14.06.2021

Optiker darf nicht mit »Brillengeschenk an Corona-Helden« werben

Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 06.08.2020 – 2 W 23/20

Optiker darf nicht mit »Brillengeschenk an Corona-Helden« werben

Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 06.08.2020 – 2 W 23/20

Ein Beitrag aus »RdW Kurzreport« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »RdW Kurzreport« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Ein bundesweit agierendes Augenoptikerunternehmen (XY) warb auf seiner Internetseite mit folgendem Wortlaut:

»Wir schenken Ihnen eine neue Brille inklusive Gläsern – Große XY-Geschenkaktion für unsere Corona-Helden. Exklusiv für Pflegerinnen und Pfleger sowie Ärztinnen und Ärzte. Weil Sie für uns da sind und wir etwas für Sie tun wollen. Vielen Dank im Namen von XY und allen Mitarbeitern und Kunden. Sie erhalten eine Brille mit einer Fassung aus den Kollektionen S. B. J. G. sowie Gläser der Fa. P«

Ein Wettbewerbsverein hielt diese Werbung für wettbewerbswidrig, da die Optikerkette unzulässigerweise eine kostenlose Werbegabe verteile und sich hier durch die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Werbeadressaten ergebe.


Das Oberlandesgericht Stuttgart1 teilte diese Auffassung und untersagte dem Optik-Unternehmen diese Form der Werbung.

Verstoß gegen Heilmittelwerbegesetz

Die kostenlose Abgabe von Brillen verstieß gegen § 7 Abs. 1 S. 1HWG.Hiernach ist es unzulässig, Werbegaben für Medizinprodukte (hier: Brillen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Kostenlose Brillen seien solche Werbegaben.

Zudem liege eine von dem Verbot erfasste Produktwerbung vor, da das Optiker-Unternehmen damit für sein Produktsortiment mit bestimmten Kollektionen und Gläsern einer bestimmten Marke werbe.

Durch die kostenlose Abgabe bestehe die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Werbeadressaten. Die Werbung richte sich an Ärzte und Pfleger, um den Absatz von Sehhilfen für den persönlichen Bedarf zu fördern. Die angesprochenen Berufsgruppen werden sich im Fall einer erforderlichen Brille für die des werbenden Unternehmens entscheiden, ohne zuvor eine ansonsten vorgenommene Prüfung durchzuführen, ob das Angebot eines anderen Unternehmens ihren persönlichen Bedürfnissen besser entspreche.

Zudem sei es denkbar, dass die beschenkten Berufsgruppen aus Dankbarkeit bei Abholung der Brille etwa eine Sonnenbrille bei dem Unternehmen erwerben könnten. Es sei also durchaus vorstellbar, dass sich die Beschenkten durch den kostenpflichtigen Erwerb eines anderen Produkts des Optikerunternehmens erkenntlich zeigten.

Somit lag eine wettbewerbswidrige Werbung vor.

 

1 Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 06. 08. 2020 – 2 W 23/20

RdW  21/2020, Rn. 379

 

Klaus Krohn

Lektor im Fachbereich Steuerrecht, Richard Boorberg Verlag
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