11.10.2021

Kein Anspruch auf Präsenz-Schlussbesprechung nach Außenprüfung

Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. 05. 2020 – 3 V 1087/20

Kein Anspruch auf Präsenz-Schlussbesprechung nach Außenprüfung

Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. 05. 2020 – 3 V 1087/20

Ein Beitrag aus »RdW Kurzreport« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
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Nach § 201 AO ist über das Ergebnis einer Außenprüfung in der Regel eine Besprechung abzuhalten. Bei dieser Schlussbesprechung sind insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern. Die AO schweigt darüber, in welcher Form die Schlussbesprechung stattfinden muss oder soll. Streitig war, ob die Teilnahme an einer Schlussbesprechung in Präsenz notwendig ist, oder ob sie auch anders, beispielsweise mittels einer Telefonkonferenz, durchgeführt, werden darf.

Der Fall

Bei A fand von 2018 bis 2020 eine steuerliche Außenprüfung statt. Der vorläufige Betriebsprüfungsbericht wurde ihr im Februar 2020 übersandt. A bestand mit Schreiben von Mitte März 2020 auf der Durchführung einer Schlussbesprechung. Das Finanzamt terminierte die Schlussbesprechung nicht, da in dieser Zeit Menschenansammlungen von mehr als zwei Personen aufgrund der Corona-Epidemie verboten waren. Es wies darauf hin, dass § 201 AO weder zum Ort der Schlussbesprechung Vorgaben mache noch die persönliche Anwesenheit der Beteiligten erforderlich sei. Somit könne eine Schlussbesprechung fernmündlich abgehalten werden.

Im April beantragte A, die Schlussbesprechung in persönlicher Anwesenheit durchzuführen. Eine telefonische Schlussbesprechung oder eine Schlussbesprechung per Videokonferenz sei nicht möglich, da der Datenschutz aufgrund bestehender Sicherheitsmängel nicht gewährleistet sei. Daraufhin übersandte das Finanzamt der A den Betriebsprüfungsbericht. Da sie in der Folgezeit keinen Termin für eine fernmündliche Schlussbesprechung benannte, ging das Finanzamt davon aus, dass sie kein Interesse an einer Schlussbesprechung habe. Daraufhin stellte A Anfang Mai 2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Finanzgericht1 – erfolglos.


Konkludenter Verzicht auf Schlussbesprechung

Eine Schlussbesprechung müsse nicht unter persönlicher Anwesenheit erfolgen, sondern könne – insbesondere, weil zu diesem Zeitpunkt Mitte 2020 noch kein Ende der Corona-Pandemie absehbar war – auch telefonisch durchgeführt werden. Da A dieses Angebot der Finanzverwaltung zu einer telefonischen Besprechung mehrfach abgelehnt habe, könne das Finanzamt daraus schließen, sie verzichte auf die Durchführung einer Schlussbesprechung.

Fazit

Diese Rechtsauffassung hat nicht nur für die Corona-bedingten Kontakteinschränkungen Bedeutung. Auch in »normalen« Zeiten sollten damit Schlussbesprechungen beispielsweise in virtuellen Räumen stattfinden können. Das Privileg, die Art der Schlussbesprechung zu wählen, dürfte dabei auch nicht auf die Finanzverwaltung beschränkt sein.

 

1 Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. 05. 2020 – 3 V 1087/20 AE (AO)

Besprochen in RdW 2021, Heft 10, Randnummer 180.

 
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