24.10.2022

Art. 8 GG in der Pandemie

Vier aktuelle Fragestellungen des Versammlungsrechts

Art. 8 GG in der Pandemie

Vier aktuelle Fragestellungen des Versammlungsrechts

Ein Beitrag aus »Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Die anhaltende Corona-Pandemie wirkt sich auch auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Art. 8 GG aus. Dabei standen zunächst in Rechtsprechung und Schrifttum weitreichende Beschränkungen der Versammlungsfreiheit bis hin zu absoluten und flächendeckenden Versammlungsverboten im Fokus.[1] Nunmehr richtet sich der Blick auf weniger fundamentale, dessen ungeachtet rechtlich intrikate Fragestellungen, die teilweise auch nur regionaler Natur sind. Hintergrund sind durchweg Versammlungen von Querdenkern und anderen Opponenten gegen die Corona-Maßnahmen, unangemeldet und häufig unter mannigfachem Verstoß gegen Auflagen und Regeln von Eindämmungsverordnungen.

Konkret geht es im Folgenden zunächst um „Spaziergänge“ und Straßenfeste, wie sie anstelle von Versammlungen geplant und durchgeführt werden. Mit einer erhöhten lokalen Versammlungsdichte stellt sich ferner die nachgerade klassische Frage, ob und wie ein polizeilicher Notstand als Verbotstatbestand für Versammlungen dienen kann – angesichts der überragenden Bedeutung des Art. 8 GG für das staatliche Gemeinwesen[2] eine sehr heikle Frage. Schließlich beleuchtet der Beitrag ein besonderes versammlungsrechtliches Geschehen in Sachsen, bei dem im Kern das Verhältnis von weißen Arztkitteln und Uniformierungsverbot auszuloten gilt.

I. A walk in the park – „Spaziergänge“ im Versammlungsrecht

  1. Das Phänomen der „Spaziergänge“

Ein Spaziergang ist – legt man die Definition im Duden zugrunde – ein entspannter Gang zu Fuß zur Erholung und zum Vergnügen.[3] Entspannung, Zeitvertreib und Muse sind also die üblichen Zwecke dieses Gehens im Wald, in Parks oder in der Stadt, allein oder in kleinen Gruppen. In Goethes Faust heißt es beim Osterspaziergang: „Mit Euch, Herr Doktor, zu spazieren // ist ehrenvoll und ist Gewinn.“[4]


Von diesem vertrauten Bild unterscheiden sich dagegen die „Spaziergange“ deutlich, die hier auf ihre versammlungsrechtliche Bedeutung hin naher untersucht werden sollen. Diese Zusammenkünfte umfassen Hunderte oder sogar Tausende von Menschen, manchmal versehen mit Plakaten, Spruchbändern und gemeinsamen Parolen, aber immer von einem bestimmten politischen Zweck geleitet: der Ablehnung von Schutzmaßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie, der Negierung von Masken- und Abstandspflichten sowie der Verweigerung von Impfungen oder weitergehend der Verneinung der Pandemie und der Existenz des Corona-Virus. Damit erfüllen die „Spaziergange“ die maßgeblichen Merkmale für das Vorliegen einer Versammlung. Sie nehmen teil an der Debatte über das Richtig oder Falsch der Corona-Maßnahmen. Auch ein „Schweigemarsch“ ohne Parolen und Plakate ist insofern geeignet, wenn er als stille Kundgebung ein Zeichen im öffentlichen Diskurs setzen will und dies für Außenstehende erkennbar ist, was regelmäßig anzunehmen ist.[5] Die „Spaziergange“ sind also auf eine Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet durch örtliche Zusammenkunft einer Mehrzahl von Personen und deshalb Versammlungen.[6] Da sie außerdem schon ihrer Selbstbezeichnung nach auf Fortbewegung hin angelegt sind, handelt es sich bei den „Spaziergängen“ um Aufzüge.[7]

  1. Die Anzeigepflicht

Keinem Zweifel unterliegt außerdem die Anzeige- bzw. Anmeldepflicht für solche Aufzuge, denn diese sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, denen sich jeder ohne Beschränkung anschließen kann.[8] Der Veranstalter einer solchen öffentlichen Versammlung hat seine Planung der zuständigen Versammlungsbehörde spätestens 48 Stunden vor der Einladung mitzuteilen.[9] Diese Anzeige/Anmeldung muss den vorgesehenen Ablauf nach Ort, Zeit und Thema bezeichnen und bei Aufzügen zusätzlich den beabsichtigten Streckenverlauf.

Die Versammlungsbehörde soll so in die Lage versetzt werden, ihre versammlungsrechtliche Ordnungs- und Schutzaufgabe sachgerecht wahrnehmen zu können und mit dem Anzeigenden/Anmelder nötigenfalls ein Kooperationsgespräch führen, um die Gefahrenlage zu erörtern.[10] Ein Versammlungsleiter ist zu benennen, um der Polizei während der Durchführung der Versammlung als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen, außerdem ist die erforderliche Anzahl von Ordnern zu stellen.

In Zeiten der COVID-19-Pandemie sind zusätzlich die infektionsschutzrechtlichen Erfordernisse zu beachten, etwa durch Vorlage eines Hygienekonzeptes. Außerdem sind weitere Maßnahmen zur Viruseindämmung möglich, wie die Änderung/Verkürzung der Aufzugsroute oder die Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden.

Nicht maßgeblich für das Vorliegen der Anzeige-/Anmeldepflicht ist die subjektive Einschätzung des Veranstalters. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die tatbeständlichen Voraussetzungen einer Anzeige-/Anmeldepflicht vorliegen. Eine Freistellung von der Anzeige-/Anmeldepflicht bestünde nur dann, wenn es sich bei den „Spaziergängen“ um Spontanversammlungen handelte, die sich so kurzfristig bilden, dass eine Mitteilung an die Versammlungsbehörde nicht mehr möglich ist.[11] Zu den „Spaziergängen“ wird jedoch regelmäßig längerfristig aufgerufen und zumeist über soziale Netzwerke eingeladen. Gegen eine Spontaneität spricht zusätzlich, dass die „Spaziergänge“ häufig an bestimmten Wochentagen als jour fixe stattfinden, etwas als „Montagsspaziergänge“. Es handelt sich also um „unechte“ Spontanversammlungen, die der Anzeige-/Anmeldepflicht unterliegen.

  1. Verbot der Versammlung wegen fehlender Anzeige

Für die Versammlungsbehörden stellt sich die Frage, ob allein die fehlende Anzeige/Anmeldung eines „Spaziergangs“ ein Versammlungsverbot rechtfertigt oder ob zusätzliche Umstände für die Anordnung eines Verbots hinzutreten müssen. Tatbestandliche Voraussetzung eines Verbots ist dabei nach der einheitlichen Normierung im Versammlungsrecht das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit.[12] Das bloße Unterlassen der Anzeige/Anmeldung lost eine solche Gefahr indes nicht aus. Auch eine Busgeldpflicht fehlt insoweit. Erst die Durchführung einer nicht angemeldeten Versammlung ist straf- bzw. bußgeldbewehrt.[13]

Unmittelbare Folgen hat die Nichtanzeige/-anmeldung deshalb nicht. Bei der Anzeige-/Anmeldepflicht handelt es sich also um eine Ordnungsvorschrift, die nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versammlung ist.[14] Eine versammlungsbezogene Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt unter diesem Gesichtspunkt allein nicht vor.[15]

  1. Verbot der Versammlung wegen Erfahrungen in der Vergangenheit

Konkrete Anhaltspunkte einer versammlungsbezogenen Gefahr für die öffentliche Sicherheit können dagegen aus Erfahrungen mit dem Verlauf früherer „Spaziergange“ abzuleiten sein. Besonders in den Blick zu nehmen sind dabei Verstoße gegen die Abstands- und Maskenpflicht, ebenso Gewalttätigkeiten, wie Angriffe auf Polizeibeamte.[16] Jedenfalls wenn es in der Vergangenheit bei „Spaziergängen“ zu massiven Verstosen gegen die Maskenpflicht und das Abstandsgebot und evtl. zu weiteren Versammlungsrechtsverstosen gekommen ist, kann die Versammlungsbehörde begründet annehmen, dass voraussichtlich auch bei zukünftigen „Spaziergängen“ desselben Initiators die Vorgaben des Infektionsschutzrechts verbreitet nicht eingehalten werden.[17]

Diese zu erwartenden Rechtsverstose stellen eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Damit wird in der von der sog. Omikron-Welle geprägten Phase der Pandemie eine deutlich erhöhte Ansteckungs- und Gesundheitsgefahr erzeugt, die nach den Vorgaben des Infektionsschutzrechts auch im Freien anzunehmen ist.[18]

Zusätzlich kann in die Gefahrenprognose eingestellt werden, dass es durch eine fehlende Anzeige/Anmeldung der Versammlungsbehörde regelmäßig bewusst erschwert oder unmöglich gemacht wird, die notwendigen organisatorischen Maßnahmen für einen gefahrlosen Ablauf der Versammlung zu treffen.[19] Die Gefahrensituation bei unangemeldeten Versammlungen unterscheidet sich von der bei angemeldeten Versammlungen dadurch, dass weder ein Kooperationsgespräch im Vorfeld stattfinden kann noch ein Hygienekonzept vom Veranstalter erstellt und vorgelegt wird.

Ferner fehlt es an der Benennung eines Versammlungsleiters und von Ordnern, die eine zusätzliche Gewähr für die Einhaltung der pandemiebedingten Vorsichtsmaßregeln geben. Auch weitere einschränkende Auflagen versucht der Veranstalter durch sein Inkognito und die fehlende Anzeige/ Anmeldung zu umgehen.[20] Hierzu zählen etwa Vorgaben für die Route des „Spaziergangs“ oder die Auflage, eine ortsfeste Versammlung abzuhalten. Schließlich wird der Versammlungsbehörde und der Polizei die personelle Planung für die Absicherung der Versammlung mangels Informationen aus der Anzeige/ Anmeldung erschwert.[21]

  1. Auflagen: in dubio mitius

Gegen ein Versammlungsverbot kann deshalb auch nicht eingewandt werden, die Versammlungsbehörde habe anstelle des Verbots die Möglichkeit gehabt, durch Auflagen zu milderen Mitteln zu greifen.[22] Dabei wird verkannt, dass die Unterlassung einer Anmeldung der „Spaziergange“ gerade darauf gerichtet ist, möglichst unvorhersehbar und ohne Anmelder und erkennbaren Veranstalter aufzutreten, um so eine Beauflagen im Vorfeld zu umgehen. Der Möglichkeit von verhältnismäßigen Versammlungsauflagen unterhalb des Verbots begeben sich die Initiatoren der „Spaziergange“ also ganz bewusst.[23]

Ebenso wenig stellt die Auflösung eines „Spaziergangs“ nach dessen Beginn ein gegenüber dem Verbot milderes und gleich geeignetes Mittel dar. Wegen der Verstoße, die Grund für die Auflösung sind (fehlende Einhaltung der Maskenpflicht, vielfache Missachtung des Abstandsgebots), ist eine Gefahr für öffentliche Sicherheit dann schon eingetreten.[24] Die zu verhindernden Rechtsverstose und Ansteckungsgefahren haben sich bereits realisiert.[25]

  1. Verbot per Allgemeinverfügung

Schließlich stellt sich die Frage, ob ein Verbot der „Spaziergänge“ auch für einen längeren Zeitraum als Flächenverbot durch Allgemeinverfugung anstelle von Einzelverboten erlassen werden kann. Inhalt einer solchen Allgemeinverfugung kann etwa sein, dass alle „Spaziergänge“, die nicht angezeigt/angemeldet werden, in einem bestimmten Gebiet (Gemeinde/Stadt oder Landkreis) für die Dauer von einigen Wochen untersagt sind, unabhängig vom Wochentag und unabhängig davon, ob diese Veranstaltungen einmalig oder wiederkehrend stattfinden.

Die generelle Zulässigkeit solcher Flächenverbote durch eine Allgemeinverfugung wird von der Rechtsprechung eher zurückhaltend beurteilt, weil hier eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit vorliegt.[26] Im Kern ist zu fragen, ob eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit hinsichtlich aller durch die Allgemeinverfugung verbotenen Versammlungen vorliegt. Soweit sämtliche im Bereich des Flächenverbots und des Verbotszeitraums zu erwartenden unangemeldeten Versammlungen – nur diese betrifft ja die Allgemeinverfugung – „Spaziergänge“ sind, ist das unproblematisch. Denn insoweit bündelt die Allgemeinverfugung nur die Einzelverbote, die ansonsten zu erlassen waren.

Ein milderes Mittel in Form von Auflagen steht, wie ausgeführt, schon mangels geeigneter Adressaten nicht zur Verfügung. Nur soweit einzelne „Spaziergange“ unter dieses Verbot fallen sollten, bei denen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit anzunehmen ist, konnte die Allgemeinverfugung rechtswidrig sein. Tatsachlich erscheint dies in der vorliegenden Fallkonstellation aber als ausgesprochen fernliegend. Denn die Inkognito-Veranstalter und die Teilnehmenden der „Spaziergange“ haben die negativen Vorerfahrungen gegen sich und legen es zusätzlich darauf an, sich jeder Kooperation und Kontrolle zu entziehen.

Damit lösen neue „Spaziergange“ regelmäßig eine Gefahrensituation aus.[27] Nur wenn dies ausnahmsweise nicht so wäre, würde die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfugung das Vorliegen eines sog. polizeilichen Notstandes erfordern (s.u. III.).

II. Dancing statt Demo – Straßenfeste als Ersatz für Versammlungen

Versammlungstatsächlich zeigte sich 2021/2022 mitunter folgendes Geschehen: Die Organisatoren von Versammlungen annoncierten ihre Veranstaltungen kurzerhand und kurzfristig zu Straßenfesten um. Dies erstaunte deshalb, da zuvor wochen- oder gar monatelang dieselben Personen politisch-coronakritische Demonstrationen veranstaltet hatten, die regelmäßig und an einem bestimmten Wochentag stattfanden.

  1. Straßenfest in Rostock

Beispielhaft sei auf das Geschehen in Rostock verwiesen.[28] Hier hatte der Veranstalter über etliche Monate hinweg montags jeweils eine Versammlung gegen die staatlichen Corona-Maßnahmen angemeldet und durchgeführt. Die Zahl der Teilnehmer war anfangs gering, ab Dezember 2021 stieg sie dann teilweise auf mehrere Tausend Demonstranten an. Es ergaben sich eine Vielzahl von Problemen bei der Versammlungsdurchführung, und zwar insbesondere mit Blick auf Einhaltung der Auflagen (namentlich Maskenpflicht und Abstandsgebot) sowie der Friedlichkeit.[29]

Für den 24.01.2022 meldete der Veranstalter dann erstmalig ein Straßenfest an und beanspruchte die Zulassung des öffentlichen Straßenlandes als Sondernutzung.[30] Ausdrücklich und unmissverständlich propagierte er eine Nicht-Versammlung – mutmaßlich um die als diskriminierend und schikanierend empfundenen versammlungsrechtlichen Auflagen[31] zu unterlaufen. Konkret wurde als ein „Beitrag zur Deeskalation“ zum „1. Rostocker Straßen- und Lichterfest“ aufgerufen und gleichzeitig ein pangesellschaftlicher Ansatz behauptet.[32]

Prima facie findet sich eine thematische Ähnlichkeit zu den oben skizzierten Spaziergängen. In beiden Fallkonstellationen verlässt der Veranstalter wissentlich und willentlich den üblichen versammlungsrechtlichen Rahmen, indem eine hochpolitische Versammlung als eine Ersatzveranstaltung ausgegeben wird, um den Organisationsvorgaben des VersG[33] zu entgehen. Bei genauerer Betrachtung sind jedoch die Unterschiede nicht zu übersehen, dazu sogleich.

  1. Das Volksfest an sich

Zu Beginn einer rechtlichen Einschätzung ist festzustellen, dass unbestrittenermaßen Volksfeste, Kirmessen und ähnliche Veranstaltungen im Grundsatz keine Versammlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG und des VersG darstellen; Entsprechendes gilt für Märkte jeder Art. Denn dieserart Vergnügungsveranstaltungen haben in aller Regel keinen auf die Teilhabe an der öffentlichen

Meinungsbildung gerichteten Zweck,[34] sondern sind auf Spaß und Unterhaltung, insbesondere auf Essen, Trinken und Zusammensein,[35] fokussiert.[36] Dass bei dieser Gelegenheit (beiläufig) auch Meinungen geäußert werden, begründet anerkanntermaßen noch nicht den besonderen Schutz des Art. 8 GG.[37] Selbst die Veranstaltung eines Straßenfestes mit Informationsständen politischer Organisationen und gelegentlichen, zeitlich nicht festgelegten politischen Ansprachen sowie musikalischen und theatralischen Darbietungen mit politischer Aussage bildet keine Versammlung.[38] Sodann gilt es zu erkennen, dass der Versammlungsanmelder durch ein solches organisatorisches Ausweichen bewusst den Schutz (und ggf. die Last) durch Art. 8 GG nicht sucht. Dies geschieht auch und gerade zur Vermeidung der Erteilung versammlungsrechtlicher Auflagen zur Durchführung des Aufzuges. Es bleibt der (Minimal-)Schutz aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG.[39] In grundrechtlicher Hinsicht findet also eine Schutzbereichsverkürzung statt, was jedenfalls mit Blick auf die Wehrfähigkeit der Veranstaltung und dem besonderen Rang der Versammlungsfreiheit kontraproduktiv anmutet. Anders als Versammlungen sind Zusammenkünfte auf öffentlichem Straßenland zudem gerade nicht genehmigungsfrei. Vielmehr stellen sie eine genehmigungspflichtige straßenrechtliche Sondernutzung dar; die einer entsprechenden Erlaubnis bedürfen, vgl. § 22 Abs. 1 StrWG MV oder § 18 Abs. 1 StrWG NRW. Zudem ist regelmäßig eine Erlaubnis nach § 46 StVO erforderlich.[40] Hinzu tritt ein regelmäßig längerer zeitlicher Vorlauf, der über die 48-Stunden-Anmeldefrist des § 14 Abs. 1 VersG hinausreicht. Im Ergebnis ist ein konkreter Nutzen nicht erkennbar, zumal auch die Sondernutzungsgenehmigung mit (coronaschutzspezifischen) Auflagen versehen werden kann.

  1. „Versammlungsrechtliche“ Volksfeste

Eine solche eindimensionale Beurteilung wird aber der rechtlichen Bedeutung dieses Veranstaltungsgeschehens nicht hinreichend gerecht. Denn in Wirklichkeit ändert sich an dem politischen Anliegen nichts. Das relevante Gesamtgepräge der Versammlung[41] bleibt letztlich identisch; eine Gesamtschau der relevanten Umstände ergibt regelmäßig in diesen Straßenfestersatzfällen, dass weiterhin und unverändert ernsthaft auf kollektive Meinungsäußerungen und geistige Auseinandersetzungen in der Demokratie gezielt wird,[42] und zwar besonders ausgerichtet auf das hochpolitische und -umstrittene Thema der Bekämpfung der Corona-Pandemie. Zudem steht die Veranstaltung zwar im Grundsatz allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern offen; tatsächlich finden sich vor Ort nur Corona-Leugner etc. ein.

Ein klassisches Volksfest oder gar eine Musik- oder Tanzveranstaltung[43] – mit dem Schwerpunkt auf unterhaltende Elemente[44] und bei bloß passivem und individuellem Konsum[45] – liegt eben gerade nicht vor. Auch werden die Mittel von Musik und Tanz hier nicht zur kommunikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken.[46] Der Rechtsgedanke des „falsa demonstratio non nocet“ greift hier daher Raum mit der Folge, dass ein entsprechendes „Straßenfest“ eine „undercover-Versammlung“ weiterhin eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG und des VersG bleibt. Auf die Kriterien der Rechtsprechung für eine gemischte Nutzung?[47] – hier insbesondere der Aspekt der Schwerpunktermittlung[48] – braucht daher gar nicht eingegangen zu werden.

III. Cops are not enough – polizeilicher Notstand als Verbotsmöglichkeit

Im Versammlungsrecht ist der Rückgriff auf einen Notstandspflichtigen nur ausnahmsweise möglich. Dies setzt voraus, dass die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt und die Versammlungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte Mittel und Kräfte verfügt, um die Rechtsgüter wirksam zu schützen.[49]

Voraussetzung eines solchen Einschreitens gegen einen friedliche Versammlung ist die hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr und die vorherige Ausschöpfung aller anderen anwendbaren Mittel, um einen Eingriff gegen den Nichtstörer möglichst zu vermeiden.[50] Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines polizeilichen Notstands liegt bei der Versammlungsbehörde. Erst wenn die Gefahr nach Heranziehung von Polizeikräften des Bundes und der Länder nicht abgewehrt werden kann, dürfen Maßnahmen zulasten einer friedlichen Versammlung getroffen werden.

Ein Verbot oder die Auflösung dieser nichtstörenden Versammlung setzt dabei regelmäßig Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen oder für Sachgüter von erheblichem Wert voraus, um verhältnismäßig zu sein. Die Veranstalter und Teilnehmenden der „Spaziergänge“ sind – wie unter I. ausgeführt – jedoch regelmäßig als Störer in Anspruch zu nehmen. Der Rückgriff auf eine Notstandspflicht bleibt deshalb entbehrlich.

IV. Doktorhut statt Aluhut – Weißkittel als Uniform

Inwiefern weiße Ärztekittel von versammlungsrechtlicher Relevanz sind, ist nachfolgend zu untersuchen.

  1. Medizinstudierende vor Klinikum

Das versammlungsrechtliche Uniformierungsverbot war Element eines umfangreichen und dynamischen Versammlungsgeschehens am 13.01.2022 in Dresden. Die Polizei verhinderte an diesem Tag mit einem Großaufgebot einen sogenannten „Spaziergang“ von Leugnern der Corona-Pandemie und Kritikern der Schutzmaßnahmen, und zwar erklärtermaßen auch zum Schutz des Universitätsklinikums.[51] Dort hatten sich in einer Gegendemonstration Medizinstudierende der Technischen Universität Dresden zu einer Mahnwache versammelt. Die Studierenden waren überwiegend in weißen Arztkitteln gekleidet und hatten sich vor das Klinikum gestellt, um ein symbolisches Zeichen gegen Impf- und Maßnahmegegner zu setzen.[52]

Ein Teil der studentischen Demonstrierenden wurde von der Polizei zeitweise eingekesselt. Es standen Verstöße gegen die sächsische Corona-Eindämmungsverordnung und das sächsische Versammlungsgesetz im Raum. Insbesondere hier von Interesse war der Vorwurf einer unzulässigen Uniformierung.[53] Das Vorgehen der Polizei als Versammlungsbehörde erregte überregionale Aufmerksamkeit, nicht zuletzt auch wegen der Häufung spezifischer versammlungsrechtlicher Problemfälle im Bundesland Sachsen in den vorangegangenen Jahren.[54]

  1. Weißkittel als Uniform

Von besonderem Interesse ist die Frage, ob ein weißer Arztkittel eine Uniform darstellt. Bejaht man dies, kann ein Verstoß gegen das Uniformierungsverbot des § 3 SächsVersG bzw. § 3 Abs. 1 VersG vorliegen. Soweit ersichtlich handelt es sich um eine bisher einzigartige versammlungsrechtliche Fallgestaltung, die durchaus grundsätzliche Fragen aufwirft.

Nach § 3 SächsVersG ist es verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen, wenn infolge des äußeren Erscheinungsbildes oder durch die Ausgestaltung der Versammlung Gewaltbereitschaft vermittelt und dadurch auf andere Versammlungsteilnehmer oder Außenstehende einschüchternd eingewirkt wird.

Ähnlich formuliert § 3 Abs. 1 VersG: „Es ist verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen.“ In visueller Hinsicht muss es sich zunächst um gleichartige Kleidungsbestandteile handeln, die am Körper getragen werden, also zuvörderst Hemden, Hosen, Jacken und Schuhe.[55] Maßgebend soll eine Kennzeichnungsfunktion sein.[56]

Vorliegend tragen die Demonstrierenden design-einheitlich einen schlichten weißen Arztkittel, der sich erkennbar von sonstiger (ggf. auch gleichförmiger) Alltagsbekleidung unterschiedet. Weitere übereinstimmende uniforme Kleidungsstücke werden nicht getragen. Außerdem unterstreicht die personelle und räumliche Umhegung der Demonstration den uniformen Gesamteindruck: Es handelt sich bei den Medizinstudierenden um eine bestimmt individualisierte Personengruppe, die sich vor ihrem Universitätsklinikum versammelt. Dadurch wird der ablehnend-skeptische Blickwinkel der angehenden Ärztinnen und Ärzte auf den „Spaziergang“ der Corona-Leugner zusätzlich unterstrichen.

Mithin kann nach dieser ersten weiten definitorischen Begriffsbestimmung das Vorliegen einer Uniform bejaht werden. Jedoch fallen unter das Uniformierungsverbot nicht solcherart Kleidungsstücke, die keinen militanten und unfriedlichen sowie bedrohlich-einschüchternden Eindruck verbreiten.[57] Daher ist es ohne Weiteres zulässig, eine gemeinsame Meinung versammlungsgesetzlich-konform zum Ausdruck zu bringen, wenn und soweit dies militanzfrei geschieht.[58] Dies kann insbesondere bei gemeinsamen Auftritten in berufsbezogenen Uniformierungen geschehen,[59] wenn und soweit die Signalwirkung gleichfarbiger Kleidungsstücke nur zur identitätsstiftenden Verkörperung des Versammlungsanliegens genutzt wird.[60]

Es ist also ausgeschlossen, Kleidung allein wegen ihrer Gleichförmigkeit als einen Verstoß gegen das Uniformierungsverbot zu werten.[61] Sogenannte Weißkittel sind das klassische und allgemein bekannte Kleidungstück von Ärzten, also Personen, die von Berufs wegen helfend und heilend agieren. Sie bezeugen also von sich aus bereits eine völlige Militanz- und Einschüchterungsfreiheit.

  1. Gemeinsame politische Gesinnung

Eine „gemeinsame politische Gesinnung“ im Sinne des § 3 SächsVersG bzw. § 3 Abs. 1 VersG setzt zwingend voraus, dass die Kleidung erkennbar eine politische Grundhaltung ausdrückt.[62] Dies dürfte vorliegend ebenfalls zu verneinen sein, da ein Auftreten in typischer Arbeitskleidung dafür nicht hinreichend ist[63] und ein wissenschaftlich fundierter allgemeiner Vorbehalt gegenüber Corona-Leugnern noch keine „gemeinsame politische Gesinnung“ begründet. Weiße Ärztekittel bilden demzufolge keine versammlungsgesetzlich relevante Uniform und fallen daher nicht unter das Uniformierungsverbot des § 3 SächsVersG bzw. § 3 Abs. 1 VersG.

V. Fazit und Ausblick

Art. 8 GG lebt trotz der pandemisch begründeten Lockdowns mit ihren teilweise absoluten und flächendeckenden Versammlungsverboten. Die vier aktuellen Problemlagen beweisen aufs Neue, dass – auch in Coronazeiten – die Versammlungsfreiheit ein vitales Grundrecht ist, welches immer wieder neue Konfliktlagen und damit (verfassungs-)rechtliche Fragestellungen evoziert.

Thematisch dominiert aktuell das Thema Corona. Es gibt aber weitere konfliktträchtige Themenstellungen wie dem Klimaschutz oder die Verkehrspolitik. Bemerkenswerterweise nimmt gegenwärtig das versammlungsrechtliche Geschehen nicht etwa ab, sondern intensiviert sich sogar.[64]

Art. 8 GG ist seit je her ein unbequemes und störrisches Grundrecht.[65] Es dient zu Recht als Gradmesser für einen intakten Rechtsstaat, weil es anzeigt, wie sich (in der Regel) unliebsame Minderheiten wie etwa die „Querdenker“-Demonstrierenden vollumfänglich auf den Schutz dieses Grundrechts berufen können.

Art. 8 GG ist unverändert ein analoges Grundrecht. Es bestehen zwar mittlerweile verschiedene digitale Möglichkeiten im Vorfeld einer Versammlung. Sie dienen der effizienten Mobilisierung der Teilnehmenden oder vereinfachen das formale Anmeldeerfordernis. Die eigentliche Schutzbereichseröffnung des Art. 8 GG bleibt jedoch angesichts des räumlich verorteten Tatbestandes eines digitalen Zugriffs entzogen.[66]

Art. 8 GG ist zudem ein dynamisches Grundrecht. Es zeigen sich im tatsächlichen Demonstrationsgeschehen immer wieder versammlungsrechtliche Novitäten. Diese können thematischinhaltlicher Art sein, d. h., der verbindende versammlungsrechtlich- kollektive Zweck bewirkt bis dahin unbekannte Fragestellungen.[67] Sie können aber auch formaler Art sein, indem sich die Demonstrierenden – ganz oder teilweise – neuartigen Versammlungsformaten zuwenden.[68] Mitunter finden sich auch doppelt innovative Ansätze, wie jüngst das mehrfache Blockieren der Berliner Stadtautobahn durch Klima-Aktivisten, die sich auf der Fahrbahn festkleben, um ein Gesetz gegen Lebensmittelverschwendung zu erreichen.[69]

Kurzum: Es steht zu erwarten, dass auch künftig die Bürgerinnen und Bürger von ihrer Versammlungsfreiheit umfänglich Gebrauch machen werden. Art. 8 GG bleibt ein höchst lebendiges analoges Grundrecht im digitalen Zeitalter.

 

Entnommen aus Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 07/2022, S. 269

[1] Vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 15.04.2020 – 1 BvR 828/20, NJW 2020, 1426 f.; BVerfG, Beschl. v. 17.04.2020 – 1 BvQ37/20, NVwZ 2020, 711 ff.; dazu eingehend Hong, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, B Rn. 78 b ff.; überblickartig Peters/Janz GSZ 2020, 223 ff.

[2] Legendär-wegweisende Formulierung in der Brokdorf-Entscheidung des BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 – 1 BvR 233/81, BVerfGE 69, 315, 344 f.: „für eine freiheitliche und demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend“.

[3] Vgl. www.duden.de/rechtschreibung/Spaziergang (zuletzt abgerufen am 26.02.2022).

[4] Wagner, in: Faust I, Vers 941 f.

[5] Thiel NJW-aktuell 8/2022, 15; Ullrich NVwZ 2022, 271, 272.

[6] Art. 2 Abs. 1 BayVersG, § 2 NdsVersG, § 2 Abs. 1 VersFG SH, § 2 Abs. 1 Satz 1 VersFG BE und § 2 Abs. 3 VersG NRW enthalten eine nahezu gleichlautende gesetzliche Definition des Versammlungsbegriffs; i.u. Lux, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, D Rn. 19 ff., Dürig-Friedl, in: Durig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2016, Einl. Rn. 25 ff.

[7] Vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 VersFG BE.

[8] Art. 2 Abs. 2 BayVersG, § 2 Abs. 2 VersFG SH, § 2 Abs. 2 VersFG BE, § 2 Abs. 4 VersG NRW.

[9] § 14 VersG, Art. 13 BayVersG, § 5 NdsVersG, § 14 SachsVersG, § 12 VersG LSA, § 11 VersFG SH, § 12 VersFG BE und § 10 VersG NRW.

[10] Art. 14 BayVersG, § 6 NdsVersG, § 3 VersFG SH, § 4 VersFG BE und § 3 Vers NRW; Peters, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, F Rn. 2; Dürig-Friedl, in: Durig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2016, Einl. Rn. 58, § 14 Rn. 2.

[11] Art. 13 Abs. 4 BayVersG, § 5 Abs. 5 NdsVersG, § 14 Abs. 4 SachsVersG, § 12 Abs. 1 Satz 2 VersG LSA, § 11 Abs. 6 VersFG SH, § 12 Abs. 7 VersFG BE und § 10 Abs. 4 VersG NRW.

[12] § 15 Abs. 1 VersG, Art. 15 Abs. 1 BayVersG, § 8 Abs. 2 NdsVersG, § 15 Abs. 1 SachsVersG, § 13 Abs. 1 VersG LSA, § 13 Abs. 1 VersG SH, § 14 Abs. 1 VersG BE und § 13 Abs. 2 VersG NRW; Groscurth, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, G Rn. 137 ff. Das Versammlungsrecht wird hier nicht durch speziellere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen verdrängt (§ 28 a Abs. 1 Nr. 10 IfSG), weil die Maßnahme vorrangig der Abwehr versammlungsspezifischer Gefahren dient (vgl. VGH BW, Beschl. v. 04.02.2022 – 10 S 236/22, juris Rn. 6; VG Freiburg i.Br., Beschl. v. 24.01.2022 – 4 K 142/22, juris Rn. 17; Ullrich NVwZ 2022, 271, 272).

[13] § 26 Nr. 2 VersG, Art. 21 Abs. 1 Nr. 7 BayVersG, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 NdsVersG, § 27 Nr. 2 SachsVersG, § 28 Abs. 1 Nr. 2 VersG LSA, § 24 Abs. 1 Nr. 1 VersFG SH, § 27 Abs. 1 Nr. 1 VersFG BE und § 27 Abs. 1 VersG NRW.

[14] VG Cottbus, Beschl. v. 04.02.2022 – 3 L 29/22, juris Rn. 18; VG München, Beschl. v. 19.01.2022 – M 33 S 22.216, juris Rn. 38; Peters, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, F Rn. 29; Deiseroth, in: Ridder/Breitbart/Deiseroth Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2020, § 15 Rn. 597.

[15] Grundlegend BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 – 1 BvR 233/81, BVerfGE 69, 315 und v. 23.10.1991 – 1 BvR 850/88, BVerfGE 85, 69.

[16] VG Freiburg i. Br., Beschl. v. 24.01.2022 – 4 K 142/22, juris Rn. 27; VG Stuttgart, Beschl. v. 27.01.2022 – 1 K 371/22, juris Rn. 37; VG Cottbus, Beschl. v. 04.02.2022 – 3 L 29/22, juris Rn. 23; Thiel NJW-aktuell 8/2022, 15.

[17] BayVGH, Beschl. v. 19.01.2022 – 10 CS 22.162, juris Rn. 24 f.; VGH BW, Beschl. v. 04.02.2022 – 10 S 236/22, juris Rn. 8 ff.

[18] VGH BW, Beschl. v. 04.02.2022 – 10 S 236/22, juris Rn. 13 f.; VG Freiburg i. Br., Beschl. v. 24.01.2022 – 4 K 142/22, juris Rn. 32 f.

[19] BVerfG, Beschl. v. 31.01.2022 – 1 BvR 208/22, juris Rn. 9; VGH BW, Beschl. v. 04.02.2022 – 10 S 236/22, juris Rn. 11.

[20] Vgl. VG Freiburg i. Br., Beschl. v. 24.01.2022 – 4 K 142/22, juris Rn. 28.

[21] BVerfG, Beschl. v. 31.01.2022 – 1 BvR 208/22, juris Rn. 7 ff.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 21.12.2021 – 3 K 4579/21, juris Rn. 40 ff. (44); VG Karlsruhe, Beschl. v. 17.01.2022 – 4 K 119/22, juris Rn. 95; VG Stuttgart, Beschl. v. 27.01.2022 – 1 K 371/22, juris Rn. 25.

[22] So aber VG München, Beschl. v. 19.01.2022 – M 33 S 22.216, juris Rn. 42.

[23] OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.02.2022 – OVG 1 S. 16/22, juris Rn. 10 f.; VG Ansbach, Beschl. v. 20.08.2018 – AN 4 S 18.01627, juris Rn. 20.

[24] Vgl. Groscurth, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, G Rn. 172.

[25] VGH BW, Beschl. v. 04.02.2022 – 10 S 236/22, juris Rn. 16.

[26] VGH BW, Urt. v. 06.11.2013 – 1 S 1640/12, juris Rn. 54 ff.; OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 30.12.2020 – 1 S 177/20, COVuR 2021, 99, 101; VG Berlin, Beschl. v. 29.12.2020 – VG 1 L 458/20, juris Rn. 33 f.; Eibenstein COVuR 2021, 102, 103 m. w. N

[27] BayVGH, Beschl. v. 19.01.2022 – 10 CS 22.162, juris Rn. 27 f.; OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 10.02.2022 – OVG 1 S. 16/22, juris Rn. 11; anders VG Karlsruhe, Beschl. v. 17.01.2022 – 14 K 119/22, juris Rn. 108; VG Stuttgart, Beschl. v. 27.01.2022 – VG 1 K 371/22, juris Rn. 47.

[28] Ostsee-Zeitung vom 24.01.2022 (Ausgabe Rostock), S. 9.

[29] Siehe z. B. Ostsee-Zeitung vom 18.01.2022, S. 1.

[30] Ostsee-Zeitung vom 21.01.2022 (Ausgabe Rostock), S. 11.

[31] Bekanntermaßen empfinden Querdenker und andere Opponenten gegen die Corona-Maßnahmen Auflagen als unzumutbar, die eine Maskenpflicht sowie einen Mindestabstand der Versammlungsteilnehmenden vorsehen.

[32] Zitat aus der Anmeldung: „Alle Menschen dürfen in der beantragten Zeit frei spazierengehen, Kinder dürfen spielen, es darf Musik gespielt und getanzt werden …“ Ostsee-Zeitung vom 21.01.2022 (Ausgabe Rostock), S. 11.

[33] Namentlich Anmeldepflicht und Einhaltung der Auflagen.

[34] BVerfG, Beschl. v. 12.07.2001 – 1 BvQ 28/01 und 1 BvQ 30/01, NJW 2001, 2459, 2461; Lux, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, D Rn. 57; Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2018, Rn. 38.

[35] Rothfuß, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2020, § 17 Rn. 16.

[36] Ullrich, in: Ullrich/von Coelln/Heusch, Handbuch Versammlungsrecht, 2021, Rn. 215; Deiseroth/Kutscha, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2020, Art. 8 GG Rn. 73; Kniesel, in: Dietel/ Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 18. Aufl. 2019, Teil I Rn. 71.

[37] BVerfG, Beschl. v. 12.07.2001 – 1 BvQ 28/01 und 1 BvQ 30/01, NJW 2001, 2459, 2461; Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2016, Einl. Rn. 35; Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 2. Aufl 2018, Rn. 38.

[38] BayVGH, Beschl. v. 13.05.1994 – 21 CE 94.1563, NVwZ-RR 1994, 581.

[39] Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht, dazu Di Fabio, in: Dürig/Herzog/ Scholz, Art. 2 Abs. 1 Rn. 21 ff.

[40] Lux, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, D Rn. 59; Kniesel, in: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 18. Aufl. 2019, § 17 Rn. 6.

[41] Dazu grundlegend BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 – 6 C 23/06, NVwZ 2007, 1431, 1432 f.; ferner BVerfG, Beschl. v. 12.07.2001 – 1 BvQ 28/01 und 1 BvQ 30/01, NJW 2001, 2459, 2461; VG Hamburg, Urt. v. 15.07.2020 – 10 K 307/18, BeckRS 2020, 18384; Schulze-Fielitz, in: Dreier GG III, 3. Aufl. 2013, Art. 8 Rn. 28; Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2016, Einl. Rn. 33.

[42] Allgemein hierzu Lux, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, D Rn. 49 ff.

[43] Vgl. Ullrich, in: Ullrich/von Coelln/Heusch, Handbuch Versammlungsrecht, 2021, Rn. 215; Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2016, Einl. Rn. 35.

[44] Lux, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, D Rn. 58.

[45] Vgl. Prothmann, Die Wahl des Versammlungsortes, 2013, S. 60; Kniesel, in: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 18. Aufl. 2019, Teil I Rn. 71.

[46] Zu dieser speziellen Thematik Ullrich, in: Ullrich/von Coelln/Heusch, Handbuch Versammlungsrecht, 2021, Rn. 215.

[47] BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 – 6 C 23/06, NVwZ 2007, 1431, 1432 f.; Lux, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, D Rn. 41 ff.; ferner Ullrich, in: Ullrich/von Coelln/Heusch, Handbuch Versammlungsrecht, 2021, Rn. 210 ff.

[48] Dazu Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2016, § 17 Rn. 3.

[49] Groscurth, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, G Rn. 125 m. w. N.

[50] So ausdrücklich § 13 Abs. 3 Satz 2 VersFG SH, § 14 Abs. 4 Satz 2 VersFG BE und § 13 Abs. 3 Satz 2 Vers NRW.

[51] Näheres in der Medieninformation 28/2022 der Polizei Sachsen, www.polizei.sachsen.de/de/MI_2022_86375.htm (zuletzt abgerufen am 26.02.2022). Siehe auch www.mdr.de/nachrichten/sachsen/dresden/dresden-radebeul/corona-proteste-uniklinik-studierende-polizei-einsatz-100.html (zuletzt abgerufen am 26.02.2022).

[52] Der Tagesspiegel v. 15.01.2022, S. 4.

[53] Ferner waren in dem unübersichtlichen Versammlungsgeschehen die Anmeldung vor Ort als eine Spontanversammlung sowie die erstellten Ordnungswidrigkeitenanzeigen im Streit, vgl. Der Tagesspiegel v. 15.01.2022, S. 4, was vorliegend dahingestellt bleiben kann.

[54] Zudem blieb der Einsatz gegen die Medizinstudierendendemonstration in der Pressemitteilung unerwähnt, vgl. www.polizei.sachsen.de/de/MI_ 2022_86375.htm (zuletzt abgerufen am 26.02.2022).

[55] Peters, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, F Rn. 52; Breitbach/Wapler, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2020, § 3 Rn. 36; Kniesel, in: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 18. Aufl. 2019, § 3 Rn. 4.

[56] So ausdrücklich Ullrich/Wernthaler, in: Ullrich/von Coelln/Heusch, Handbuch Versammlungsrecht, 2021, Rn. 441.

[57] Peters, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, B Rn. 55. Zu diesen Voraussetzungen BGH, Beschl. v. 29.04.2020 – 3 StR 547/19, NStZ-RR 2020, 292, 293; früher schon BVerfG NJW 1982, 1803, BayObLG NJW 1987, 1778.

[58] Mit Blick auf das Gebot der Verhältnismäßigkeit eines Grundrechtseingriffs kritisch zu einem generellen Militanzverbot Hong, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, B Rn. 55. Vgl. auch Breitbach/ Wapler, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2020, § 3 Rn. 20 f.

[59] Peters, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, B Rn. 55; Kniesel, in: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 18. Aufl. 2019, § 3 Rn. 8.

[60] Enders, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2016, § 3 Rn. 3.

[61] Breitbach/Wapler, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2020, § 3 Rn. 38.

[62] Ullrich/Wernthaler, in: Ullrich/von Coelln/Heusch, Handbuch Versammlungsrecht, 2021, Rn. 443; Breitbach/Wapler, in: Ridder/Breitbach/ Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2020, § 3 Rn. 42.

[63] Ullrich/Wernthaler, in: Ullrich/von Coelln/Heusch, Handbuch Versammlungsrecht, 2021, Rn. 443; Enders, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2016, § 3 Rn. 3. Vgl. auch Jitschin, in: Ullrich/von Coelln/Heusch, Handbuch Versammlungsrecht, 2021, Rn. 1295.

[64] Vgl. zu einem erhöhten Versammlungsgeschehen selbst in Pandemiezeiten die Antwort der Brandenburger Landesregierung v. 05.01.2022 auf die Kleine Anfrage Nr. 1713, LT-Drs. 7/4860.

[65] Die Klagen der betroffenen Ladenbesitzer wegen versammlungsbedingten Umsatzrückganges zeigen dies deutlich auf, vgl. im Kontext der Rostocker Geschehnisse Ostsee-Zeitung vom 01.02.2022 (Ausgabe Rostock), S. 13. Allgemein zur Belastung der Geschäftsleute als unvermeidbare Nebenfolge einer Versammlung von Coelln, in: Ullrich/von Coelln/Heusch, Handbuch Versammlungsrecht, 2021, Rn. 126.

[66] Zum weiterhin analogen Charakter von Versammlungen mit digitalen Einsprengseln Peters/Janz GSZ 2021, 161 ff.

[67] Jüngeren Datums Fridays for Future oder sogenannte „Querdenker“- Demonstrationen.

[68] „Demonstration auf Schienen“, vgl. FAZ v. 29.09.2020, S. 20.

[69] Wenig überraschend hoch umstritten, vgl. dazu Der Tagesspiegel v. 05.02.2022, S. 9, und v. 11.02.2022, S. 1 und 2.

 

Prof. Dr. Norbert Janz

Prüfungsgebietsleiter, LRH Brandenburg
 

Dr. Wilfried Peters

Vizeprasident des VG Berlin
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