07.06.2021

Pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen

Vereinfachtes Verfahren zur nachträglichen Herabsetzung

Pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen

Vereinfachtes Verfahren zur nachträglichen Herabsetzung

Ein Beitrag aus »RdW Kurzreport« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
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Vorauszahlungsbescheide stehen stets unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 S. 2 der Abgabenordnung – AO). Vorbehaltsfestsetzungen können auf Antrag jederzeit aufgehoben oder geändert werden. Bei Anträgen auf Anpassung von Vorauszahlungen ist jedoch der zeitliche Rahmen des § 37 Abs. 3 Satz 3 EstG zu beachten: Danach kann das Finanzamt die Vorauszahlungen nur bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonat anpassen – für den VZ 2019 also bis zum 31. 03. 2021. Bei Haupterwerbslandwirten beträgt der Zeitraum 23 Monate – für 2019 ist eine Anpassung also bis zum 30. 11. 2021 möglich.

Das Finanzamt passt die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer an, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. Grundlage für eine Herabsetzung der Vorauszahlungen können daher auch innerhalb der o.g. Zeiträume bekannt werdende erwartbare Verlustrückträge (§ 10 d EStG) aus Folge-Veranlagungszeiträumen sein. Da sich der Verlustrücktrag aus allen verrechenbaren positiven und negativen Einkünften zusammensetzt, kommt eine Anpassung der Vorauszahlungen wegen erwarteter Verlustrückträge regelmäßig nur dann in Betracht, wenn die Einkünfte des Veranlagungszeitraums bereits feststehen oder der Steuerpflichtige nur eine Einkunftsquelle hat.

Eine hinreichende Prognose und Darlegung solcher Verluste im Einzelfall sind gerade in der aktuellen Situation aufgrund der Unsicherheiten der wirtschaftlichen Entwicklung vielfach schwierig. Das Bundesfinanzministerium hat daher für von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige ein vereinfachtes Verfahren zur nachträglichen Herabsetzung der Vorauszahlungen des Veranlagungszeitraumes 2019 für die Körperschaft- und Einkommensteuer geschaffen.


Bei der Einkommensteuer ist das Verfahren Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften und/oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eröffnet. Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt selbstverständlich unberührt.

Voraussetzung für die Antragstellung

– Die Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 2019 ist noch nicht erfolgt,

– die Einkünfte haben sich im Veranlagungszeitraum 2020 im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringert,

– für den Veranlagungszeitraum 2020 wird ein rücktragsfähiger Verlust (§ 10 d Absatz 1 Satz 1 EStG) erwartet

– der Steuerpflichtige muss von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für den Veranlagungszeitraum 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte (also über alle Einkunftsarten) erwartet.

Höhe des pauschal ermittelten Verlustrücktrags

– Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden.

– Er ist bis zu einem Betrag von 1Mio. € bzw. bei Zusammenveranlagung von 2 Mio. € begrenzt.

– Auf dieser Basis werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet und festgesetzt. Damit entsteht regelmäßig ein Erstattungsanspruch.

Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019

Ein Verlustrücktrag aus 2020 kann in der Steuerfestsetzung des Jahres 2019 erst nach Durchführung der Steuerfestsetzung 2020 berücksichtigt werden. Deshalb entsteht nach Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019 bei der Steuerfestsetzung für 2019 regelmäßig eine Nachzahlung in entsprechender Höhe. Soweit diese auf den im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigten Verlustrücktrag entfällt, kann sie auf Antrag befristet bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020 unter dem Vorbehalt der Zinsfestsetzung und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zinslos gestundet werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 weiterhin von einer nicht unerheblichen negativen Summe der Einkünfte für den Veranlagungszeitraum 2020 ausgehen kann.

Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2020

Ergibt sich im Rahmen der Einkommen oder Körperschaftsteuerveranlagung für 2020 ein Verlustrücktrag gemäß § 10 d Absatz 1 Satz 1 EStG, entfällt insoweit die bisher festgesetzte und gestundete Nachzahlung für 2019. Reicht der Verlustrücktrag nicht aus, ist die gestundete Nachzahlung für 2019 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Dies gilt auch, wenn ein Verlustvortrag beantragt wird.

Pauschalierter Verlustrücktrag bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

Voraussetzung für die Anwendung der Tarifermäßigungsvorschrift des § 32 c EstG ist, dass für negative Einkünfte, die im ersten Veranlagungszeitraum eines Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Verlustrücktrag in den letzten Veranlagungszeitraum eines vorangegangenen Betrachtungszeitraums vorgenommen wurde.

Will der Steuerpflichtige also für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2022 die Tarifermäßigung in Anspruch nehmen, so darf er negative Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum 2020 erzielt wurden, nicht nach § 10 d Abs. 1 EStG in den Veranlagungszeitraum 2019 zurücktragen!

Dennoch können Landwirte den pauschalierten Verlustrücktrag nach dem BMF-Schreiben vom 24. 04. 2020 in Anspruch nehmen. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2020 muss dafür aber zwingend der Antrag auf Verlustvortrag nach § 10 d Abs. 1 Satz 5 EStG gestellt werden.

RdW  12/2020, Rn. 212

 

Christian Kubik

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
 

Birgit Reindl

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
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