17.06.2021

Abstellen von Mietfahrrädern im öffentlichen Straßenraum stellt erlaubnispflichtige Sondernutzung dar

Beschluss des OVG NRW vom 20.11.2020; 11 B 1459/20

Abstellen von Mietfahrrädern im öffentlichen Straßenraum stellt erlaubnispflichtige Sondernutzung dar

Beschluss des OVG NRW vom 20.11.2020; 11 B 1459/20

Durch ihr Vorhandensein im Straßenraum stellen die Leihräder eine andauernde Aufforderung zum Abschluss eines Mietvertrags dar. ©Егор Кулинич - stock.adobe.com
Durch ihr Vorhandensein im Straßenraum stellen die Leihräder eine andauernde Aufforderung zum Abschluss eines Mietvertrags dar. ©Егор Кулинич - stock.adobe.com

Das stationsunabhängige Abstellen von Mietfahrrädern im öffentlichen Straßenraum (z.B. auf Gehwegen) dient in erster Linie dem Abschluss eines Mietvertrages und nicht vorwiegend dem Zweck der späteren Wiederinbetriebnahme, weshalb kein Gemeingebrauch, sondern vielmehr ein Sondergebrauch vorliege, der einer Erlaubnis bedarf.

Anordnung, Leihräderflotte zu entfernen

Eine Anbieterin von Leihrädern wurde von der Stadt Düsseldorf aufgefordert, ihre komplette Leihradflotte aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen und das Abstellen auch in Zukunft zu unterlassen, weil keine entsprechende Sondernutzungserlaubnis vorliege.

Das VG Düsseldorf ließ die Nutzung auf Antrag des Unternehmens vorläufig weiter zu, wogegen die Stadt sich erfolgreich mit einer Beschwerde wandte.


Abstellen unterscheidet sich nicht von sonstigem Straßenhandel

Nach Auffassung des Gerichts erfolgt das Abstellen der Fahrräder zwar auch dem Zweck der späteren Wiederinbetriebnahme, deutlich im Vordergrund stehe aber nicht das Parken, sondern der mit den abgestellten Fahrrädern verfolgte gewerbliche Zweck auf Abschluss eines Mietvertrages.

Durch ihr Vorhandensein im Straßenraum stellen die Leihräder eine andauernde Aufforderung zum Abschluss eines Mietvertrags dar. Das Angebot unterscheide sich insofern nicht von sonstigem Straßenhandel, welcher unzweifelhaft als Sondernutzung zu qualifizieren sei. Eine Sondernutzungserlaubnis liege hier aber nicht vor und sei von der Anbieterin auch nicht beantragt worden.

 

Beschluss des OVG NRW vom 20.11.2020; 11 B 1459/20

 
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