THW und Polizei in der Zivilverteidigung
Strukturen, Grenzen und Herausforderungen im Frieden und Kriegsfall
THW und Polizei in der Zivilverteidigung
Strukturen, Grenzen und Herausforderungen im Frieden und Kriegsfall

Technisches Hilfswerk und Polizeien arbeiten im Frieden bereits in einem etablierten System zusammen. Auf den Grundlagen der Amtshilfe ist das THW einsatzunterstützend breit einsetzbar. Hinsichtlich der Befugnisse, Einsatzplanung und Einsatztaktik gibt es zu beachtende Unterschiede zum polizeilichen Handeln. Dieses System wird trotz derzeit noch bestehender rechtlicher Unschärfen auch im Kriegsfall so anwendbar sein. Die Herausforderung wird hier in der gemeinsamen Vorbereitung einer zu erwartenden deutlich höheren Zahl von Einsätzen liegen.
Die Einheiten und Einrichtungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) sind wie die Feuerwehren und der Rettungsdienst Teil der sog. nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr. Als solche haben sie unterschiedliche Aufgaben, arbeiten aber oft und eng mit Kräften der Polizeien der Länder und des Bundes zusammen.1Walus, § 23 Polizei, in: Freudenberg/von Lewinski (Hrsg.), Handbuch Bevölkerungsschutz, 2024, Rn. 1. Beispielhaft seien örtliche Einsätze zur Ladungsbergung auf Autobahnen genannt.
Ausgangslage
Die sicherheitspolitischen Herausforderungen ergeben die Notwendigkeit, Deutschland und Europa zeitnah verteidigungsfähig zu machen.2CDU/CSU/SPD, Verantwortung für Deutschland, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD 21. Legislaturperiode, 2025, Ziff. 5, S. 125 ff. Im Zuge dessen ist es nötig, die etablierten Einsatzbeziehungen anzusehen und darüber hinaus die Herausforderungen und Schnittstellen für die Zusammenarbeit in der Zivilverteidigung zu definieren. Dieser Beitrag wird dies in groben Zügen tun und sich auf die Zusammenarbeit im Inland fokussieren. Für Kostenfragen wird auf § 6 THWG und die Bundeshaushaltsordnung verwiesen.
(Friedensmäßige) Zusammenarbeit
Die Aufgabendefinition für das THW erfolgt über Art. 30, 35 Abs. 1 und 2 GG, konkretisiert durch §§ 1, 1a THWG. Demnach leistet das THW insbesondere technische Unterstützung in den Fachbereichen Führungsunterstützung, Rettung und Bergung sowie Notversorgung und Notinstandsetzung in Fällen der täglichen Gefahrenabwehr, der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes sowie bei Einsätzen und Maßnahmen im Ausland.3Becker, § 24 Technisches Hilfswerk, in: Freudenberg/von Lewinski (Hrsg.), Handbuch Bevölkerungsschutz, 2024, Rn. 15.
Dabei gibt es insofern zu anderen Einsatzorganisationen die Besonderheit, dass dem THW in nahezu allen Fällen seines Handelns eine Einsatzunterstützungsaufgabe zugewiesen wurde. Anders als die Polizeien hat es im Rahmen der täglichen Gefahrenabwehr keine Primärzuständigkeit, sondern wird auf Anforderung von Bedarfsträgern aller Handlungsebenen tätig (Amtshilfe), zu denen auch die Polizeien gehören.4von Lewinski, § 11 Bevölkerungsschutzgesetze des Bundes, in: Freudenberg/von Lewinski (Hrsg.), Handbuch Bevölkerungsschutz, 2024, Rn. 40–42.
Die Einsatzbefugnisse des THW im Einsatz ergeben sich gem. § 1a Abs. 3 THWG aus den rechtlichen Grundlagen des jeweiligen Anforderers. Demnach unterliegen die Einsatzkräfte des THW den Weisungen der anfordernden Stellen „im Rahmen der dortigen Befugnisse.“ In einigen Fällen wurde darüber hinaus dem THW z. B. durch landesrechtliche Normen eigene Befugnisse eingeräumt.5Z. B. Art. 7 a Bay. Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk). Wird das THW also unterstützend für Polizeien tätig, ergeben sich die Handlungsbefugnisse nach Anforderung durch den Verweis des § 1a aus den jeweiligen polizeirechtlichen Normen.
Rechtsrahmen
Zu diesem Grundsatz ergeben sich zwei Einschränkungen: Zum einen schließt bereits § 1a Abs. 3 Satz 2 THWG aus, dass Einsatzkräfte des THW unmittelbaren Zwang gegen Personen ausüben. Zum andern wird der rechtliche Rahmen durch eine THW-Dienstvorschrift einschränkend konkretisiert.6Rundverfügung „Unterstützung der Polizei“, RV 01/2017, THW. Demnach sollte das THW z. B. nicht bei durch Hindernisse blockierten Straßen und Schienenwegen oder bei der Befreiung von Personen, die sich so befestigt haben, dass sie nur mit Gewalt entfernt werden können, eingesetzt werden.
In beiden Beispielsituationen wird davon ausgegangen, dass störende Personen die Beräumung bzw. Befreiung gewaltsam unterbinden oder behindern werden. Diese taktischen Einschränkungen seitens des THW sind sachgerecht, da die Einsatzkräfte des THW für diese konflikthaften Situationen weder ausgebildet noch ausgerüstet sind.
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Den vollständigen Beitrag lesen Sie im Deutschen Polizeiblatt 1.2026, S. 31 ff.
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- 1Walus, § 23 Polizei, in: Freudenberg/von Lewinski (Hrsg.), Handbuch Bevölkerungsschutz, 2024, Rn. 1.
- 2CDU/CSU/SPD, Verantwortung für Deutschland, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD 21. Legislaturperiode, 2025, Ziff. 5, S. 125 ff.
- 3Becker, § 24 Technisches Hilfswerk, in: Freudenberg/von Lewinski (Hrsg.), Handbuch Bevölkerungsschutz, 2024, Rn. 15.
- 4von Lewinski, § 11 Bevölkerungsschutzgesetze des Bundes, in: Freudenberg/von Lewinski (Hrsg.), Handbuch Bevölkerungsschutz, 2024, Rn. 40–42.
- 5Z. B. Art. 7 a Bay. Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk).
- 6Rundverfügung „Unterstützung der Polizei“, RV 01/2017, THW.


