Das EU-Renaturierungsgesetz und dessen Auswirkungen auf das Thüringer Umweltrecht
Umweltrechtliche Implikationen für Thüringen im Spannungsfeld von Biodiversitätsschutz und Klimapolitik
Das EU-Renaturierungsgesetz und dessen Auswirkungen auf das Thüringer Umweltrecht
Umweltrechtliche Implikationen für Thüringen im Spannungsfeld von Biodiversitätsschutz und Klimapolitik

Neben dem Klimawandel ist der Rückgang der Biodiversität eine der größten (umweltpolitischen) Herausforderungen unserer Zeit. Die EU-Renaturierungsverordnung ist der supranationale Beitrag, um den alarmierenden Verlust der biologischen Vielfalt in Europa zu bekämpfen und geschädigte Ökosysteme wiederherzustellen. Der folgende Beitrag soll aufzeigen, welche umweltrechtlichen Folgen der wegweisende Gesetzgebungsakt für das mitgliedstaatliche Umweltrecht im föderalen Kontext mit besonderem Augenmerk auf den Freistaat Thüringen hat.
I. Die EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur
1. Hintergrund
Die Gründe, aus denen das sog. EU-Renaturierungsgesetz1, die EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur,2 erlassen wurde, liegen scheinbar auf der Hand. Über 80 % der geschützten natürlichen Lebensräume in Europa sind in einem schlechten Zustand.3 Wälder, Moore, Flüsse und Küsten sind durch menschliche Aktivitäten wie Landwirtschaft, Urbanisierung und industrielle Nutzung stark beeinträchtigt.4 Der Rückgang der Artenvielfalt ist neben dem Klimawandel eine der größten Herausforderungen unserer Zeit. Viele Tier- und Pflanzenarten sind vom Aussterben bedroht, da ihre Lebensräume zerstört werden. Hinsichtlich der wissenschaftlichen Beschreibung des Zustands unserer Natur kann auf zahlreiche Quellen verwiesen werden, die unisono von einer schlechten bis katastrophalen Situation künden.5 Intakte Ökosysteme spielen eine entscheidende Rolle bei der Regulierung des Klimas. Wälder speichern beispielsweise große Mengen Kohlenstoff und schützen vor Erosion. Durch die Wiederherstellung von Ökosystemen kann die Anpassung an den Klimawandel gefördert werden. Gesunde Ökosysteme bieten uns zahlreiche Leistungen, wie saubere Luft und Wasser, fruchtbare Böden und Schutz vor Überschwemmungen. Unstreitig sind die Leistungen für unser Wohlbefinden und unsere Wirtschaft von großer Bedeutung. Jeder investierte Euro in Renaturierung kann je nach Ökosystem eine Rendite von mehr als 8 € erzielen.6 Uneinigkeit herrscht jedoch über die Notwendigkeit und den Umfang von Maßnahmen.7
2. Kontext des Renaturierungsgesetzes
Maßgeblich für die auf nationaler Ebene anzustrebenden Ziele sind im internationalen Umweltrecht, soweit die Artenvielfalt unseres Planeten betroffen ist, die Biodiversitätskonvention8 sowie die Beschlüsse der UN-Biodiversitätskonferenz.9 Im vergangenen Jahr wurden auf der Weltnaturkonferenz in Montreal einvernehmlich Schutzziele formuliert.10 Neben Fragestellungen der intensiven Landwirtschaft lag der Schwerpunkt auf der Ausweisung relevanter ökologisch wertvoller Flächen. Ziel soll sein, 30 % der Landfläche und der Wasserfläche unter Schutz zu stellen.11 Durch die Biodiversitätsstrategie für 2030 wird das Ziel festgelegt, sicherzustellen, dass sich die Erhaltungstrends und der Erhaltungszustand aller geschützten Lebensräume und Arten bis 2030 nicht verschlechtern und dass mindestens 30 % der Arten und Lebensräume, die sich derzeit in einem schlechten Zustand befinden, in einen guten Zustand gebracht werden oder zumindest ein deutlich positiver Trend dahin gehend zu verzeichnen ist.12
Die EU-Biodiversitätsstrategie 2030 geht mit ihren Ambitionen über die internationale Beschlusslage hinaus, indem ein Drittel der zu schützenden Landes- und Meeresflächen zukünftig einem strengen Schutzregime unterliegen sollen.13
Im Gegensatz zu den im Renaturierungsgesetz festgelegten Vorgaben ist das Ziel, 30 % der Land- und Wasserflächen zu schützen, davon 10 Prozent der Gebiete mit strengen Schutzvorgaben, derzeit freiwillig und nicht rechtlich bindend für die Mitgliedstaaten. Basierend auf den Gebietszusagen der EU-Länder wird die Kommission jedoch bis 2024 prüfen, ob die EU ihre Ziele für 2030 erreichen kann oder ob strengere Maßnahmen, einschließlich EU-Rechtsvorschriften, erforderlich sind.
Das RNG baut systematisch auf bestehenden EU-Gesetzgebungsakten zum Naturschutz, wie der Artenschutzverordnung, der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie und der Vogelschutzrichtlinie, auf. Die Erwägungsgründe, im EU-rechtlich angestammten Kleid dem eigentlichen Verordnungstext vorausgestellt, nehmen hierauf ausdrücklich Bezug und sehen so die Verordnung als logische Reaktion auf die festgestellten Defizite einerseits und eine Fortschreibung der bereits vorhandenen Rechtsquellen andererseits.
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- Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie14 dient dem Schutz wildlebender Arten einschließlich deren Lebensräume und die Vernetzung dieser Lebensräume.15 Institutionell begleitet werden alle mitgliedstaatlichen Maßnahmen durch einen EU-Habitat-Ausschuss. Die Ziele sollen insbesondere durch die Ausweisung von Schutzgebieten, sog. Natura-2000-Gebiete16 erreicht werden. Zu diesem Zweck sind der Richtlinie zahlreiche Schutzarten und Lebensräume angefügt.17 Die Bestrebungen werden durch die Mitgliedstaaten alle sechs Jahre in einem nationalen Bericht zusammengefasst, wobei die nächsten Berichte für den Berichtszeitraum 2019–2024 bis spätestens zum 31.07.2025 bei der Kommission eingereicht werden müssen.
- Die EU-Vogelschutz-Richtlinie18 ist ein Ansatz europäischer Umweltpolitik zum Schutz des Vogelbestands innerhalb der Mitgliedstaaten der EU.19
- Die Umwelthaftungsrichtlinie20 wurde in der Bundesrepublik mit dem Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz)21 umgesetzt.22 Sie enthält Vorgaben für die nationale Abwicklung unfallbedingter Umweltschäden. Solche Schäden können an der Biodiversität, den Gewässern und am Boden entstehen.
Mit der EU-Artenschutzverordnung23 aus dem Jahr 1997 zum Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sollte einheitlich in der EU die Ein- und Ausfuhr von bestimmten Tier- und Pflanzenarten geregelt werden. Die Verordnung wurde 2013 neu gefasst. Mit dem Rechtsakt wurde für alle Mitgliedstaaten der EU das Washingtoner Artenschutzabkommen umgesetzt.
Trotz verschiedenster legislativer und exekutiver Programme auf diesem Gebiet weckt der Bericht der Kommission über den Zustand der Natur aus dem Jahr 202024 Zweifel an der grundlegenden Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen.25
3. Internationale Abkommen
Seit Jahrzehnten sind Bemühungen erkennbar, den Naturschutz international anzugehen, die auf nationaler Ebene nur teilweise erfolgreich umgesetzt werden.26 Beispielhaft seien folgende Rechtsakte genannt, die m.E. im Kontext der Renaturierungsverordnung aufgegriffen werden:27
- Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES)28 aus dem Jahr 1973 zum Schutz bedrohter Arten durch die Beschränkung des internationalen Handels. Am Washingtoner Abkommen sind fast 180 Staaten weltweit beteiligt.29 Kern des Abkommens ist die Kontrolle des Handels, also der Ein- und Ausfuhr von geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie von Produkten dieser Arten.
- Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten,31 die sog. Bonner Konvention von 1979, in Kraft getreten 1987, zum Schutz für wandernde Tierarten in den Ländern ihres Verbreitungsgebiets.32
- Übereinkommen über die biologische Vielfalt aus dem Jahr 1992 zum Erhalt der biologischen Vielfalt, zur Nachhaltigkeit der Nutzung und der gerechten Aufteilung der Gewinne aus der Nutzung genetischer Ressourcen.
- Übereinkommen zur Ergänzung des Washingtoner Abkommens von Gaborone aus dem Jahr 1987, das erst 2013 in Kraft getreten ist.
- Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Watt- und Wasservögel, die sog. Ramsar-Konvention von 1971 zum Schutz der Entwicklung und der Nachhaltigkeit der Nutzung von Feuchtgebieten.
- Übereinkommen zum Schutz des Natur- und Kulturerbes der Welt (Welterbekonvention der UNESCO von 1972)
- MARPOL,
Im Dezember 2022 hat sich die EU im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) mit der Unterzeichnung des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal (GBF) unter anderem dazu bekannt, seine Ökosysteme wiederherzustellen und den Verlust der biologischen Vielfalt aufzuhalten.36 Darüber hinaus fordert die UN-Dekade zur Wiederherstellung von Ökosystemen (2021–2030) dazu auf, weltweit den Verlust und die Degradierung von Ökosystemen zu verhindern, aufzuhalten und umzukehren. Sie unterstützt die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen und die UN-Konventionen zur biologischen Vielfalt (CBD), zum Klimawandel (UNFCCC) und zur Wüstenbekämpfung (UNCCD).
Mit dem RNG geht die EU bei der Umsetzung dieser internationalen Abkommen voran, indem sie einen konkreten Zeitrahmen und ausdifferenzierte und messbare Zwischenziele und Ziele vorgibt.
Parallel wird auf dem Gebiet des Klimaschutzes mit dem „Europäischen Klimagesetz”37 ein verbindliches Ziel der Klimaneutralität in der Union bis 2050 und negativer Emissionen nach diesem Datum sowie zur Priorisierung rascher und vorhersehbarer Emissionsreduktionen und zur gleichzeitigen Verbesserung des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche Senken festgelegt.
4. Zielsetzungen
Die Verordnung über die Wiederherstellung der Natur verfolgt mehrere Zielsetzungen.38 Das zentrale Ziel ist es, die Natur zu heilen und geschädigte Ökosysteme wie Wälder, Flüsse, Moore und Küsten wieder in einen guten Zustand zu versetzen.39 Die Verordnung zielt ferner darauf ab, die Vielfalt von Pflanzen und Tieren zu erhöhen und somit die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme zu stärken.40 Durch die Wiederherstellung natürlicher Lebensräume soll die Natur besser gegen extreme Wetterereignisse und den Klimawandel gewappnet werden. Gesunde Ökosysteme bieten zahlreiche Leistungen für den Menschen, wie zum Beispiel saubere Luft und Wasser, fruchtbare Böden und Schutz vor Überschwemmungen. Diese Leistungen sollen durch die Verordnung gesichert werden.
Als Zielmarke für die Wiedererlangung eines guten Zustandes wird 2050 genannt, wobei die mitgliedstaatlichen Maßnahmen bis 2030 auf den Weg gebracht werden sollen.
Die Verordnung ist ein wichtiger Baustein für die Umsetzung des europäischen Green Deals41 und trägt dazu bei, die EU bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen.42 Der Deal versucht die EU-Wirtschaft auf eine nachhaltige Zukunft auszurichten.43 Hierzu wurde ein eigener Aktionsplan zur Erreichung der Klimaneutralität der Europäischen Union bis 2050 im Jahr 2019 vorgestellt. Die Umsetzung erfolgt mit den Instrumenten der EU durch verschiedene Rechtsakte, z. B. der Taxonomie-Verordnung für die nichtfinanzielle Berichterstattung bestimmter Unternehmen.44 In der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie sind seit dem Jahr 2002 mit einer Aktualisierung alle vier Jahre die deutschen Nachhaltigkeitsziele festgelegt, die sich ebenso an den 17 Zielen der UN orientieren.45
Durch das Renaturierungsgesetz wird ein verbindlicher Rahmen zur Erreichung der Zielsetzungen geschaffen. Hieraus erklärt sich die Wahl der Verordnung aus dem EU-Handlungsinstrumentarium (Art. 288 AEUV).46 Als weitgehend eingreifende Maßnahme ist diese in der Methodik nur gangbar, wenn nicht durch die bloße Vorgabe von Zielen eine Zweckerreichung möglich erscheint.47 Der Verordnungstext regelt neben den Zielvorgaben eine Reihe von Pflichten zum mitgliedstaatlichen Tätigwerden, insbesondere die Formulierung von Wiederherstellungsplänen, deren Dokumentierung und Überwachung, so dass die Wahl des Mittels weitgehend unstreitig hingenommen wurde.
5.Inhalte
Die EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur normiert in 24 Artikeln in vier Kapiteln Grundsätze und Zielvorgaben für Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Biodiversitätsverbesserung. Nach einem einleitenden Abschnitt zum geographischen Geltungsbereich und Begriffsklärungen werden Wiederherstellungspflichten und -ziele formuliert:
- Renaturierung von Flächen
Bis 2030 sollen mindestens 20 % der Land- und Meeresflächen der EU renaturiert werden. Die Verordnung definiert Maßnahmen zur Wiederherstellung von Lebensräumen, wie die Renaturierung von Feuchtgebieten, Wäldern und Flüssen. Diese Maßnahmen sollen auf regionalen und nationalen Ebenen umgesetzt werden.
- Wiederherstellung von Land-, Küsten- und Süßwasserökosystemen (Art. 4 RNG)
Die Mitgliedstaaten sollen Maßnahmen zur Wiederherstellung von Lebensräumen, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ergreifen. Ziel ist es, bis 2030 mindestens 30 % der in schlechtem Zustand befindlichen Lebensräume in einen guten Zustand zu versetzen, bis 2040 sollen es 60 % und bis 2050 mindestens 90 % sein. Dabei wird Flächen in Natura-2000-Gebieten bis 2030 Vorrang gegeben.
In bestimmten Fällen können weit verbreitete Lebensraumtypen, die mehr als 3 % des nationalen Territoriums abdecken, von diesen Zielen ausgenommen werden, allerdings muss dennoch bis 2050 ein Wiederherstellungsziel von 80 % erreicht werden.
Zusätzlich sollen bis 2050 auch Lebensraumtypen auf neuen Flächen geschaffen werden, um eine ausreichende Gesamtfläche zu erreichen.
- Wiederherstellung von Meeresökosystemen (Art. 5 RNG)
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, umfassende Maßnahmen zur Wiederherstellung und Verbesserung von bestimmten Meereslebensräumen zu ergreifen, die sich in einem schlechten Zustand befinden. Ziel ist es, durch diese Maßnahmen die Umweltqualität und Biodiversität nachhaltig zu fördern.
- Wiederherstellung von urbanen Ökosystemen (Art. 6 RNG)
Bis Ende 2030 soll sichergestellt werden, dass es keinen Nettoverlust an städtischen Grünflächen und Baumüberschirmung gegenüber dem Stand von 2024 gibt. Ab 2031 soll die nationale Fläche städtischer Grünflächen kontinuierlich zunehmen, unter anderem durch Integration von Grünflächen in Gebäude und Infrastruktur. Ebenso soll ab 2031 ein steigender Trend in der städtischen Baumüberschirmung in festgelegten Gebieten gesichert werden.
- Wiederherstellung von Flüssen und Feuchtgebieten (Art. 7 RNG)
Es sollen 25 000 Kilometer Flüsse und Auen renaturiert sowie natürliche Auen wiederhergestellt werden. Ein besonderes Augenmerk liegt zudem auf der Vernetzung von Flussökosystemen.
- Schutz von Bestäubern (Art. 8 RNG)
Die Vielfalt und Anzahl von Bestäubern wie Bienen und Schmetterlingen soll erhöht werden. Die Mitgliedstaaten sollen bis spätestens 2030 den Rückgang der Bestäuberpopulationen umkehren und anschließend einen positiven Trend sicherstellen. Hierzu sind rechtzeitige und wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Die Kommission wird hierfür eine wissenschaftlich fundierte Methode zur Überwachung der Bestäuberpopulationen und -vielfalt festlegen.
Diese Methode soll einen einheitlichen Ansatz zur Datenerhebung über Größe und Vielfalt der Bestäuberarten bieten, um die Entwicklung der Population und die Wirksamkeit der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu bewerten. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Überwachungsdaten repräsentativ sind und fördern die Einbindung der Bürger.
- Wiederherstellung landwirtschaftlicher Ökosysteme (Art. 9 RNG)
Das Renaturierungsgesetz soll zur Verbesserung der biologischen Vielfalt in landwirtschaftlichen Ökosystemen beitragen. Ziel ist es, bis 2030 und darüber hinaus, Aufwärtstrends bei den Indikatoren für Schmetterlingspopulationen, organischen Kohlenstoffvorrat im Boden und Vielfalt in Landschaftselementen zu erreichen.48
Die Mitgliedstaaten sollen außerdem den Feldvogel-Index steigern, um den Erhalt der in Anhang V des RNG genannten Arten zu sichern. Die Zielwerte variieren je nach historischem Erschöpfungsgrad der Populationen, wobei für stärker betroffene Mitgliedstaaten ein höheres Anstiegsziel festgelegt wird.
Des Weiteren sollen Maßnahmen zur Wiederherstellung von entwässerten Moorböden umgesetzt werden, mit festgelegten Zielwerten für 2030, 2040 und 2050. Mitgliedstaaten dürfen Flächen aus Torfabbau und anderen nicht-landwirtschaftlichen Nutzungen einbeziehen und erhalten Flexibilität bei der Wiedervernässung, falls es öffentliche Interessen oder andere Gründe erfordern. Eine solche bleibt für Landwirte und private Landbesitzer freiwillig. Um die Akzeptanz zu fördern, sollen Anreize, Schulungen und Beratungen bereitgestellt werden.
- Wiederherstellung von Waldökosystemen (Art. 10 RNG)
Die Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen zur Verbesserung der biologischen Vielfalt in Waldökosystemen ergreifen. Ziel ist es, einen positiven Trend bei Waldvogelarten und bestimmten Indikatoren für die Biodiversität zu erreichen, z. B. stehendes und liegendes Totholz, Altersstruktur, Waldvernetzung, Kohlenstoffspeicher, heimische Baumarten und Baumartenvielfalt. Die Fortschritte werden von 2024 bis 2030 und danach alle sechs Jahre gemessen, bis ein zufriedenstellendes Niveau erreicht ist. Verpflichtungen können bei höherer Gewalt oder durch Klimawandel bedingte Habitatveränderungen ausgesetzt werden. Bis 2030 sollen 3 Milliarden Bäume gepflanzt werden.
Kapitel 3 enthält dezidierte Vorgaben zur Überwachung und Berichterstattung der Zielerreichung. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Fortschritte bei der Umsetzung der Renaturierungsmaßnahmen zu überwachen und regelmäßig Berichte zu erstatten. Hierzu haben sie zunächst nationale Wiederherstellungspläne (Art. 11 und 12 RNG) aufzusetzen, die quantitativen und qualitativen Mindestanforderungen genügen müssen. Die Pläne sind der EU-Kommission vorzulegen, die hierzu innerhalb von sechs Monaten prüft und Stellung nimmt (Art. 14 und 15 RNG). Alle Pläne sollen auf nationaler Ebene justiziabel gemacht werden (Art. 16 RNG).
Um die Umsetzung zu unterstützen, sieht die Verordnung Finanzierungsmechanismen vor. Sie fördert darüber hinaus die Einbeziehung der Zivilgesellschaft und lokaler Gemeinschaften in die Planung und Umsetzung von Renaturierungsprojekten.
Im Folgekapitel 4 werden die Anforderungen konkretisiert, die eine mitgliedstaatliche Überwachung und Berichterstattung vorsehen (Art. 17 und 18 RNG). Hierzu wird ein Katalog an Mindestkriterien aufgestellt, die eine Vielzahl von Indikatoren zu den Maßnahmen der Renaturierung beinhalten, beispielsweise den Zustand und die Entwicklung des Zustands der Lebensraumtypen sowie die Qualität und der Qualitätstrend der Lebensräume und der Arten49 in den Gebieten, die Wiederherstellungsmaßnahmen unterliegen. Zu erwarten ist, dass die EU-Kommission von der ihr übertragenen Kompetenz zum Erlass von Durchführungsvorschriften Gebrauch machen wird, um eine Harmonisierung und Kohärenz der Überwachungsmaßnahmen zu gewährleisten.
Art. 19 und 20 RNG erweitern die Möglichkeiten der EU-Kommission zur Verabschiedung verbindlicher delegierter Rechtsakte.50 Insofern setzt die Verordnung die bei einer Vielzahl von EU-Rechtsakten zu beobachtende Tendenz fort, entscheidende Konkretisierungen und Fortschreibungen auf das eigentliche Initiativ- und Administrativorgan zu übertragen.51 Zur Überwachung der EU-Kommission bei der Ausübung dieser Befugnisse wird ein Ausschuss eingesetzt.52
Die Anwendung der Verordnung ist nach Art. 22 RNG bis 2035 zu überprüfen.
Anhang I zählt die Lebensraumtypen und -gruppen (Feuchtgebiete, Grünland und sonstige Weidelebensräume, Flüsse, Seen, Auen und Uferlebensräume, Wälder, Steppen, Heiden und Buschflächen, felsige Lebensräume und Dünen) für Land-, Küsten- und Süßwasserökosystem auf.53 Anhang III nennt unter Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 3 RNG die im Meer lebenden Arten. In Anhang 4 werden Leistungsindikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme (Art. 9 Abs. 2 RNG) vorgegeben. Anhang 5 umfasst zahlreiche Feldvogelarten, Anhang 6 die Biodiversitätsindikatoren für Waldökosysteme (Art. 10 Abs. 2 RNG). Anhang 7 nennt 32 beispielhafte Maßnahmen für Wiederherstellungsmaßnahmen nach Art. 11 Abs. 8 RNG. Im Zusammenspiel mit den Zielvorgaben werden hierdurch die potentiellen Renaturierungsprojekte der einzelnen Mitgliedstaaten konkretisierbar.
6. Kritikpunkte
Das EU-Renaturierungsgesetz stößt auf breite Zustimmung,54 aber auch auf erhebliche Kritik.55 Diskutiert werden die wirtschaftlichen Auswirkungen. Insbesondere Landwirte befürchten, dass die Umsetzung des Gesetzes zu erheblichen Einschränkungen ihrer Tätigkeit führt. Sie argumentieren, dass die Renaturierung von Flächen zu einem Verlust an landwirtschaftlich nutzbaren Flächen und damit zu einer Einschränkung der Nahrungsmittelproduktion führt. Auch Unternehmen, insbesondere aus der Forst- und Agrarwirtschaft, sehen ihre wirtschaftlichen Interessen bedroht. Sie befürchten höhere Produktionskosten und bürokratische Hürden. Einige Grundstückseigentümer befürchten, dass das Gesetz ihre Eigentumsrechte einschränkt, wenn sie zur Renaturierung ihrer Flächen verpflichtet werden. Kritiker weisen auf die Komplexität des Gesetzes hin und befürchten, dass die Umsetzung in der Praxis schwierig und langwierig sein wird. Die Umsetzung des Gesetzes wird erhebliche finanzielle Mittel erfordern. Es besteht die Sorge, dass nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen, um die gesetzten Ziele zu erreichen. Es wird zudem bemängelt, dass das Gesetz zu wenig auf die regionalen Unterschiede in Europa eingeht, und befürchtet, dass einheitliche Vorschriften nicht überall gleichermaßen sinnvoll sind. Die langfristigen Auswirkungen des Gesetzes sind noch nicht absehbar. Dies führt zu Unsicherheit bei den Betroffenen.
Dem wird entgegengehalten,56 dass aus wissenschaftlicher Sicht die Natur in Europa dringend wiederhergestellt werden muss, um den Klimawandel zu bekämpfen und die biologische Vielfalt zu erhalten.57 Langfristig gesehen können Renaturierungsmaßnahmen auch wirtschaftliche Chancen eröffnen, beispielsweise im Bereich des Ökotourismus oder der nachhaltigen Forstwirtschaft. Für Landwirte und andere Betroffene sind Ausgleichszahlungen und Förderprogramme vorgesehen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen abzufedern.
Entnommen aus unseren ThürVBl. Heft 6/2025.


