Fahrerlaubnisentziehung nach Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad
Beschluss des Verwaltungsgerichts München
Fahrerlaubnisentziehung nach Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad
Beschluss des Verwaltungsgerichts München
Das Verwaltungsgericht München hatte über die Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung zu entscheiden, die darauf zurückging, dass der betreffende Radfahrer mit mehr als 1,6 Promille in einen Unfall verwickelt war und in der Folge das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beibrachte.
Sachverhalt
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1, 3 und 4 (alt). Dem fahrerlaubnisrechtlichen Vorgehen der Antragsgegnerin lag zugrunde, dass der Antragsteller am 23.07.2021 gegen 00:33 Uhr in alkoholisiertem Zustand auf einer öffentlichen Straße mit seinem Fahrrad einen Unfall erlitten hat, zu dem die Polizei zugezogen wurde.
Dem Protokoll und Antrag zur Feststellung von Alkohol der Polizeiinspektion vom 23.07.2021 zufolge wurden ein Atemalkoholtest sowie eine Blutentnahme angeordnet. Der Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,82 mg/l. Aufgrund der polizeilichen Auftragserteilung vom 23.07.2021 erstellte das Institut für Rechtsmedizin der LMU am 26.07.2021, unterschrieben von Prof. P., eine Blutalkoholbestimmung für den Antragsteller. Die am 23.07.2021 um 02:25 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration (BAK) im Mittelwert von 1,74 Promille auf.
Forderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 19.10.2021 nach der Erfüllung einer Geldauflage nach § 153a Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller unter Bezugnahme auf diese Trunkenheitsfahrt zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle innerhalb von drei Monaten ab Zustellung auf. Die Gutachtensanordnung wurde auf § 46 Abs. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV gestützt. Der Antragsteller legte kein Gutachten vor.
Mit Bescheid vom 22.03.2023 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1), gab ihm auf, seinen Führerschein unverzüglich bei der Führerscheinstelle abzugeben (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 4), drohte für den Fall der Nichterfüllung der Ziffer 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € an (Nr. 3), ordnete die Kostentragung durch den Antragsteller an (Nr. 5) und erhob für diesen Bescheid Kosten in Höhe von knapp 260 € (Nr. 6).
Als Rechtsgrundlage für die Entziehung werden § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 46 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV genannt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller der rechtmäßigen Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgekommen sei. Der Antragsteller gab seinen Führerschein bei der Polizeiinspektion ab.
Er legte Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin ein und beantragte bei dem Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen und die Antragsgegnerin zur Herausgabe des hinterlegten Führerscheins zu verpflichten. Der Antrag wurde abgelehnt.
Normen und Leitsatz
StVG – § 3 Abs. 1 Satz 1
FeV – §§ 11 Abs. 2, 11 Abs. 6, 11 Abs. 8, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, 46 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 3
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Aus der Nichtbeibringung eines zu Recht geforderten Gutachtens gemäß §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.
Verwaltungsgericht München, Beschl. v. 18.07.2023 – M 19 S 23.1648
Aus den Gründen
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt ohne Erfolg.
A. Der so verstandene Antrag ist teilweise zulässig.
Durch die zwischenzeitige Abgabe des Führerscheins hat sich die diesbezügliche Verpflichtung in Nr. 2 des Bescheids nicht erledigt. Diese stellt nach wie vor den Rechtsgrund zum vorläufigen Behaltendürfen dieses Dokuments für die Antragsgegnerin dar. Neben der Hauptverfügung – hier der Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des Bescheids – besteht für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO somit auch im Hinblick auf die Nr. 2 des Bescheids weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis.
Unzulässig ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses jedoch, soweit der Antragsteller die unverzügliche Herausgabe seines Führerscheins begehrt. Es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht von sich aus die Konsequenzen aus einem erfolgreichen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ziehen und ihm seinen Führerschein zurückgeben wird.
Unzulässig ist der Antrag ebenfalls, soweit er sich gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids richtet, da der Antragsteller seinen Führerschein bereits abgegeben hat. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt.
Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben wird. Daher fehlt es dem Antragsteller für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nr. 4 des Bescheids am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache
B. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des Bescheids vom 22.03.2023 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
2. Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig von seiner Fahrerlaubnis weiter Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird. Bei der Prüfung ist in erster Linie von den Erfolgsaussichten des eingelegten Hauptsacherechtsbehelfs, hier des Widerspruchs vom 04.04.2023, auszugehen.
Lässt sich bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. So liegt die Sache hier.
Der erhobene Widerspruch wird nach Aktenlage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, sofern nicht im Widerspruchsverfahren neue und dort bei der Entscheidung zu berücksichtigende Tatsachen geschaffen werden. Maßgeblich insoweit ist jedoch der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Verfahren und die in diesem Zeitpunkt gegebene Sach- und Rechtslage.
Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens
2.1. Die Antragsgegnerin durfte aus der Nichtbeibringung des vom Antragsteller zu Recht geforderten Gutachtens gemäß §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV).
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, so finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann unter den dort genannten Voraussetzungen weitere Aufklärung, insbesondere die Anordnung der Vorlage ärztlicher oder medizinisch-psychologischer Gutachten, zu betreiben (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV).
Kein Ermessen bei Alkoholproblematik
Bei Eignungszweifeln aufgrund einer Alkoholproblematik hat die Fahrerlaubnisbehörde, ohne dass ihr insoweit Ermessen zustünde, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, unter anderem, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 Promille oder mehr oder einer AAK von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde, § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV.
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV).
Ein Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung sind dabei grundsätzlich strenge Maßstäbe anzulegen, weil der Antragsteller sie mangels Verwaltungsaktqualität nicht unmittelbar anfechten kann.
(…)
Den vollständigen Beitrag lesen Sie im Neuen Polizeiarchiv 4/2024, Lz. 979.