17.10.2022

Schließung einer Corona-Teststelle rechtens

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 07.01.2022 – 5 L 1239/21.NW

Schließung einer Corona-Teststelle rechtens

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 07.01.2022 – 5 L 1239/21.NW

Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) Rheinland-Pfalz hat zu Recht eine Corona-Teststelle in Neustadt a. d. Weinstraße geschlossen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt (VG) entschieden.

Zum Sachverhalt

Die Antragstellerin betrieb seit einigen Monaten eine Corona-Teststelle. Nach mehreren Inspektionen vor Ort untersagte das LSJV am 14.12.2021 die Durchführung von SARSCoV-2-Tests in der Teststelle sowie die Ausstellung von Zertifikaten. Ferner entzog das LSJV der Antragstellerin die Beauftragung zum Betrieb einer Teststelle.

Zur Begründung führt das LSJV aus, bei den Begehungen seien mehrere hygienische Mängel festgestellt worden. Das Labor habe sich in einem desolaten hygienischen Zustand befunden.


Eine Reinigung oder Desinfektion der Flächen habe wohl schon seit Längerem nicht stattgefunden. Insgesamt hätten die Räumlichkeiten unordentlich, schmutzig und schwer zu reinigen gewirkt. Ein aussagekräftiges Ergebnis der in den Räumen durchgeführten Schnelltests könne unter keinen Umständen vorliegen, da die Ergebnisse in zu kurzer Zeit vorlägen.

Die Antragstellerin hat sich mit einem Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Schließung ihres Betriebs gewandt und geltend gemacht, die Inspektion der Teststelle sei unsachgemäß durchgeführt worden. Daher seien die Beanstandungen hinsichtlich der Hygiene unzutreffend. Dass sie die Auswertezeit nicht einhalte, sei unrichtig.

 

Verstoß gegen die Medizinprodukte-Betreiberverordnung

Das LSJV sei berechtigt, der Antragstellerin die Durchführung von Coronatests in ihrer Teststelle nach dem Medizinproduktegesetz zu untersagen. Denn die Antragstellerin hat nach Ansicht des VG in ihrem Testzentrum gegen die in der Medizinprodukte-Betreiberverordnung formulierten Anforderungen in grober Weise verstoßen. Das nachträglich vorgelegte „geänderte Hygienekonzept“ der Antragstellerin erweise sich insoweit als unbrauchbar.

Dem LSJV habe sich auch der Eindruck aufdrängen müssen, dass die Antragstellerin die Ergebnisse der Tests – zumindest in Einzelfällen – nicht valide ermittelt und Testzertifikate auch quasi „blanko“ ausgestellt habe, sodass die Gefahr bestehe, falsch-negative Testzertifikate könnten dort „erschlichen“ werden.

Alles in allem habe das LSJV auf die Feststellungen vor Ort nur im Wege der Schließung der Teststelle reagieren können, da eine drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit wegen der zahlreichen Missstände im Testzentrum der Antragstellerin angesichts der herrschenden Pandemie auf der Hand liege. Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des äußerst fragwürdigen Testbetriebs scheidet nach Darlegung des VG von vornherein aus.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 07.01.2022 – 5 L 1239/21.NW –.

 

Entnommen aus GvRP 20/2022, Rn. 225.

 

Burkhard Müller

Geschäftsführender Direktor, Landkreistag Rheinland-Pfalz
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