08.12.2021

Keine Anspruch auf Auskunft über alle städtischen Grundstücke

Stadt Bruchsal muss Bürger keine umfassenden Informationen liefern

Keine Anspruch auf Auskunft über alle städtischen Grundstücke

Stadt Bruchsal muss Bürger keine umfassenden Informationen liefern

Es besteht kein Auskunftsanspruch über alle städtischen Grundstücke aus dem Recht der Allgemeinen Informationsfreiheit. | © DifferR - stock.adobe.com
Es besteht kein Auskunftsanspruch über alle städtischen Grundstücke aus dem Recht der Allgemeinen Informationsfreiheit. | © DifferR - stock.adobe.com

Mit Urteil vom 30. September 2021 (Aktenzeichen 14 K 2520/20) hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage eines Bürgers auf Auskunft über alle städtischen Grundstücke der Stadt Bruchsal abgewiesen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde

Der Kläger, der sich für die Förderung von Streuobstwiesen engagiert, hatte Ende des Jahres 2019 von der Stadt Bruchsal Auskunft über die Lage und Größe aller städtischen Grundstücke außerhalb des Bebauungszusammenhangs des Ortsteils Heidelsheim verlangt. Die Stadt lehnte dies mit dem Hinweis darauf ab, dem Kläger gehe es nicht um den tatsächlichen Zustand der Grundstücke, sondern um die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse.


Das Verwaltungsgericht Karlsruhe gab der Stadt Bruchsal recht und hat die Klage aus folgenden Gründen abgewiesen: Nach Ansicht der Richter könne der Kläger weder aus dem Umweltverwaltungsgesetz noch aus dem Recht der allgemeinen Informationsfreiheit Auskunft über die städtischen Grundstücke der Stadt Bruchsal verlangen.

Das Umweltverwaltungsgesetz verlangt das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch, die hier nicht gegeben waren. Das Gesetz dient der Umsetzung diverser EU-Richtlinien, unter anderem über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Der Kläger habe in seinem Klagebegehren, in dem er Auskunft über alle Grundstücke der Stadt verlangt, keine umweltrelevanten Informationen verfolgt. Auch wenn der Kläger nach einer erteilten Auskunft Informationen über die eigentumsrechtliche Situation der Grundstücke erhalten würde, wisse er damit noch nichts über den umweltrelevanten Zustand der Grundstücke. Ebenso wenig stünden diese Informationen im Zusammenhang mit geplanten oder notwendigen Umweltmaßnahmen.

Zum anderen bestehe auch kein Auskunftsanspruch über alle städtischen Grundstücke aus dem Recht der Allgemeinen Informationsfreiheit. Der Kläger könne diese Informationen über die Einsichtnahme in die Grundbücher erhalten, falls die Voraussetzungen vorlägen.

Darüber hinaus stehe einem Anspruch des Klägers entgegen, dass durch die umfassende Offenlegung des städtischen Grundbesitzes sowohl die Stadtplanung als auch die Interessen der Stadt im Wirtschaftsverkehr gefährdet seien. Denn dadurch drohten spekulative Grundstücksgeschäfte, so das Verwaltungsgericht abschließend.

Gegen dieses Urteil hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
 
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