08.05.2020

Falschzitat auf Facebook

Erfolg für Renate Künast gegen rechten Blogger

Falschzitat auf Facebook

Erfolg für Renate Künast gegen rechten Blogger

Renate Künast gewinnt gegen den rechten Blogger Liebich im Fall um ein vermeintliches Facebook-Zitat. | © Julien Eichinger - stock.adobe.com
Renate Künast gewinnt gegen den rechten Blogger Liebich im Fall um ein vermeintliches Facebook-Zitat. | © Julien Eichinger - stock.adobe.com

Kann eine Äußerung unterschiedlich gedeutet werden, ist derjenige, der die Äußerung in einer Veröffentlichung wiedergibt, verpflichtet, die eigene Deutung der Äußerung durch einen Interpretationsvorbehalt kenntlich zu machen. Wenn dies nicht geschieht, ist er zum Unterlassen verpflichtet, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main per Beschluss (Beschluss vom 16.4.2020, Az. 16 U 9/20).

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Renate Künast vs. den rechten Blogger Sven Liebich

Die Grünen-Politikerin und Bundestagsabgeordnete Renate Künast, ging gegen den rechten Blogger Sven Liebich vor. Dieser hatte eine Werbeanzeige in Form eines sog. SharePic auf Facebook gepostet. Das SharePic zeigte den Kopf Künasts in sprechender Pose mit dem Text: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist Sex mit Kindern doch ganz o. k. Ist mal gut jetzt.“

In der Folge sammelten sich unter dem Post zahlreiche Kommentare mit teils massiven Beleidigungen und Beschimpfungen.


Das Landgericht (LG) Frankfurt hatte Liebich verurteilt, es zu unterlassen, durch diese Darstellung den Eindruck zu erwecken, dass Künast den dort angegebenen Text wörtlich gesagt habe (Urteil vom 5.12.2019, Aktenzeichen 2-03 O 194/19).

Der Fall sorgte bundesweit für Aufsehen, nachdem bekannt wurde, dass das LG Berlin entschieden hatte, dass sämtliche der von Künast im dortigen Verfahren beanstandeten 22 Kommentare unterhalb des Posts, die teils heftigste Beleidigungen enthielten, juristisch zulässig seien.  Das Urteil wurde inzwischen zumindest teilweise revidiert, so dass immerhin 12 der 22 Kommentare als strafbare Beleidigung gelten.

Der zweite Strang des Verfahrens gegen Liebich selbst fand nun ein positives Ende für Renate Künast, da das OLG die Entscheidung des LG bestätigte.

Zitate sind besonders scharfe Waffe des Meinungskampfes

Zunächst stellte das OLG klar, dass es sich hier um eine Tatsachenbehauptung und nicht allein eine Meinungsäußerung handele. Liebich habe den Eindruck erweckt, dass er Renate Künast wörtlich zitiere. So sei sie mit ihrem Kopf und einem zum Sprechen geöffneten Mund dargestellt worden. Auch der Beginn des Textes mit dem Wort „Komma“ und die umgangssprachliche Ausdrucksweise unterstrichen diesen Eindruck. Der oberhalb des SharePic vorhandene Verweis auf einen Artikel in der „Welt“ sei angesichts der Plakativität und Auffälligkeit der Darstellung nicht geeignet, der Darstellung ein abweichendes Verständnis zu geben.

Diese Darstellung beeinträchtige das allgemeine Persönlichkeitsrecht Künasts, so das Gericht. Der Eindruck, es handele sich um ein Zitat, sei tatsächlich unzutreffend. Dabei wirke der grundrechtliche Schutz auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung – wie hier.

Mit einem Zitat werde nicht eine subjektive Meinung des Kritikers zur Diskussion gestellt, sondern eine objektive Tatsache über den Kritisierten behauptet. „Deswegen ist das Zitat, das als Belegkritik verwendet wird, eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf“, betont das OLG unter Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung. Hier sei der Eindruck, es handele sich um ein Zitat Künasts, bereits deshalb unzutreffend, da Künast die angegriffene Äußerung in der dargestellten Form nicht getätigt habe. Sie habe lediglich die Worte „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist“ geäußert.

Interpretation einer Äußerung muss kenntlich gemacht werden

Ohne Erfolg verweise der Blogger Liebich darauf, dass er den Einwurf Künasts in einer öffentlichen Debatte so wiedergebe, wie er von der Öffentlichkeit wahrgenommen worden sei. Vielmehr liege bereits dann eine unrichtige Wiedergabe vor, wenn der Eindruck erweckt werde, der Zitierte habe sich eindeutig in einem bestimmten Sinn geäußert, obwohl mehrere Interpretationen möglich seien und nicht kenntlich gemacht werde, dass es sich hier nur um eine Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handele.

Maßgeblich sei dabei nicht das vertretbare Verständnis eines Durchschnittslesers. Es komme vielmehr darauf an, „was der Zitierte gemessen an seiner Wortwahl, dem Kontext seiner Gedankenführung und dem darin erkennbar gemachten Anliegen zum Ausdruck gebracht hat“, betont das OLG.

Hier habe Renate Künast lediglich die Worte „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist“ geäußert. Dies sei für sich gesehen inhaltsleer und könne allein im Zusammenhang einen Sinn erhalten. Die Äußerung sei im Rahmen einer Sitzung 1986 gefallen, in welcher Künast, damals Rednerin der Grünen, von einem CDU-Abgeordneten gefragt worden sei, wie sie zu einem Beschluss der Grünen in NRW stehe, die Strafandrohung gegen sexuelle Handlungen an Kindern aufzuheben. Dies habe Künast zu dem zitierten Einwurf veranlasst. Ihr Einwurf sei zumindest mehrdeutig.

Zwar habe die „Welt“ in dem verlinkten Artikel die Frage aufgeworfen, „klingt das nicht, als wäre Sex mit Kindern ohne Gewalt o. k.?“ Der Einwurf könne aber auch dahingehend verstanden werden, dass Künast lediglich den Inhalt des angesprochenen Beschlusses klarstellen wollte. Dafür spreche, „dass sie mit der Formulierung ‚Komma‘ zu erkennen gab, an die Äußerung des CDU-Abgeordneten anschließen und sie vervollständigen zu wollen; eine inhaltliche Positionierung ist damit nicht zwangsläufig verbunden.“

Wenn demnach unterschiedliche Deutungen – wie hier – möglich sind, sei der Zitierende verpflichtet, die eigene Deutung einer Äußerung durch einen Interpretationsvorbehalt als solche kenntlich zu machen, betont das OLG. Dies sei hier nicht geschehen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

 

Christian Solmecke

LL.M, Rechtsanwalt und Partner, Medienkanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE, Köln
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