11.10.2021

Hamburg muss Luftreinhalteplan überarbeiten

Ziel: Eine saubere Stadt

Hamburg muss Luftreinhalteplan überarbeiten

Ziel: Eine saubere Stadt

Die Stadt Hamburg hatte die Messhöhe selbständig angepasst. | © Zdenek Sasek - stock.adobe.com
Die Stadt Hamburg hatte die Messhöhe selbständig angepasst. | © Zdenek Sasek - stock.adobe.com

Deutsche Städte sollen weniger Stickstoffdioxid (NO2) in der Luft aufweisen. Die EU sieht Grenzwerte von 40 Mikrogramm NO2 pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel vor. Um dieses Ziel zu erreichen, werden verschiedene Regularien festgesetzt – u. a. der Luftreinhalteplan. In dem Plan sammeln die Städte verschiedene Daten beispielsweise zu Verschmutzungsursachen und Maßnahmen wie Umweltzonen und Ausbau des Öffentlichen Personennahverkehrs.

Umweltschützern reicht Hamburgs Plan nicht aus

Auch Hamburg hat einen Luftreinhalteplan. Aus Sicht des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND) reicht der aber nicht aus, um die Luft in der Alsterstadt sauber zu bekommen. Die bislang geplanten Maßnahmen seien nicht genug, um den NO2-Grenzwert möglichst schnell zu erreichen und einzuhalten. Der Immissionswert für Stickstoffdioxid (NO2) im Jahresmittel werde an der Messstelle in der Habichtstraße jahrelang überschritten. U. a. seien Dieselfahrverbote nötig.

Weitere Maßnahmen für schnellen NO2-Grenzwert nötig

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) gab der Klage der Umweltschützer statt. Die Stadt müsse den Luftreinhalteplan so fortschreiben, dass er die nötigen Maßnahmen enthalte, um möglichst schnell den NO2-Grenzwert zu erreichen. Die Stadt habe angesichts der erst für das Jahr 2025 prognostizierten sicheren Einhaltung des Werts ohne ausreichende Begründung abgelehnt, Dieselfahrverbote in den Plan aufzunehmen.


Pendlerverkehr vergessen

Die Stadt legte gegen die Entscheidung des OVG Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht ein. Aber auch hier hatte sie keinen Erfolg[1]. Die Richter verwiesen in ihrer Begründung weitestgehend auf die Entscheidung des OVG. Daneben habe die Stadt bei ihrer in Ansatz gebrachten regionalisierten Pkw-Flottenzusammensetzung für Hamburg einen ggf. signifikanten Anteil der Fahrzeuge außer Acht gelassen, die nicht im Stadtgebiet gemeldet sind (Pendlerverkehr).

Falsche Messhöhe zugrunde gelegt

Die Richter bemängelten, wie auch bereits zuvor das OVG, dass die Stadt bei ihrer neuen Prognose, die sie im Verfahren vorgelegt hatte, die Messhöhe von eineinhalb auf vier Meter Höhe veränderte. Hamburg begründete, die meisten Wohnungen, die in den betreffenden Straßen liegen, seien in dieser Höhe oder höher. Das sahen die Richter anders. Nach den einschlägigen rechtlichen Vorgaben sei die Mess- und Prognosehöhe nicht nach der Lage von Wohnungen zu bestimmen, sondern so, dass die Gefahr unbemerkter Grenzwertüberschreitungen minimiert werde.

Anmerkung

Das Bundesverwaltungsgericht hatte am 28. Mai auch über die Luftreinhaltepläne von Kiel[2] und Ludwigsburg[3] zu entscheiden. Mit dem Kieler Plan muss sich nun erneut das Oberverwaltungsgericht Schleswig (OVG) befassen. Das OVG hatte die Regelung für unzureichend erklärt. Die Richter bemängelten bestimmte Luftfilteranlagen auf dem Radweg an der Messstation – aus Sicht der Leipziger Richter aber zu vorschnell. Es bedürfe weiterer tatsächlicher Feststellungen, um zu entscheiden, ob der Kieler Plan erneut fortgeschrieben werden müsse.

Besprochen in RdW 2021, Heft 16, Randnummer 321.

[1] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2021–7C 4.20

[2] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2021–7C 8.20

[3] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2021–7C 2.2

 
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