28.04.2026

Einzelbeträge aus den Regelbedarfsstufen ab 1.1.2026

Leistungsfälle nach dem SGB II, dem SGB XII und nach § 2 AsylbLG

Einzelbeträge aus den Regelbedarfsstufen ab 1.1.2026

Leistungsfälle nach dem SGB II, dem SGB XII und nach § 2 AsylbLG

Neue Regelbedarfssätze. | © Gina Sanders - Fotolia
Neue Regelbedarfssätze. | © Gina Sanders - Fotolia

Wir haben in dieser Zeitschrift seit 2007 regelmäßig über die Zusammensetzung des Regelsatzes im SGB XII (Sozialhilfe) bzw. der Regelleistung im SGB II (Grund sicherung für Arbeitsuchende, seit dem 1. 1. 2023 als Bürgergeld1Die Bundesregierung plant, den Begriff „Bürgergeld“ im Jahr 2026 durch „Grundsicherungsgeld“ zu ersetzen, s. Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BRDrs. 764/25, 7 und 68; BTDrs, 21/3541, 15 und 66, jeweils zu 19 SGB II.) berichtet, ab 2013 auch zur Rechtslage für Grundleistungsberechtigte im AsylbLG (Asylbewerber leistungsgesetz)2Zuletzt in ZfF 2025, 1 ff. zur Rechtslage ab 1. 1. 2025 bzw. in ZfF 2025, 29 ff. zur Rechtslage ab 1. 1. 2025 für Grundleistungen im AsylbLG..

Grundsätzlich erhalten bedürftige Menschen staatliche Leistungen als Sozialhilfe nach dem SGB XII oder als Grundsicherung nach dem SGB II. Das AsylbLG sieht von diesem Grundsystem abweichende Sonderregelungen vor, wonach teilweise das SGB XII entsprechend Anwendung findet. Die Regelungen des SGB XII werden auch für die fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV übernommen (s. § 93 SGB XIV für Neufälle ab 1. 1. 2024 sowie §§ 142 ff. SGB XIV für Besitzstandsfälle zum 31. 12. 2023). Weitere Auswirkungen ergeben sich bei der Anspruchsberechtigung beim Kinderzuschlag nach § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG). Der Kinderzuschlag ist als vorrangige Leistung zu den Leistungen nach dem SGB II ausgestaltet und setzt voraus, dass eine Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft durch den Bezug des Kinderzuschlags und gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Wohngeld überwunden wird. Der Schwerpunkt der Ausführungen im vorliegenden Beitrag liegt im Sozialhilferecht.

Die Höhe der existenzsichernden Leistungen bestimmt der Gesetzgeber gemäß § 28 SGB XII und dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe (RBEG) auf der Grundlage der Einkommens und Verbrauchsstichprobe (EVS) mit Hilfe von Sonderauswertungen. Die Leistungen sind an durchschnittlichen Verbrauchsausgaben verschiedener Haushaltstypen – Einpersonenhaushalte und Familienhaushalte – in den unteren Einkommensgruppen orientiert, die auf den Bedarf zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz verweisen. Die bedarfsrelevanten Ausgaben sind verschiedenen Abteilungen der EVS zugeordnet.


Die in § 5 Abs. 1 RBEG für Einpersonenhaushalte und in § 6 Abs. 1 RBEG für Familienhaushalte eingestellten Beträge je EVS-Abteilung ergeben sich aus der Summe der als regelbedarfsrelevant ausgewählten Ausgabenpositionen. Es handelt sich um pauschalierte „Regelbedarfe“, nicht um einen Warenkorb; die Betroffenen sollen mit dem als Gesamtsumme ausgezahlten Budget eigenständig wirtschaften können und etwaige höhere Bedarfe durch Ansparen über die Zeit ausgleichen, also mit den Regelbedarfsleistungen eigenverantwortlich umgehen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 4 SGB II, § 27 a Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Daraus resultiert eine individuelle Dispositionsfreiheit, die es Leistungsberechtigten ermöglichen soll, innerhalb des ihnen zugedachten Regelsatzes Verschiebungen vorzunehmen, also die Ausgaben an die aktuell wichtigen Bedürfnisse anzupassen3Anders als im bis 2004 geltenden BSHG besteht im SGB XII keine Rechtsgrundlage für die Gewährung einer einmaligen Beihilfe aus Anlass des Weihnachtsfestes („Weihnachtsbeihilfe“), Deutscher Verein, Gutachten vom 1.8. 2006 – G 06/06..

Die Höhe der existenzsichernden Leistungen ist in Stufen pauschaliert. Die Stufen orientieren sich grundsätzlich am Lebensalter, an der Wohnform und am persönlichen Näheverhältnis der zusammen Wohnenden. Die Stufe 1 beziffert den Höchstsatz der Leistungen für eine erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt4Zur Definition des Begriffs „Wohnung“ s. § 42 a Abs. 2 Satz 2 SGB XII. und nicht in Stufe 2 fällt. Die um ca. 10 % niedriger bemessene Stufe 2 galt von 2011 bis 2016 für alle, die einen gemeinsamen Haushalt mit anderen führten. In der Folgezeit verzichtete der Gesetzgeber jedoch auf das Tatbestandsmerkmal der Haushaltsführung. Er stellt seit 2017 darauf ab, ob Erwachsene allein oder mit mehreren Personen zusammenwohnen und ob sie in einem Näheverhältnis der Ehe oder Lebenspartnerschaft oder in einer vergleichbaren Beziehung zueinanderstehen oder nicht. Dabei unterstellt der Gesetzgeber für Paare, dass ihr Zusammenleben von einem gemeinsamen Wirtschaften geprägt sei und führt darauf eine Haushaltsersparnis zurück5Die Einordnung zusammenlebender Paare in die RBS 2 ist daher nicht verfassungswidrig: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. 12. 2022 – L 7 AS 3507/21 m. w. N. Die Höhe des Regelbedarfs in der RBS 2 für 2022 (404 ¤) ist nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen worden: BSG, Urteil vom 2. 12. 2025 – B 7 AS 6/25 R.. Alleinstehende Erwachsene in einer Wohngemeinschaft erhalten demgegenüber Leistungen nach Stufe 16Vgl. BTDrs. 18/9984, 25, 84 und BTDrs. 20/1355, 89.. Obdachlose7S. 27 Abs. 3 Satz 4 SGB XII. und Personen in sonstigen Unterkünften im Sinne von § 42 a Abs. 7 SGB XII8RdSchr. BMAS 2021/9, 27a.3.4. erhalten ebenfalls Leistungen nach Stufe 1.

Menschen mit Behinderungen, die in besonderen Wohnformen im Sinne des § 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII leben, werden dagegen der RBS 2 zugeordnet. Aufgrund der sichergestellten anderweitigen Bedarfsdeckung ist eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Bewohnerinnen und Bewohner besonderer Wohnformen durch die Zugrundelegung der RBS 2 nicht zu erkennen9LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. 11. 2021 – L 9 SO 225/21 B, FEVS 73,516; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. 9. 2022 – L 15 SO 46/22 NZB; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. 4. 2025 – L 15/8 SO 210/21. Zur Frage, inwieweit Entgeltforderungen von Leistungserbringern der Eingliederungshilfe einen Anspruch auf Erhöhung des individuellen Regelsatzes nach 27 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII nach sich ziehen können s. Rosenow, ZfF 2022, 73 ff.. Im Gegenteil: unter zusätzlicher Berücksichtigung der an sich regelbedarfsrelevanten Bedarfe nach § 42 a Abs. 5 SGB XII (z. B. Haushaltsstrom, Instandhaltungskosten, Telekommunikationsgebühren) zur RBS 2 ergibt sich in der Gesamtbetrachtung, dass Leistungsberechtigte in besonderen Wohnformen bessergestellt sind als bei der Anwendung der RBS 1. Das entspricht der gesetzgeberischen Intention10BTDrs. 19/11006, 26. und gilt vielfach selbst dann, wenn in diese Gesamtbetrachtung die Höhe der Differenz des aus der RBS 1 oder 2 abgeleiteten Mehrbedarfs „G“ nach § 30 Abs. 1 SGB XII einbezogen wird11LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. 9. 2022 – L 15 SO 46/22 NZB..

Beim sog. begleiteten Wohnen ist die RBS 1 zuzuordnen12SG Marburg, Urteil vom 21.10. 2020 – S 9 SO 34/20..

Im SGB II kommt es für die Zuerkennung der RBS 1 darauf an, ob die leistungsberechtigte Person „alleinstehend“ ist. Alleinstehend im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist der Hilfebedürftige, der keiner Bedarfsgemeinschaft mit anderen Hilfebedürftigen angehört bzw. allein für seine Person „eine Bedarfsgemeinschaft“ bildet. Dabei ist Volljährigkeit keine Voraussetzung der RBS 1. Daher erhält z. B. auch ein minderjähriger Leistungsberechtigter, der im Haushalt von Großtante und Großonkel lebt, die RBS 1 zuerkannt13SG Speyer, Urteil vom 14. 3. 2023 – S 18 AS 68/21 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. 7. 2014 – B 14 AS 54/13 R, FEVS 66, 300..

Unter bestimmten Bedingungen eröffnet der Gesetzgeber im SGB XII mit § 27 a Abs. 4 Satz 1 SGB XII die Möglichkeit, im Einzelfall Leistungen anders als nach der maßgebenden Regelbedarfsstufe festzusetzen. Leistungen werden gekürzt (Nr. 1), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für voraussichtlich mehr als einen Monat nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist. Umgekehrt werden Leistungen erhöht (Nr. 2), wenn der Bedarf unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb der durchschnittlichen Bedarfe liegt und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.

Seit 1993 gibt es für existenzsichernde Leistungen im AsylbLG Sonderregeln für bedürftige Asylsuchende, Geduldete und ausländische Staatsangehörige, die vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind. Das Gesetz unterscheidet zwischen den Grundleistungen nach §§ 3, 3 a AsylbLG und den Analogleistungen nach § 2 AsylbLG, auf die das SGB XII entsprechend Anwendung findet. Die Höhe der Grundleistungen wird in Bedarfsstufen (BS) und die Höhe der Analogleistungen in den höher bemessenen Regelbedarfsstufen (RBS) festgelegt.

Der Gesetzgeber berücksichtigt bei den Grundleistungen nach § 3 AsylbLG nicht alle Bedarfspositionen, die im Grundsicherungsrecht sonst gedeckt werden. Mit der Gewährung von Analogleistungen wird nach einem tatsächlichen – im Wesentlichen ununterbrochenen und nicht rechtsmissbräuchlichen – Aufenthalt von 36 Monaten14Diese Frist wurde durch Artikel 3 des sog.Rückführungsverbesserungsgesetzes (BGBl.2024 I Nr.54, 11) mit Wirkung ab 27.2.2024 von 18 Monaten auf 36 Monate ausgeweitet. im Bundesgebiet gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sodann ein höherer Bedarf zur Existenzsicherung anerkannt. Der Anspruch auf Analogleistungen entsprechend den Regelungen im SGB XII orientiert sich zwar an der Sozialhilfe, beruht aber weiterhin auf dem AsylbLG und soll dessen Besonderheiten Rechnung tragen15Wesentliche Teile des Einleitungstextes entnommen aus BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21, Rdnr.2 bis 7, teilweise ergänzt und aktualisiert..

Vom 1. 9. 2019 bis zum 23. 11. 2022 galt im AsylbLG die RBS 2 als „Sonderbedarfsstufe“ auch für alleinstehende erwachsene Asylbewerber bzw. -bewerberinnen in Sammelunterkünften. Mit dem am 24. 11. 2022 veröffentlichtem Beschluss vom 19. 10. 2022 – 1 BvL 3/21 – hat das Bundesverfassungsgericht jedoch entschieden, dass § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG in der seit dem 1. 9. 2019 geltenden Fassung mit dem Grundrecht auf Gewährlei tung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar ist. Die Begrenzung auf die RBS 2 statt der RBS 1 ist daher in den Analogfällen seit dem 24. 11. 2022 nicht mehr vorzunehmen, da das BVerfG bis zu einer Neuregelung im AsylbLG die Anwendung der RBS 1 angeordnet hat; § 2 Abs. 2 AsylbLG bleibt unberührt. Die Frage, ob die Zuordnung zur BS 1 in Anbetracht des insoweit weiterhin unveränderten Gesetzestextes auch in Grundleistungsfällen zu beachten ist, wurde bereits in ZfF 2/2024, S. 30 bis 31, behandelt. Das BMAS vertritt jedenfalls die Auffassung, dass der o. g. Beschluss zur Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG auch bei der Gewährung von Grundleistungen nach §§ 3 bzw. 3 a AsylbLG angewandt werden sollte. Die der Verfassungswidrigkeit der Norm zugrundeliegende Begründung, es gäbe keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass in den Sammelunterkünften regelmäßig tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt werden oder werden können, die eine Absenkung der Leistungen um 10 % rechtfertigen würden, ist von grundsätzlicher Natur. Es ist daher von einer Anwendbarkeit des Beschlusses auch auf die Parallelregelungen in § 3 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 AsylbLG für Leistungen im Grundleistungsbezug auszugehen16BT-Plenarprotokoll 20/72, 8440 zur Sitzung vom 30.11.2022 (Frage 24); Hessisches Ministerium für Soziales und Integration, Abteilung VI, Referat VI 6 (Grundsatzfragen Asyl), E-Mail vom 1.12.2022; Nds. Ministerium für Inneres und Sport (MI), Referat 63 – Integriertes Rückkehrmanagement, Flüchtlingsaufnahme und -versorgung, E-Mail vom 14.12.2022; Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK), Beschluss 04/2023 vom 3.5.2023; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.6.2023 – L 8 AY 18/23 B ER.. Gleichwohl ist die Verwaltungspraxis insoweit uneinheitlich. Diese Rechtsfrage ist vor dem BVerfG unter dem Az. 1 BvL 1/25 anhängig17Die Vorlage erfolgte durch das BSG, Urteil vom 26.9.2024 – B 8 AY 1/22 R..

Im Bereich der Ausbildungsförderung bestehen nur begrenzte Anspruchslagen. Der Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) sichert die menschenwürdige Existenz derjenigen, die hierzu selbst nicht in der Lage sind, und ist auf die dazu unbedingt notwendigen Mittel beschränkt. Er besteht nicht, wenn diese Bedürftigkeit etwa durch Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit beendet oder vermieden werden kann, auch wenn dann die Ausübung bestimmter grundrechtlicher Freiheiten wie die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Durchführung eines Hochschulstudiums nicht möglich sein sollte18BVerfG, Beschluss vom 23.9.2024 – 1 BvL 9/21; aktueller Bericht s.BTDrs.21/3365..

Fortschreibungsverfahren

Um jeweils den aktuellen Bedarf sichern zu können, wird die Höhe der Leistungen in den Jahren, in denen keine Neuermittlung erfolgt, nach § 28 a Abs. 1 SGB XII mit den sich nach § 28 a Abs. 3 und 4 SGB XII ergebenden Veränderungsraten durch Verordnung (§ 40 SGB XII) fortgeschrieben.

Unter Berücksichtigung der Entscheidungen des BVerfG vom 9. 2. 201019BVerfG, Urteil vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 (vgl.z.B.die Erläuterungen von Fahlbusch in NDV 2010, 101 ff.). und 23. 7. 201420BVerfG, Beschluss vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12 und 1 BvL 1691/13. sowie der Auswertung der aktuellen EVS aus dem Jahre 2018 (EVS 2018) hatte der Bundesgesetzgeber die Zusammensetzung und die Höhe der bisherigen Regelbedarfsstufen (RBS 1 bis RBS 6) zuletzt zum 1. 1. 2021 durch das RBEG 2021 neu bestimmt21Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021 – Regelbedarfsermittlungsgesetz – RBEG, BGBl. 2020 I, 2855, in diesem Artikel als RBEG 2021 bezeichnet. Vertiefend Schwabe in ZfF 2021, 1 ff..

Dabei wurden die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus der EVS 2018 lediglich zusammenfassend benannt und als Ausgangswerte für die Betragsfestsetzung ab 1. 1. 2021 herangezogen22Vgl. 5 RBEG 2021 für Einpersonenhaushalte und § 6 RBEG 2021 für Familienhaushalte..Die nach dieser Vorgehensweise mit dem früheren RBEG 2011 abgeleiteten Folgen waren im Ergebnis noch verfassungsgemäß, insbesondere stützte sich der Gesetzgeber mit der EVS auf geeignete empirische Daten23BVerfG, Beschluss vom 23. 7. 2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12 und 1 BvR 1691/13..

Soweit der Gesetzgeber die Regelsätze für den Zeitraum ab Januar 2021 auf Grundlage der Vorgaben des § 28 SGB XII durch das RBEG 2021 neu ermittelt hatte, ist eine Verfassungswidrigkeit der Höhe der festgesetzten Beträge unter Berücksichtigung der bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben nicht erkennbar. Das BSG hat in drei Verfahren mit seinen Urteilen vom 2.12.2025 keinen Anlass gesehen, das jeweilige Verfahren nach Art.100 Abs.1 Satz 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der § 20 Abs. 1 a SGB II, §§ 28, 28 a SGB XII und des RBEG 2021 i. V.m.der RBSFV 2022 mit dem Grundgesetz einzuholen.Die Höhe des Regelbedarfs nach der RBS 1 ist für das Jahr 2022 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen worden.Ein Verstoß gegen Art.1 Abs.1 i.V.m.Art.20 Abs.1 GG liegt nicht vor26.

Bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe waren folgende regelsatzrelevante Verfahren beim BSG anhängig:

B 8 SO 4/24 R, Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, Ur- teil vom 17.11.2022 – L 7 SO 1468/22, Rechtsfrage: Waren die nach § 29 SGB XII bestimmten Regelsätze in der 1.Hälfte des Jahres 2022 verfassungskonform?

B 8 SO 5/24 R, Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, Ur- teil vom 27.4.2023 – L 7 SO 296/23, Rechtsfrage: Waren die nach § 29 SGB XII bestimmten Regelsätze in der 2.Hälfte des Jahres 2022 verfassungskonform?

B 8 SO 8/25 R, Vorinstanz: LSG Bayern, Urteil vom 10.4.2025 – L 8 SO 108/23, Rechtsfrage: Waren die nach § 29 SGB XII bestimmten Regelsätze in der 2.Hälfte des Jahres 2022 sowie in den Jahren 2023 und 2024 verfassungskonform?

B 4 AS 5/25 R, Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 5.11.2024 – L 2 AS 3642/22, Rechtsfrage: Waren die nach § 20 SGB II bestimmten Regelbedarfe der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022 verfassungskonform?

Es bleibt abzuwarten, ob sich der 4.und der 8.Senat der Ansicht des 7.Senats27 anschließen werden.

Das BVerfG geht sogar davon aus, dass eine um 10 % verringerte Regelbedarfsleistung in den Jahren 2019 bis 2022 in der Gesamtschau nicht evident unzureichend ist28.

Eine sog.Richtervorlage an das BVerfG durch das SG Karlsruhe zur Frage, ob die Einmalzahlungen in Höhe von 150 ¤ für 2021 nach § 70 SGB II und in Höhe von 200 ¤ für 2022 nach § 73 SGB II mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art.1 Abs.1 i.V.m.dem Sozialstaatsprinzip des Art.20 Abs.1 und dem Allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art.3 Abs.1 des Grundgesetzes vereinbar sind, wurde als unzulässig abgewiesen29.

Ein Aussetzungsbeschluss des SG Karlsruhe vom 28.8.202430 sollte an das vermeintlich noch beim BVerfG unter dem Az.1 BvL 2/23 laufenden Verfahren anknüpfen.Das BVerfG hatte jedoch bereits am 19.7.2024 – und damit vor der Verkündung des Urteils vom 28.8.2024 – entschieden und die Richtervorlage als unzulässig abgewiesen31.Diese Entscheidung des BVerfG wurde allerdings erst am 4.10.2024, also nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses vom 28.8.2024, bekanntgegeben.Nach Auskunft der Pressestelle des SG Karlsruhe wird das Verfahren S 12 AS 2069/22 nunmehr unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt, weil sich der Aussetzungsbeschluss vom 28.8.2024 am 4.10.2024 erledigt hat.Der Fortgang ist daher bis zu einer weiteren Entscheidung abzuwarten32.

Bereits seit Mitte 2021 ist beim BVerfG unter dem Az.1 BvL 5/21 ein Verfahren aus dem Rechtskreis des AsylbLG anhängig.Es geht darin um die Vorlage des LSG Niedersachsen-Bremen33 zu der Frage, ob § 3 Abs.2 Satz 1 und 2 AsylbLG und § 3 Abs.2 Satz 5 i.V.m.Abs.1 Satz 5 und 8 AsylbLG in der 2018 geltenden Fassung über die Höhe der Leistungen in den ersten Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art.1 Abs.1 in Verbindung mit Art.20 Abs.1 GG vereinbar sind.

Wie bereits erwähnt basieren die derzeitigen Auswertungen auf der aktuellen EVS aus dem Jahre 2018 (EVS 2018.Die nächste EVS wurde entsprechend dem fünfjährigen Erstellungszyklus bereits im Jahr 2023 erhoben.Die Erstveröffentlichung von Teilergebnissen aus der EVS 2023 erfolgte jedoch erst im Dezember 202534.Detaillierte Ergebnisse zum Geld- und Sachvermögen sollen im 1.Quartal 2026 folgen, Ergebnisse zu Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren im 2.Quartal 202634a.Deshalb war nach § 28 a Abs.1 SGB XII zum 1.1.2026 aus Rechtsgründen noch eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zu prüfen.Die nächste Neuermittlung der Regelbedarfe erfolgt, wenn die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 vorliegen35.

Entnommen aus der Zeitschrift für das Fürsorgewesen ZfF Heft 1/2026.

 

Bernd-Günter Schwabe

Städt. Direktor a. D.
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  • 1
    Die Bundesregierung plant, den Begriff „Bürgergeld“ im Jahr 2026 durch „Grundsicherungsgeld“ zu ersetzen, s. Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BRDrs. 764/25, 7 und 68; BTDrs, 21/3541, 15 und 66, jeweils zu 19 SGB II.
  • 2
    Zuletzt in ZfF 2025, 1 ff. zur Rechtslage ab 1. 1. 2025 bzw. in ZfF 2025, 29 ff. zur Rechtslage ab 1. 1. 2025 für Grundleistungen im AsylbLG.
  • 3
    Anders als im bis 2004 geltenden BSHG besteht im SGB XII keine Rechtsgrundlage für die Gewährung einer einmaligen Beihilfe aus Anlass des Weihnachtsfestes („Weihnachtsbeihilfe“), Deutscher Verein, Gutachten vom 1.8. 2006 – G 06/06.
  • 4
    Zur Definition des Begriffs „Wohnung“ s. § 42 a Abs. 2 Satz 2 SGB XII.
  • 5
    Die Einordnung zusammenlebender Paare in die RBS 2 ist daher nicht verfassungswidrig: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. 12. 2022 – L 7 AS 3507/21 m. w. N. Die Höhe des Regelbedarfs in der RBS 2 für 2022 (404 ¤) ist nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen worden: BSG, Urteil vom 2. 12. 2025 – B 7 AS 6/25 R.
  • 6
    Vgl. BTDrs. 18/9984, 25, 84 und BTDrs. 20/1355, 89.
  • 7
    S. 27 Abs. 3 Satz 4 SGB XII.
  • 8
    RdSchr. BMAS 2021/9, 27a.3.4.
  • 9
    LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. 11. 2021 – L 9 SO 225/21 B, FEVS 73,516; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. 9. 2022 – L 15 SO 46/22 NZB; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. 4. 2025 – L 15/8 SO 210/21. Zur Frage, inwieweit Entgeltforderungen von Leistungserbringern der Eingliederungshilfe einen Anspruch auf Erhöhung des individuellen Regelsatzes nach 27 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII nach sich ziehen können s. Rosenow, ZfF 2022, 73 ff.
  • 10
    BTDrs. 19/11006, 26.
  • 11
    LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. 9. 2022 – L 15 SO 46/22 NZB.
  • 12
    SG Marburg, Urteil vom 21.10. 2020 – S 9 SO 34/20.
  • 13
    SG Speyer, Urteil vom 14. 3. 2023 – S 18 AS 68/21 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. 7. 2014 – B 14 AS 54/13 R, FEVS 66, 300.
  • 14
    Diese Frist wurde durch Artikel 3 des sog.Rückführungsverbesserungsgesetzes (BGBl.2024 I Nr.54, 11) mit Wirkung ab 27.2.2024 von 18 Monaten auf 36 Monate ausgeweitet.
  • 15
    Wesentliche Teile des Einleitungstextes entnommen aus BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21, Rdnr.2 bis 7, teilweise ergänzt und aktualisiert.
  • 16
    BT-Plenarprotokoll 20/72, 8440 zur Sitzung vom 30.11.2022 (Frage 24); Hessisches Ministerium für Soziales und Integration, Abteilung VI, Referat VI 6 (Grundsatzfragen Asyl), E-Mail vom 1.12.2022; Nds. Ministerium für Inneres und Sport (MI), Referat 63 – Integriertes Rückkehrmanagement, Flüchtlingsaufnahme und -versorgung, E-Mail vom 14.12.2022; Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK), Beschluss 04/2023 vom 3.5.2023; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.6.2023 – L 8 AY 18/23 B ER.
  • 17
    Die Vorlage erfolgte durch das BSG, Urteil vom 26.9.2024 – B 8 AY 1/22 R.
  • 18
    BVerfG, Beschluss vom 23.9.2024 – 1 BvL 9/21; aktueller Bericht s.BTDrs.21/3365.
  • 19
    BVerfG, Urteil vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 (vgl.z.B.die Erläuterungen von Fahlbusch in NDV 2010, 101 ff.).
  • 20
    BVerfG, Beschluss vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12 und 1 BvL 1691/13.
  • 21
    Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021 – Regelbedarfsermittlungsgesetz – RBEG, BGBl. 2020 I, 2855, in diesem Artikel als RBEG 2021 bezeichnet. Vertiefend Schwabe in ZfF 2021, 1 ff.
  • 22
    Vgl. 5 RBEG 2021 für Einpersonenhaushalte und § 6 RBEG 2021 für Familienhaushalte.
  • 23
    BVerfG, Beschluss vom 23. 7. 2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12 und 1 BvR 1691/13.