24.03.2020

Falschbeurkundung im Amt

Trotz Verbot – Beamter ließ privaten Dienstleister weiter blitzen

Falschbeurkundung im Amt

Trotz Verbot – Beamter ließ privaten Dienstleister weiter blitzen

Einer der Angeklagten ist mit seiner Firma selbständiger „privater Dienstleister“ im Bereich der Geschwindigkeitsmessungen. | © Sven Grundmann - stock.adobe.com
Einer der Angeklagten ist mit seiner Firma selbständiger „privater Dienstleister“ im Bereich der Geschwindigkeitsmessungen. | © Sven Grundmann - stock.adobe.com

Private Dienstleister dürfen durch Städte nicht mit der Verkehrsüberwachung beauftragt werden. So entstandene Bußgeldbescheide sind rechtswidrig, urteilte das OLG Frankfurt bereits 2017 und zuletzt im November und im Dezember 2019. Ein Beamter der Stadt Kassel setzte diese lukrative Praxis jedoch mit einem privaten Dienstleister fort. Damit machte er sich strafbar, befand das OLG Frankfurt nun.

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Im November letzten Jahres entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, dass Verkehrsüberwachung (Blitzer) durch private Dienstleister rechtswidrig ist (Beschluss vom 6.11.2019, Az. 2 Ss-OWi 942/19). Am 03.01.2020 entschied das OLG Frankfurt per Grundsatzentscheidung zudem, dass auch die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Dienstleister rechtswidrig sei (Beschluss vom 3.1.2020, Az: 2 Ss-Owi 963/18). Damit sind Hunderttausende Knöllchen rechtswidrig. Ein Beamter der Stadt Kassel machte dennoch weiter und ließ über einen privaten Dienstleister weiterhin blitzen.

Überlässt ein Hoheitsträger einem zur Geschwindigkeitsmessung eingesetzten „privaten Dienstleister“ ein blanko unterzeichnetes Messprotokoll, welches vervielfältigt und mit konkreten Datensätzen versehen zur Grundlage von Verwarngeldern wird, stellt dies eine Falschbeurkundung im Amt dar. Die Messprotokolle erfüllen die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) per Beschluss (Beschl. v. 2.1.2020, Az. 2 Ss 40/19).


Trotz Rechtswidrigkeit – Beamter ließ weiter über privaten Dienstleister blitzen

Einer der Angeklagten war bei der Stadt Kassel der für die Verkehrsüberwachung zuständige Sachgebietsleiter des Ordnungsamts. Der andere Angeklagte ist mit seiner Firma selbständiger „privater Dienstleister“ im Bereich der Geschwindigkeitsmessungen.

Bis zur ersten Entscheidung des OLG zur Unzulässigkeit des Einsatzes „privater Dienstleister“ im Bereich der Verkehrsüberwachung (Frühjahr 2017) hatte die Stadt Kassel durch den privaten Dienstleister Messgeräte aufstellen und die Messung durchführen und (vor)auswerten lassen. Dafür erhielt die Firma eine Zahlung „pro verwertbare(m) Fall“.

Auch nach der Entscheidung des OLG Frankfurt wollten die beiden Angeklagten an dieser Zusammenarbeit festhalten. Der Beamte versprach sich aufgrund der Vielzahl der Bußgeldverfahren eine Höhergruppierung und der private Dienstleister wollte die lukrative Geschäftsbeziehung fortsetzen. Zu diesem Zweck vereinbarten beide die Fortsetzung des Vorgehens mit der Abweichung, dass der Sachgebietsleiter des Ordnungsamts dem privaten Dienstleister ein von ihm blanko unterschriebenes Messprotokoll übergab, welches die Firma kopierte und bei Einrichtung der jeweiligen Messstellen ausfüllte. Damit wurde dem betroffenen Bürger, der eigenen Behörde und den Gerichten gegenüber der unzutreffende Eindruck erweckt, dass der Sachgebietsleiter als Ortspolizei die Messung durchgeführt habe. Im Weiteren wurden die Messungen, was beide Angeklagten wussten, digitalisiert und in ausschließlich elektronischer Form weiterverarbeitet. Auf dieser Grundlage erging eine Vielzahl von Buß- und Verwarngeldern.

Freiheitsstrafe wegen Falschbeurkundung

Der für die Verkehrsüberwachung zuständige Sachgebietsleiter des Ordnungsamt wurde durch Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 07.06.2016 wegen Falschbeurkundung im Amt in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat auf Bewährung verurteilt, der weitere Angeklagte wegen Beihilfe dazu zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 40 €. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin hat das Landgericht Kassel mit Urteil vom 2.11.2018 die Freiheitsstrafe des Beamten auf ein Jahr und 3 Monate auf Bewährung und die Gesamtgeldstrafe des weiteren Angeklagten des privaten Dienstleisters auf 200 Tagessätze zu je 65 € angehoben.

OLG Frankfurt – Verkehrsüberwachung und Sanktionierung ist hoheitliche Aufgabe

Die hiergegen eingelegten Revisionen der beiden Angeklagten hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 02.01.2020 als unbegründet verworfen. Die im Rahmen von Geschwindigkeitskontrollen zu stellenden Messprotokolle stellten öffentliche Urkunden im Sinne des § 348 Strafgesetzbuch (Falschbeurkundung im Amt, StGB) dar. Sie dienten dazu, Beweiskraft für und gegen jedermann zu erbringen. Die Verkehrsüberwachung und Sanktionierung bei Verstößen sei hoheitliche Kernaufgabe. Die Messung sei systematisch nur bedingt rekonstruierbar. „Um den Nachweis führen zu können, ist daher ein ordnungsgemäß von einem Hoheitsträger im Rahmen seiner Zuständigkeit errichtetes, inhaltlich zutreffendes Messprotokoll … eine maßgebliche Voraussetzung, gerade bei Massenverfahren.“ Dem Messprotokoll komme damit besondere Beweiskraft im Sinne eines öffentlichen Glaubens zu.

Beamter stellte Blankomessprotokolle zur Verfügung

Der private Dienstleister habe in einer Vielzahl von Fällen gesetzeswidrig Verkehrsmessungen vorgenommen, (vor)ausgewertet und Messprotokolle erstellt, die in einer Vielzahl von Bußgeld- und Verwarngeldverfahren als Beweismittel Verwendung gefunden hätten. Dies sei im bewussten, kollusiven Zusammenwirken mit dem Beamten der Stadt Kassel als zuständigem Ordnungspolizisten erfolgt. Der Beamte habe zur Verschleierung dem privaten Dienstleister eine von ihm unterzeichnete Kopie eines Blankomessprotokolls zur Verfügung gestellt. Da in diesen Messprotokollen der Angeklagte S. als Messbeamter aufgeführt war, sollte auf diese Weise suggeriert werden, dass die Messungen vom Hoheitsträger durchgeführt wurden.

Der Beamte müsse sich die Angaben des privaten Dienstleisters, die dieser im Namen des Beamten abgegeben habe, auch zurechnen lassen. Der Sinn der Absprache habe gerade daran gelegen, dass der private Dienstleister die Arbeit des Sachgebietsleiters durchführt und beide gewollt darüber täuschen, dass der Beamte die Messung durchgeführt habe.

Die darin zum Ausdruck kommende hohe kriminelle Energie hätte bei einem „normalen“ Urkundsdelikt zur Straflosigkeit geführt. Eine „normale“ Urkundenfälschung liege vor, wenn über den Ersteller getäuscht werde. Hier aber habe der angeklagte Beamte gerade als Aussteller fungieren wollen. Unzutreffend sei der Inhalt der Urkunde. Die Richtigkeit des Inhalts einer Urkunde sei jedoch nur bei einer öffentlichen Urkunde geschützt, da nur dort der Inhalt für und gegen jedermann wirke.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Eine Rückzahlung an betroffene Autofahrer hat es übrigens nicht gegeben. Einige offene Verfahren wurden zwar bei Bekanntwerden der Vorwürfe eingestellt, doch ein Großteil war bereits rechtskräftig geworden.

 

Christian Solmecke

LL.M, Rechtsanwalt und Partner, Medienkanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE, Köln
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