21.06.2021

Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungsleistungen

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 09.04.2020

Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungsleistungen

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 09.04.2020

Ein Beitrag aus »RdW Kurzreport« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »RdW Kurzreport« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Die Corona-Pandemie führt bei vielen Arbeitnehmern – beispielsweise in der Altenpflege oder in den Krankenhäusern – zu extremen Belastungsspitzen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)1 hat daher die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise steuerfreie Beihilfen und Unterstützungsleistungen gewähren können.

Personenkreis und Unterstützungsanlass

Die Regelung gilt für alle Arbeitnehmer – eine Eingrenzung auf »systemrelevante« Arbeitnehmer erfolgte nicht. Es muss jedoch ein Zusammenhang mit der Corona-Krise vorliegen. Begünstigt sind aufgrund der Corona-Krise im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 zugewandte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einer Höhe von 1 500 €. Die Gewährung kann in Form von Zuschüssen, also per Geldleistung, oder in Form von Sachbezügen erfolgen.

Sie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Nach dem BMF-Schreiben kann aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne der Richtlinie R 3.11 Absatz 2 Satz 1 der Lohnsteuer-Richtlinien vorliegt. Diese Vereinfachungsregelung gilt aber nicht uneingeschränkt. Nach dem Zweck des BMF-Schreibens, der auch in der Überschrift »Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer« zur Geltung kommt, sollen nur zusätzliche Zahlungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise begünstigt werden. Daher ist erforderlich, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere im Rahmen von einem Gehaltsverzicht oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen.


Gewährung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Im Sinne des Einkommensteuergesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.2

Gewährung zwischen dem 01.03. und dem 31.12. 2020

Für die Steuerfreiheit der Leistungen ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 09.04.2020 eingehalten werden. Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 01.03.2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden, insbesondere wenn ein klarer Bezug auf einen Zeitpunkt vor dem 01. 03. 2020 gegeben ist. Das BMF führt zwei Beispiele für einen fehlenden Bezug zur Corona-Krise an:

Danach soll eine Zahlung nicht steuerfrei erfolgen können, wenn der Arbeitgeber für die Sonderzahlung bereits in der Bilanz zum 31.12.2019 eine Rückstellung gebildet hat. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer bereits im Februar 2020 – also vor der Corona-Krise – über die Gewährung einer Sonderzahlung beispielsweise im März 2020 informiert hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt 01.03.2020. Denn nur ab diesem Zeitpunkt kann die Veranlassung der Zahlung oder des Sachbezugs in der Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise liegen – und damit eine Steuerfreiheit vorliegen. Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung oder einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, die vor dem 01.03.2020 getroffen wurden, können nicht als steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen im Sinne des BMF-Schreibens vom 09.04.2020 gewährt werden.

Das BMF lässt jedoch die Möglichkeit offen, dass dann, wenn vor dem 01.03.2020 keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden, er unter Einhaltung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 09. 04. 2020 anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewähren kann.

Gewährung neben Kurzarbeitergeld

Das BMF stellt ferner klar, dass ein vor dem 01.03.2020 vereinbarter Anspruch auf einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld nicht in eine steuerfreie Beihilfe im Sinne des BMF-Schreibens vom 09.04.2020 umgewandelt werden kann. Allerdings steht es Arbeitgebern frei, anstelle eines freiwilligen, arbeitgeberseitigen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise unter Einhaltung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 09. 04. 2020 zu leisten. Dafür muss aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar sein, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des BMF-Schreibens eingehalten werden.

Umwandlung von Überstundenguthaben

Zugelassen wird, dass Arbeitgeber steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise an Arbeitnehmer leisten können, denen im Gegenzug geleistete Überstunden gekürzt werden. Voraussetzung ist, dass auf die Überstunden kein Auszahlungsanspruch bestand. Auch in diesen Fällen muss sich aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt.

Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass in Fällen, in denen vor dem 01. 03. 2020 kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden bestand (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben war), die Gewährung einer steuerfreien Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise begünstigt ist, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet bzw. Überstunden gekürzt werden.

Die Voraussetzung einer Gewährung »zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn« ist in diesen Fällen erfüllt.

Aufzeichnungspflichten

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nr. 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung), sodass sie für den Lohnsteuer-Außenprüfer als solche erkennbar sind und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann.

 

1 Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 09.04.2020 – IV C 5 – S 2342/20/10009 :001

2 Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 05. 02. 2020 – IV C 5 – S 2334/19/10017 :002 – BStBl I 2020, 222

 

RdW  12/2020, Rn. 212

 

Christian Kubik

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
 

Birgit Reindl

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
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