassungsgrundsätze verletzt sind, nicht erreicht werden kann. Die Corona-Verordnungen regeln verschiedene Lebensbereiche und die Antragstellerin legt nicht dar, inwieweit sie selbst durch die Verordnung in eigenen Grundrechten betroffen ist. Die Verordnungen können mit der Normenkontrolle oder der negativen Feststellungsklage angegriffen werden, nicht aber mit der Verfassungsbeschwerde.

Sofern die Antragstellerin festgestellt haben will, dass die geplante Demonstration zulässig ist, fehlen Angaben über den Teilnehmerkreis und den Zuschnitt der Demonstration, sodass eine verfassungsrechtliche Prüfung mangels substanziierter Angaben nicht möglich ist.

 

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.04.2020 – 1 BvQ 26/20 –.

Fundstelle BW 2020/215

 
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