31.10.2022

Zahlungspflicht bei coronabedingter Schließung eines Fitnessstudios

BGH, Urteil vom 04.05.2022 – XII ZR 64/21

Zahlungspflicht bei coronabedingter Schließung eines Fitnessstudios

BGH, Urteil vom 04.05.2022 – XII ZR 64/21

Ein Beitrag aus »RdW – Das Recht der Wirtschaft« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
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Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Betreiberin eines Fitnessstudios zur Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge an einen Kunden für die Zeit der coronabedingten Schließung ihres Fitnessstudios verpflichtet sei.[1]

Am 13.05.2019 haben die Parteien einen Vertrag über eine Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio der Beklagten mit einer Laufzeit von 24 Monaten geschlossen. Beginn des Vertrages war der 08.12.2019. Der monatlich zu zahlende Betrag betrug 29,90 € nebst einer halbjährigen Servicepauschale. Die Fitnessstudiobetreiberin musste das Fitnessstudio in der Zeit vom 16.03.2020 bis 04.06.2020 wegen der Corona-Pandemie schließen. Die monatlichen Beiträge hatte sie dennoch von ihrem Kunden per Lastschrift eingezogen. Am 07.05.2020 erklärte der Kunde gegenüber der Betreiberin die Kündigung seiner Mitgliedschaft zum 08.12.2021.

Zugleich verlangte der Kunde am 15.06.2020 die Rückzahlung seiner gezahlten Beiträge für den Zeitraum, in dem das Fitnessstudio wegen Corona geschlossen war. Dies lehnte die Betreiberin ab. Die Betreiberin bot dem Kunden lediglich eine „Gutschrift über Trainingszeit“ für den Zeitraum der Schließung an. Der Kläger lehnte das ab und suchte sich gerichtliche Hilfe.


Das erstinstanzliche Amtsgericht gab ihm Recht. Dieses verurteilte die Fitnessstudiobetreiberin zu einer Rückzahlung der Monatsbeiträge vom 16.03.2020 bis zum 04.06.2020.

Das zweitinstanzliche Landgericht teilte ebenso die Auffassung des Amtsgerichts und wies die Berufung der Betreiberin zurück. Es bestätigte die Rückzahlungspflicht der Betreiberin für den Zeitraum der coronabedingten Schließung des Fitnessstudios.

Der Bundesgerichtshof schloss sich der Ansicht des Amtsgerichts und des Landgerichts an. Nach Ansicht des BGH habe der Kunde einen Rückzahlungsanspruch der für den Zeitraum der Schließung gezahlten Beiträge aus §§ 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 und Abs. 4 und § 346 Abs. 1 BGB. Es läge ein Fall der Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB vor, der einen Rückzahlungsanspruch der Beiträge rechtfertige.

Diesem Rückzahlungsanspruch könne auch nicht entgegengehalten werden, dass der Fitnessstudiovertrag wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 323 BGB anzupassen sei und die vereinbarte zweijährige Vertragslaufzeit um die Zeit der coronabedingten Schließung des Fitnessstudios verlängert werden müsse. Während der coronabedingten Schließung war es der Betreiberin des Fitnessstudios unmöglich gem. § 275 Abs. 1 BGB, dem Kunden die vertragsgemäße Nutzung des Fitnessstudios zu gewährleisten.

Entgegen der Ansicht der Betreiberin liege auch kein Fall einer vorübergehenden Unmöglichkeit vor, die von der Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB nicht erfasst werde.

„Der Zweck eines Fitnessstudiovertrages liegt in der regelmäßigen sportlichen Betätigung und damit entweder in der Erreichung bestimmter Fitnessziele oder zumindest der Erhaltung von Fitness und Gesundheit. Aufgrund dessen sind für den Vertragspartner gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios von entscheidender Bedeutung“, sagten die BGHRichter. Weiter führte der BGH aus, dass das Berufungsgericht zu Recht angenommen habe, dass der Vertrag nicht nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB um die Zeit verlängert werde könne, in der das Fitnessstudio pandemiebedingt geschlossen war. Zwischen der hier im konkreten Fall vorliegenden Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB und der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB bestehe ein Konkurrenzverhältnis, sodass entweder nur eine Unmöglichkeit oder eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen könne.

 

Entnommen aus RdW-Kurzreport, Heft 13/2022, Rn. 210.

[1] BGH, Urteil vom 04.05.2022 – XII ZR 64/21.

 
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